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Pinnwand: Digitaler Tachograph


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


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Mayerhofer Geschrieben am 18 Dezember 2005



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo,

ich möchte hier eine Pinnwand rund um das Thema Digitaler Tachograph einstellen, indem jeder seine Beiträge, Fragen und Antworten schreiben kann.

Dadurch möchte ich die Übersichtlichkeit im Forum Bahncargo & LKW gewährleisten.

Außerdem werde ich sukzessive Informationen zum Thema Digitaler Tachograph, Downloadkey, Kontrollgerätekarten und Trainingsprodukte schreiben.



Gruß
M.Mayerhofer


Zuletzt bearbeitet von Mayerhofer am 12 Nov 2006 - 14:43, insgesamt 2-mal bearbeitet

CARGOFORUM PARTNER

Mayerhofer Geschrieben am 31 Dezember 2005



Dabei seit
14 Mai 2005
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In der Schlussrunde des Vermittlungsverfahrens zwischen dem Europäischen Parlament und und dem EU-Ministerrat fanden beide Seiten einen gemeinsamen Nenner für eine Neufassung der Lenk- und Ruhezeitenverordnung 3820/85, die auch die Einführungsfristen des digitalen Kontrollgerätes regelt.

Der digitale Tachograph muss demnach spätestens 20 Tage nach In-Kraft-Treten der neuen Verordnung in neue Lastwagen und Busse eingebaut werden.
Der Kompromiss muss von den EU-Abgeordneten und den EU-Verkehrsministern noch gebilligt werden. Darum geht es um zwei Novellen nämlich zum einen um die Verordnung 3820/85 zu Lenk- und Ruhezeiten, die auch den Einführungstermin des Tachos regelt und zum anderen um die EU-Richtlinie zu ihrer Kontrolle (Ablösung der Richtlinie 88/599).

Laut Empfehlungen der Verbände soll frühzeitig mit der Schulung in Bezug auf die Bedienung des Tachographen begonnen werden. Diese können in Form von Schulungen oder speziellen Trainingsprodukten vermittelt werden.

Um ein Beispiel zu geben.
Die manuellen Eingaben am Gerät müssen in der sogenannten UTC (Universal Time Coordinated)-Zeit erfolgen, was je nach Standort die Umrechnung von Orts- in Gerätezeit erfordert.
Deutschland liegt wie die meisten anderen mitteleuropäischen Staaten in der Mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ). 14:00 Uhr Ortszeit bedeutet 13:00 Uhr UTC-Zeit. Im Sommer beträgt der Unterschied wegen der Sommerzeit zwei Stunden.
Die baltischen Staaten liegen in der Osteuropäischen Zeitzone (OEZ), also zwei Stunden vor der UTC-Zeit. In Portugal und Großbritanien gilt die Greenwichzeit, die der UTC-Zeit entspricht.

Der Kraftfahrer sollte in der Bedienung einigermaßen schnell vorankommen, da das Gerät nach 60 Sekunden ohne Eingabe abschaltet!


Falls es allgemeine Fragen zum Tachographen und den verschiedenen Karten gibt nur zu.



Gruß
M.Mayerhofer

Mayerhofer Geschrieben am 01 Januar 2006



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Vorab einige Tipps um sich für den Digitalen Tachographen zu rüsten.

a)
Zuständige Mitarbeiter sollten sich in Fachzeitschriften oder auf Seminaren rechtzeitig über die rechtlichen Neuerungen bezüglich der Fahrpersonalverordnung, der Lenk- und Ruhezeiten sowie bezüglich des Einbaus des digitalen Tachographen, damit die Fahrer nicht aus Unkenntnis Bußgelder bezahlen müssen.

b)
Fordert die LKW-Fahrer auf, unverzüglich eine Fahrerkarte zu beantragen.
Der Fahrer braucht dafür unbeingt einen neuen Scheckkarten-Führerschein.
Es gibt keinerlei Übergangsfristen!

