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Begrenzte Mengen im Zulauf zum Flughafen


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Tessa Geschrieben am 08 April 2010



Dabei seit
12 November 2009
56 Beiträge
Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter ist im Landverkehr vielfach unter den erleichterten Bedingungen des Kapitels 3.4 ADR (Begrenzte Mengen) möglich. Häufig werden diese Güter auch per Luft befördert. Die IATA-DGR kennen aber solche Erleichterungen nicht. Somit werden bereits im Zulauf zum Flughafen die Versandstücke gemäß IATA-DGR markiert und gekennzeichnet, was über 1.1.4.2.1 ADR auch zulässig ist. Wie der BLFA kürzlich festgestellt hat, ist zwar die Nutzung der Regelung des Kapitels 3.4 ADR (LQ-Kennzeichnung) im Zulauf zum Flughafen möglich, auch wenn nachfolgend eine Regelbeförderung nach IATA-DGR durchgeführt wird, jedoch müssen die Versandstücke zusätzlich auch gemäß 3.4 ADR gekennzeichnet sein. Da diese Kennzeichnung im Luftverkehr derzeit nicht zugelassen ist, muss sie nach dem Vorlauf wieder entfernt werden. Die Anwendung des Kapitels 3.4 ADR ist somit im Zulauf zum Flughafen nur äußerst schwierig umzusetzen.

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LazarusLong Geschrieben am 12 Mai 2010



Dabei seit
25 September 2006
186 Beiträge
Tessa,

wie wär's wenn Du Dich vor dem Posten kopierter Textschnipsel mal sachkundig machen würdest?

Die IATA DGR, 51'ste Ausgabe 2010 bestimmen in 7.1.5.1(a):
" (...)Für gefährliche Güter, das entsprechend den Bestimmungen für begrenzte Mengen in Unterabschnitt 2.8 vorbereitet wurde, kann die UN-Nummer (mit dem Präfix „UN“) innerhalb einer Raute stehen. Wenn die Rautenmarkierung angebracht ist, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein. Die Strichbreite der Raute muss mindestens 2 mm betragen; die Zahl muss mindestens 6 mm hoch sein. Wenn mehr als ein Stoff in dem Versandstück enthalten ist und die Stoffe unterschiedliche UN-Nummern haben, muss die Raute groß genug sein, um jede der entsprechenden UN-Nummern aufzunehmen. Anmerkung:
Es wird erwartet, dass die Angabe der UN-Nummer in einer Raute für Versandstücke mit begrenzten Mengen an gefährlichen Gütern ab 1. Januar 2011 verpflichtend wird. "

7.1.5.2 Markierungen anderen Vorschriften
Durch andere internationale oder nationale Transportvorschriften vorgeschriebene Markierungen sind zusätzlich, zu den von diesen Vorschriften verlangten, erlaubt, unter der Voraussetzung, dass durch ihre Farbe, Form oder Darstellung keine Widersprüche oder Verwechslungen mit den von dieser Vorschrift verlangten Markierungen entstehen.

7.1.5.3 Gefährliche Güter in begrenzten Mengen
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die unter den Bedingungen für begrenzte Mengen, gemäß Unterabschnitt 2.8, verschickt werden, müssen mit „LIMITED QUANTITY“ oder „LTD QTY“ markiert sein.

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