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Sendung verloren gegangen, wer haftet?
ZOLL1979 |
Geschrieben am 11 Mai 2010
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Dabei seit 11 August 2008 9 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich brauche eure Hilfe, ich hoffe hier sind manche dabei die Erfahrung damit haben.
Mein Fall:
Wir vermittlen Transporte. Wir haben eine Spedition beauftragt, eine Sendung aus zu liefern, die Sendung ist jetzt seit 2 Tagen nicht auffindbar.
Wer haftet gegenüber dem Kunden?in erste linie wir, aber den schaden haben nicht wir verursacht. Wir müssen wir da genau vorgehen als Vermittler? Obwohl er den Warenwert nicht versichert hat, will er den kompletten schaden ersetzt haben, ich muss dazu sagen er ist ein Privat Kunde. Die Speditionen haften nach ADSP. Ich bitte um eure Hilfe, da wir dabei sind eine Transportversicherung abzuschliessen.DANKE!
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Mockel |
Geschrieben am 11 Mai 2010
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Dabei seit 13 Mai 2008 671 Beiträge
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Wenn Du rein als Vermittler tätig bist, dann gilt Verschuldenshaftung.
(also keine Fixkosten, Sammelgut oder Selbsteintritt)
Damit bist Du von der Haftung befreit, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die ADSp sind für Verbraucher nicht anwendbar, dann gilt HGB.
Für Verlust/Beschädigung ist die Haftung begrenzt auf 8,33 SZR / kg.
Gruß Mockel
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ZOLL1979 |
Geschrieben am 19 Mai 2010
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Dabei seit 11 August 2008 9 Beiträge
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Hallo Mockel, Danke!! Der Kunde schliesst sozusagen mit uns den Vertrag, nicht mit dem Frachtführer. Kann man das trotzdem als reine Vermittlung sehen? Der Kunde kennt z.B. die Spedition nicht die wir beauftragen.
Danke im Voraus
VG
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Denden |
Geschrieben am 19 Mai 2010
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Dabei seit 07 Mai 2009 4 Beiträge
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...na ja vielleicht habt ihr ja Glück und die Sendung taucht vor Ablauf der 20 Tages Frist wieder auf...
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Mockel |
Geschrieben am 20 Mai 2010
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Dabei seit 13 Mai 2008 671 Beiträge
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Mh, ich würde sagen, dass es als Vermittlung zählt aber ich bin kein Rechtsanwalt ;-)
Fragt doch mal bei eurer Versicherung nach, die kennen sich normalerweise gut damit aus!
Gruß Mockel
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Tim_S. |
Geschrieben am 25 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Moin,
"vermitteln" ist ungenau. Es kommt vielmehr auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Aber auch ohne den zu kennen wird wohl folgendes gelten:
Makeln wird es sicher nicht sein, denn andere Verkehrsunternehmer zu finden ist im Stückgutverkehr so einfach, dass man für deren Benennung allein sicher kein Geld verlangen kann.
Vielmehr dürfte die Angabe
Zitieren:: |
Wir vermittlen Transporte |
dafür stehen, dass sich der Threadsteller gegenüber dem Kunden dazu verpflichtet, die Beförderung von A nach B zu organisieren. Dann wird sicherlich ein fester Preis vereinbart worden sein. Damit schuldet der Threadsteller dem Auftraggeber, dass das Gut pünktlich und unbeschadet von A nach B kommt. Wie der Threadsteller das hinbekommt braucht den Auftraggeber nicht zu interessieren. Wenn der Threadsteller es nicht hinbekommt, oder das Gut nur als Matsch oder gar nicht ankommt, dann haftet er natürlich aus dem Speditionsvertrag. Dabei haftet er hinsichtlich des Transportes so, als ob er Frachtführer wäre (also wie derjenige, der die Ortsveränderung tatsächlich geschuldet hat), § 459 HGB.