c)
Unternehmen sollten bei ihrer zuständigen Behörde (Dekra, TÜV) eine Unternehmerkarte beantragen.
Informationen hierzu gibt es beim Kraftfahrtbundesamt unter:
www.kba.de

d)
Informationen einholen, welches Fabrikat des digitalen Tachographen in das Fahrzeug verbaut wird.

e)
Rechtzeitig Fahrerschulungen organsieren.

f)
Neben dem Kontrollgerät benötigt der Unternehmer zur Auswertung und Archivierung der Daten den passenden "Downloadkey" sowie geeignete Software.
Spätestens nach drei Monaten müssen die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Tachographen heruntergeladen und gespeichert werden.
Die Fahrerkarte muss hingegen schon alle 28 Tage ausgelesen und gesichert werden. Diese daten müssen mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Als Datensicherung wird eine externe Festplatte empfohlen.


Gruß
M.Mayerhofer

Mayerhofer Geschrieben am 12 Januar 2006



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Digitaler Tachograph
- Verordnungen und Rechtsvorschriften -


Beim Einsatz eines Fahrzeugs mit analogen sowie digitalen Tachograph sind folgende Verordnungen zu beachten:
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 für die Lenk- und Ruhezeiten.
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 für das Kontrollgerät
Verordnung (EG) Nr. 2135/98„Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2135/98
(1) a) Ab dem zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und
(EG) Nr. 2135/98 des Rates] müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden,
mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein.“

in Verbindung mit der angepassten Fahrpersonalverordnung.

1. Änderungen betreffend Lenk- und Ruhezeiten:
Lenkzeiten:
1. Ununterbrochene Lenkzeit: 4 1/2 Stunden
2. Tägliche Lenkzeit: 9 Stunden; 10 Stunden zweimal pro Woche;
3. Wochenlenkzeit: 56 Stunden maximale Lenkzeit pro Kalenderwoche;
4. 2-Wochenlenkzeit: 90 Stunden maximale Lenkzeit innerhalb zweier aufeinanderfolgenden Kalenderwochen; 5. Die Möglichkeit, erst nach 12 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit einlegen zu müssen, wurde ersatzlos gestrichen

Ruhepausen / Ruhezeiten:

1. Ruhepausen: Nach 4 œ h 45 Minuten, Möglichkeit des Splittens: zuerst 15 Min., dann 30 Minuten
2. Mindestruhezeit: Erhöhung von 8 auf 9 Stunden pro Tag, max. 3 Mindestruhezeiten pro Woche;
3. Reguläre Ruhezeit: 11 Stunden, oder 3 + 9 Stunden; Mehrfahrerbetrieb: 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden;
4. Wochenruhezeit: mindestens 45 Stunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderwochen; oder einmal 24 Stunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen, wenn der restliche Ruhezeit (9 Stunden) vor Ende der dritten Woche eingelegt wird.

2. Kontrollvorschriften:
Kontrollperiode: Lenk- und Ruhezeiten können bei einer Straßenkontrolle bis 2008 für höchstens 15 Tage rückwirkend überprüft werden, das heißt für die laufende Woche und die 15 vorhergehenden Tage; ab 1. Januar 2008 wird dies auf höchstens 28 Tage ausgedehnt;
Mindestkontrolle: Mindestens 2 % der Arbeitstage ab 2008, mindestens 3 % ab 2010 von Lenkern, die unter die Verordnungen 3820-21/85 fallen müssen erfasst werden;
Zwangsmaßnahmen: Unter bestimmten Bedingungen wird den Mitgliedsstaaten erlaubt, ein Fahrzeug vorübergehend abzustellen und dafür die Transportlizenz des Unternehmens oder den Führerschein des Fahrers einzubehalten;
Grenzüberschreitende Verfolgung: Autorisierte Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten werden zur Verfolgung und Bestrafung von Delikten befugt, die in ihrem Territorium aufgedeckt, aber in einem anderen Mitgliedstaat verübt wurden. Bei Vergehen der Fahrer soll auch der Unternehmer mithaften.

