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Ladungssicherung Gefahrgut - Anhörung als Betroffener


LeoWolf Geschrieben am 05 Juli 2010



Dabei seit
05 Juli 2010
1 Beiträge
Hallo,

es geht um den folgenden Sachverhalt:

in unserem Betrieb wurden einige Packstücke mit ordnungsgemäß verpacktem verpacktem Gefahrgut auf einen Sammel Lkw geladen.
Der Lkw hatte bereits über 90% Ladung auf dem Trailer, so dass die 6
Karton Gefahrgut nur einen winzigen Bruchteil der Gesamtladung darstellten.

Das wir die letzte Verladestelle waren ist uns nicht bekannt gewesen.

zu dem Vorwurf:

"Die erste Lage war nicht ausgefüllt worden. Es lag ein Freiraum von der letzten Ladereihe bis zur Ladeklappe von bis zu 40cm vor.Ein abschließender formschluß wurde nicht hergestellt. Ein Spanngurt zur Sicherung zwar eingesetzt, dieser war aber lose, verdreht und mangelhaft angebracht, so dass die Gefahrgüter im Heckbereich nicht vorschriftsmäßig gesichert wurden. Einzelne Versandstücke mit Gefahrgut lagen lose in der 2. Lage und hätten somit herabfallen können. Im weiteren Anschluß wurde weitere Ladung von 3,6t Gewicht nicht gesichert. Im vorderen Drittel des Aufliegers wurd dann wiederum ein Gurt zur Ladungssicherung eingesetzt, dieser wurde ebenfalls unsachgemäß angebracht...."

Sollte man zu dem Vorwurf Stellung beziehen, da wir nur 6 kleine Packstücke zugeladen haben ? Oder besser nur die Pflichtangaben machen und auf den Bußgeldbescheid warten ?

Wie könnte dieser Efrahrungsgemäß ausfallen ?

Danke & Gruß
Leo

CARGOFORUM PARTNER

Carsten Geschrieben am 05 Juli 2010



Dabei seit
18 Januar 2005
801 Beiträge
Hallo Leo,

da bereits ein Anhörungsbogen vorliegt habe ich deinen Beitrag in unser Forum "Transportrecht" verschoben.

Lieben Gruß

udobur Geschrieben am 07 Juli 2010



Dabei seit
29 Dezember 2008
54 Beiträge
Moin Leo,

könnt ihr nachweisen, das die Ladung beim Verlassen eures Hofes ordnungsgemäß gesichert war?

Wenn nicht, drohnen nach Gefahrgutrecht (§ 37 Abs. 1 Nr. 21a GGVSEB, § 29(1) GGVSEB i.V.m. 7.5.7 ADR) eurem Verlader (="Leiter der Ladearbeiten" = Verantwortlicher) mindestens 500 € Bußgeld (RSEB Anlage 7, Nr. 83.3)

Es ist unerheblich, ob die 6 kleinen Kartons die gesammte Ladung oder nur einen winzigen Bruchteil darstellen. Der Verlader muss sich um die ordnungsgemäße Ladungssicherung (analog VDI 2700) kümmern bzw. dies veranlassen.
Ohne Ladungssicherung hätte der LKW nicht vom Hof fahren dürfen.

Mein Tipp: Fachanwalt einschalten.

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