Zoll1979 schrieb:
Zitieren:: |
Ich bitte um eure Hilfe, da wir dabei sind eine Transportversicherung abzuschliessen. |
Das heißt für den Threadsteller natürlich nichts Gutes. Wenn er mit seiner gewerblichen Tätigkeit schon mal loslegt, bevor er die Haftungsrisiken seiner Tätigkeit versichert hat (Verkehrshaftungsversicherung), dann muss er den Schaden auch wirtschaftlich allein tragen - egal wie hoch der ausfällt. Ein echtes Insolvenzrisiko.
Wenn mit "Transportversicherung" nur die Eindeckung einer Warentransportversicherung gemeint war, dann ist es natürlich weniger schlimm.
Der Threadsteller sollte also, da er ja den Transport nicht selbst durchgeführt hat, unbedingt und schnellstens seine Rückgriffsansprüche gegen seinen Nachunternehmer sichern. Es gilt vermutlich die kurze Verjährungsfrist des § 439 I 1 HGB oder Art. 32 CMR. ER sollte Beweisverschlechterungen vermeiden. Haftbarhaltungen per E-Mail oder Fax hemmen bei HGB-Fällen die Verjährung nicht sicher (der BGH wird dies vermutlich erst in Zukunft so entscheiden).
So schaut´s m. M. aus.
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Günni |
Geschrieben am 26 Mai 2010
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Dabei seit 15 Oktober 2007 41 Beiträge
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Tim_S. wrote: |
Haftbarhaltungen per E-Mail oder Fax hemmen bei HGB-Fällen die Verjährung nicht sicher (der BGH wird dies vermutlich erst in Zukunft so entscheiden).
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Hallo Tim,
ist denn a inzwischen was beim BGH anhängig?
mfg
Günni
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Tim_S. |
Geschrieben am 26 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Ich weiß nicht, ob schon eine Verjährungssache bis zum BGH hochgekommen ist. Ist eher unwahrscheinlich. Allerdings soll sich der Vorsitzende des für Transportsachen zuständigen ersten Senats so geäußert haben, dass er jedenfalls die Hemmung auch durch Faxe und E-mail annehmen würde. Derzeit urteilen Landgerichte und OLG, dass das HGB bei Haftbarhaltungen die Schriftform verlangen würde.
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konstadinos |
Geschrieben am 27 Mai 2010
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Dabei seit 16 Januar 2009 134 Beiträge
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Hallo
Ich stimme den Tim zu.
@ Zoll1979
Einfach gesagt.
Sreibst du eine Rechnung an den TU ueber eine Provision bist du von Jeglicher Haftung befreit.
Die Haftung geht 1:1 dem TU ueber.
Das will bei ADSp 22.2 gemeint sein.
Wenn du aber Eine Rechnung an den Auftrageber Schreibst in dem du ein Entgeld verlangst dann Must du fuer Gradestehen
Dann gilt 22.3 der ADSp.
Sprich Verlust, Beschaedigung usw.
Nun Ziehst du aber den TU im Regress und er Haftet dir gegenueber.
Allerdings muessen erst 20 tage vergehen, wie zu recht von Denden erlaeutert, damit das gut als Verloren gilt.
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Tim_S. |
Geschrieben am 27 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Konstadinos weist zu Recht darauf hin, dass man in der Praxis oft an der Rechnung eines Verkehrsunternehmers festmacht, ob er nun Fixkostenspediteur (= verschuldensunabhängig Obhutshaftung) oder reiner Spediteur (= verschuldensabhängige Haftung) war.
Allerdings hat Konstadinos es natürlich sehr zugespitzt. Von "jeglicher Haftung" ist man auch als Spediteur nicht frei. Es gibt sogar Fälle, in denen wäre der Unternehmer fein raus, wenn er Frachtführer wäre und nicht reiner Spediteur. Der Spediteur hat nämlich deutlich mehr Beratungs- und Hinweispflichten als der Frachtführer, wie § 454 HGB zeigt.
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chinaexpert |
Geschrieben am 09 September 2012
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Dabei seit 08 September 2012 7 Beiträge
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Leider hat der Konstanididos Recht auch wenn bei griech. Office kein deutsche Rechtschreibkorrektur möglich ist im Zweifel haftet vermittelnde Sped nach Ablauf 20 Tage Frist !
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