Funktionsweise des Gerätes

Das digitale EU-Kontrollgerät zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten passt in einen normalen DIN-Radioschacht. Das Gerät speichert alle Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten von Fahrer und Beifahrer, Geschwindigkeit sowie gefahrenen Wegstrecke.

Die Datenspeicherung erfolgt doppelt:
- im Massenspeicher, der fest im Gerät eingebaut ist (speichert Aktivitäten von 365 Tagen)
- die Lenk- und Ruhezeiten werden zusätzlich auf der persönlichen Fahrerchipkarte (speichert Aktivitäten der letzten 28 Tage) aufgezeichnet.

Über einen integrierten Minidrucker können Lenk- und Ruhezeiten von berechtigten Personen ausgedruckt werden.

Probleme :

Durch das parallele Nebeneinander von analoger Tachoscheibe und digitalem Tachographen bedeutet das für den Fahrer wenn er innerhalb einer Woche mit einem Fahrzeug mit digitalem Tachograph und auf einem LKW mit Diagrammscheibe wechselt, das er die Schaublätter für die laufende Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, seine persönliche Fahrerkarte sowie Ausdrucke der Lenk- und Ruhezeiten aus den digitalen Kontrollgerät vorweisen muss.

Mayerhofer Geschrieben am 21 Januar 2006



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Fahrerkarte

Für jeden Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das mit der neuen Technik ausgestattet ist, ist der Besitz einer Fahrerkarte notwendig.
Ausgabestellen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Das können wie z.B. in BW und Bayern der TÜV oder Dekra sein. Aber auch Fahrerlaubnisbehörden und Gewerbe- bzw. Arbeitsschutzämter können dafür zuständig sein.
Das Verzeichnis kann unter www.kba.de eingesehen werden.

Die erste Hürde bei Beantragung der Fahrerkarte ist, das man im Besitz des EU-Kartenführerscheins sein muss!

Antragsberechtigt für die Fahrerkarte sind,
1. Inländische Inhaber einer gültigen Fahrererlaubnis mit einer der folgenden Klassen:B,BE,C1,C1E,D1,D1E,D,DE
2. Inhaber einer Fahrererlaubnis eines Mitgliedssaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR.

Antragsunterlagen
1. Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift
2. Nachweis über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
3. Lichtbild
4. EU-Kartenführerschein

Die Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte die eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren hat.
Der Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte darf frühestens sechs Monate und muss spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte bei der dafür zuständigen Behörde beantragt werden.
Weiter enthält die Fahrekarte Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Aktivitäten, Ereignisse und Störungen vom Karteninhaber.

Folgende Daten werden auf der Fahrerkarte gespeichert:
- Kartenkennung
- Karteninhaberkennung
- Führerscheininformationen
- Daten zu gefahrenen Fahrzeugen
- Fahrertätigkeitsdaten
- Eriegnisdaten
- Störungsdaten
- Kontrollaktivitätsdaten
- Kartenvorgangsdaten
- Ort und Beginn und/oder Ende des Arbeitstages
- Daten zu spezifischen Bedingungen

Nachfolgend sind durch den Fahrer zu beachten:
- Wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsunterlagen
- Sicherstellung, dass seine Karte nur für den vorgegebenen Zweck benutzt wird
- Sicherstellung, dass der Fahrer nur eine einzige gültige Fahrerkarte besitzt
- Beschädigte Karten nicht zu verwenden
- Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der zuständigen Stelle zu melden
- Sich bei der Benutzung des Kontrollgerätes an der Benutzerführung zu orientieren!

Mayerhofer Geschrieben am 26 Februar 2006



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Marktübersicht Digitaler Tachograph


1. Siemens VDO DTCO 1381
www.siemensvdo.com/dtco

2.Smartach Actia
www.smartach.de

3.Stonerigde SE5000
www.stoneridge-electronics.com

4.Delphi Grundig will erst in diesem Jahr an den Start mit einem digitalen Tachographen im Radioformat an den Start gehen.
www.delphigrundig.de

Soweit zur Herstellerübersicht.

Zu beachten ist, dass der digitale Tachograph nur innerhalb der EU Annerkannt wird. Jeder Mitgliedsstaat muss den Tachographen akzeptieren, auch wenn sie mit den Vobereitungen im eigenem Land noch hinterherhinken.

Für alle anderen Länder muss das AETR (Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigen Fahrpersonals" erst noch Aktuallisiert werden.
D.h., man ist gut beraten wenn man Relationen außerhalb der EU mit Fahrzeugen der "alten" Generation also mit Schaublättern durchführt.

Bereits zugelassene Fahrzeuge dürfen ihr analoges System solange weiterbenutzen, wie es intakt ist oder repariert werden muss.

Ausführliche Informationen hierzu gibt es unter folgenden Links:
www.kba.de/EG-Kontrollgerät
www.verkehrsrundschau....tachograph
www.digitaler-tachograph.com

Mayerhofer Geschrieben am 05 Mai 2006



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Hallo,

nachdem ich nun meine Fahrerkarte bekommen habe möchte ich noch ein paar Tipps dazu geben.

Um überhaupt eine Fahrerkarte beantragen zu können muss der Antragssteller wie auch schon erwähnt den EU-Kartenführerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Einen ärztlichen und augenärztlichen Check zur Verlängerung müssen die Inhaber von "Zweiern" und "Dreiern" erst mit Vollendung des 50. Lebensjahres erfüllen.

Wichtig ist, einen ergänzenden Antrag zu stellen, dass die zusätzliche Berechtigung des "Dreiers" nämlich die möglichen Anhängelasten von KFZ bis zu 7,5 Tonnen zul. GG mit dreiachsigen GLiederzügen weiter nutzen zu können.
Wer diese Möglichkeit erhalten will, muss bein Umtausch seines alten "Dreiers" verlangen, dass der Zusatzvermerk "CE 79" in sein EU-Kärtchen der Klasse C 1 E eingetragen wird.

Mayerhofer Geschrieben am 14 Mai 2006



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Allgemeine Pflichten der Verantwortlichen bezüglich den Daten.

Der Massenspeicher im Digitalen Tachographen speichert zwar die Daten 365 Tage, jedoch müssen nach § 2 der Fahrpersonalverordnung die Daten spätestens nach 3 Monaten in die betriebliche Datenverarbeitung kopiert werden.
Daten der Fahrerkarte spätestens nach 28 Tage, da danach Tag für Tag überschrieben werden!

Die Aufbewahrungspflichten der Tachoscheiben beim analogen Tachographen betragen 1 Jahr.
Beim Digi Tacho müssen die Daten 2 Jahre aufbewahrt werden! Wichtig ist auch, dass die Ausdrucke die in Ausnahmen gemacht werden dürfen, natürlich auch zwei Jahre aufbewahrt werden müssen. Sinnvoll ist es, kopien von diesen zu erstellen, da diese auf Thermopapier (wie Kassenbon) gedruckt werden, die mit der Zeit verblassen.

Von allen gespeicherten Daten sind Sicherheitskopien anzufertigen wie z.B. auf CD oder Externer Festplatte.

Mayerhofer Geschrieben am 30 Mai 2006



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Umtauschpflicht des analogen Tachographen


Es gibt noch einige Fragen zum Thema Umtauschpflicht von dem analogen zum digitalen Tachographen die manchen Leuten den Kopf zerbricht.

Generell gibt es keine Umtauschpflicht des Tachographen von Analog auf Digital!
Jedoch gibt es eine Umtauschpflicht wenn das Gerät irreversible Schaden hat also das gesamte System bestehend aus Registereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht werden muss. (§ 57a Abs.3 StVZO)
Ist eine Instandsetzung technisch möglich, bedarf es kein Austausch des Tachographen.

Außerdem gilt eine Umtauschpflicht nur wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Fahrzeug muss eine Gesamtmasse von mind. 12 t haben und vor dem 1.1.1996 zugelassen sein!
Oder es handelt sich um Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit einer Gesamtmasse höher wie 12 t und mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrer).

D.h., Fahrzeuge unter den oben genannten Gesamtgewichten und Fahrzeuge die vor dem 1.1.1996 zugelassen worden sind, unterliegen keiner Umtauschpflicht auf den neuen Tachographen auch wenn das Gerät irreversible Schäden hat!


Somit verschwindet das Gerücht, das bei einem Schaden unabhängig von der Art des Schadens und des Gesamtgewichtes sowie der Erstzulassung in jedem Fall auf den Digitalen Tachographen umgerüstet werden muss!

Mayerhofer Geschrieben am 30 Juli 2006



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14 Mai 2005
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Übergangsfrist für AETR-Staaten

Wie bisher verkündet, sollten Fahrzeuge mit Digitalen Tachograph nicht in Drittstaaten wie z.B. Russland fahren, da diese das digitale Kontrollgerät offiziell nicht anerkannt hatten.

Dies ist nun Geschichte.
Drittstaaten, die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) unterzeichnet haben, müssen seit dem 16. Juni 2006 das digitale Kontrollgerät in Fahrzeugen aus einem EU-Staat offiziell anerkennen.

Nach einer Überhangsfrist von vier Jahren- also zum 16. Juni 2010- wird der digitale Tachograph auch für Neufahrzeuge in AETR-Staaten Pflicht :!:

baad Geschrieben am 24 September 2006



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13 Juli 2006
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hallo!
mal noch zwei fragen zur analogen tachoscheibe:

1. was sind "bereitschaftszeiten" - z.b. während einer fährfahrt - und wie sind diese zu behandeln?
2. ist die benutzung der rückseite bei bis zu drei fahrzeugwechseln noch erlaubt ode braucht man jetzt immer eine neue scheibe?

Mayerhofer Geschrieben am 26 September 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen und Ruhezeiten, während derer das Fahrpersonal an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt. Arbeitszeit ist auch die Zeit, in der das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt. Diese Zeit ist nur Arbeitzeit, wenn ihre voraussichtliche Dauer nicht im Voraus, spätestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Dazu gehört insbesondere die Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen.

Bereitschaftszeiten sind andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um seine Tätigkeit bei etwaigen Anweisungen aufnehmen zu können. Voraussetzung ist, dass diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer dem Fahrpersonal im Voraus, spätestens unmittelbar vor dem Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt sind. Bereitschaftszeiten sind insbesondere die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet, und Wartezeiten an den Grenzen oder infolge von Fahrverboten, soweit in ihnen keine Ruhezeiten oder Ruhepausen genommen werden.

Für Fahrpersonal, das sich beim Fahren abwechselt, ist die Zeit außerhalb der Lenkzeit, die während der Fahrt im Fahrzeug verbracht wird, Bereitschaftszeit.



Bei deiner zweiten Frage weiß ich nicht so recht was du damit meinst. Wenn ich bei meinem bekannten seinesgleichen Brennstoffhändler ausgeholfen hatte, habe ich bei einem Fahrzeugwechsel auch eine neue Tachoscheibe benutzt!

Mayerhofer Geschrieben am 01 November 2006



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14 Mai 2005
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Handwerkerregelungen

Bei Fahrzeugen von Handwerkern mit einen zul. GG zwischen 2,8 und 3,5 To. braucht der Fahrer bei Einbau eines Digitalen Kontrollgerätes im Umkreis von 50 Km (Nahbereich) das Gerät nicht zu benutzen (Ausschalten über die Out-Taste). Auch das einstecken der Fahrerkarte entfällt. Darüber hinaus also über 50 Km ist die ordnungsgemäße Benutzung Pflicht.

Daselbe gilt beim analogen Kontrollgerät sowie wenn das kein Kontrollgerät eingebaut hat.

Bei einem Fahrzeug mit 2,8 To. zul. GG bei dem ein Anhänger mitgeführt wird und 3,5 To zGG überschritten wird sowie bei Solofahrzeugen von mehr als 3,5 To. zGG gilt die gleiche Regelung wie zuvor.
Wird jedoch mit einer Fahrzeugkombination der Umkreis von 50 Km überschritten, muss ein Kontrollgerät in das Fahrzeug eingebaut und benutzt werden!

Bei einem Fahrzeug über 2,8 To. zGG bei dem mit Anhänger 3,5 To. zGG überschritten werden muss bei überschreiten der 50 Km-Zone vor Erstzulassung 01.05.06 mind. ein analoger Tachograph und bei Erstzulasung nach dem 01.05.06 ein digitaler Tachograph eingebaut werden. und benutzt werden.

Bei Fahrzeugen unter 2,8 To. zGG gilt das Arbeitszeitgesetz und nicht die Fahrpersonalverordnung.

Mayerhofer Geschrieben am 25 Februar 2007



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14 Mai 2005
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Probleme bezüglich den Fahrerkarten in den neuen EU-Beitrittsländern Bulgarien und Rumänien

In Folge des EU-Beitritts von Bulgarien und Rumänien gelten dort auch die Regelungen zum digitalen Kontrollgerät und den EU-Sozialvorschriften.

Allerdings können Unternehmer bzw. Fahrer aus diesen Ländern mangels technischer Standards und der entsprechenden Infrastruktur noch keine Unternehmens- oder Fahrerkarten erhalten. Problematisch wird dies, wenn ein Unternehmen neue Lkw einsetzen möchte, die bereits ab Werk mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind. Eigentlich dürfen diese Fahrzeuge dann nicht eingesetzt werden.

Aus diesem Grund wird eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt, die bis zum 31.12.2007 gilt. Danach können Fahrzeuge, die in Rumänien oder Bulgarien zugelassen sind auch ohne Fahrerkarte gelenkt werden. Allerdings muss der Tachograph bei der Einfahrt in einen EU-Staat, in dem die Karten verfügbar sind, mittels einer Werkstattkarte aktiviert werden. Daraufhin muss vom Fahrpersonal vor Beginn und am Ende jeder Fahrt ein Ausdruck erstellt und dieser personalisiert werden. Als Regelwerk wird das AETR zugrunde gelegt, die dort vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sind demnach einzuhalten.

Rumänien gibt an, ab Juli 2007 die benötigten Karten auszugeben, von den bulgarischen Behörden wurde kein Termin genannt.

FireFoxx Geschrieben am 13 März 2007



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16 Januar 2006
3 Beiträge
Ich begrüsse den Digitalen Tachographen, dadurch wird in Zukunft jeder "böser Unternehmer" der sein Gewerbliches Personal quer durch Europa schickt ohne auf Lenk und/oder Ruhezeiten zu achten in die Ecke gedrängt.

Die Transportpreise werden wohl oder übel steigen und der "normale und ehrliche" Unternehmer hat wieder einen besseren Stand auf dem Markt da in Zukunft wohl niemand drum herum kommt die Ruhezeiten penibel einzuhalten.

Auch sehr gut finde ich, dass das Gerät den Fahrer warnt "piep piep in 15 Minuten müssen Sie eine Pause machen".

Was mich ein wenig beängstigt, ist die Tatsache, dass der Fahrer selbst viele Einstellungen an dem Gerät vornehmen muss, und der durchschnittliche 55 Jährige Fahrer damit evtl. leicht überfordert sein könnte. Lässt er also den Digitalen Tachographen während seiner Pause auf "Arbeitszeit" stehen (er schaltet sich ja bekanntlich nicht um) dann kann es sein das er offiziell seine wöchentliche Arbeitszeit überschreitet und das in wirklichkeit aber garnicht getan hat.

Warten wir es ab, grundsätzlich finde ich das Gerät ok!

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