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Haftung bei Diebstahl, wenig Kilo - hoher Wert


stirlitz Geschrieben am 25 August 2010



Dabei seit
30 Dezember 2009
3 Beiträge
Hallo, folgende Situation.

Wir, als Schreibtischspediteur, haben einen deutschen Frachtführer für die Beförderung von drei Paletten, Ware - Musikinstrumente, Videokameras, Lautsprecher, mit hohem Warenwert von Italien nach Deutschland beauftragt. Die Transportversicherung wurde nicht abgeschlossen.

Der Fahrer hat seinen LKW auf dem Weg zu uns auf der Straße gelassen und selber nach Hause zu übernachten gegangen. Als er an unser Lager angekommen ist, hat es sich herausgestellt, dass ein paar Kartons fehlen. Die Verlustsumme beträgt ca. 7.000,00 EUR. Der Fahrer weiß natürlich davon nichts, wie es so passieren konnte. Die Kartons wurden gestohlen.

Der Auftraggeber in Russland ist außer sich. Er wollte zur Mitte September eine Neueröffnung machen und die Ware ist nicht da. Jetzt muss er diegleiche Ware erneut bestellen und die kommt natürlich nicht rechtzeitig an den russischen Kunden.

Da die Sendung ein geringes Gewicht und hohen Warenwert aufweist, kriegt man von der Versicherung 8,33 SZR/brutto, das sind ca. 1.400, 00 EUR. Ist es so korrekt?
Danke im Voraus für die Antwort.

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Koerschi Geschrieben am 25 August 2010



Dabei seit
31 März 2010
37 Beiträge
Hallo stirlitz,

erstmal willkommen im Forum.

Also wenn ich das so lese stellt sich mir die Frage, ob man nicht grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, also dann des Fuhrunternehmens, geltend machen kann.
Der Fahrer lässt seinen LKW über Nacht unbewacht am Straßenrand stehen und entfernt sich vom Fahrzeug - das ist ja quasi eine Einladung für Diebe oder solche die es werden wollen.
Deswegen würde ich sagen, der Frachtführer haftet in voller Höhe für
die verlorengegangene bzw. gestohlene Ware.
Wenn du selber nicht von grober Fahrlässigkeit ausgehst stimmt die Aussage mit 8,33 SZR/kg brutto.

Viele Grüße,

Körschi

oleda Geschrieben am 26 August 2010



Dabei seit
10 April 2008
365 Beiträge
Ist es heute schon gestzlich festgelegt das ein beladener Auflieger nicht unbewacht abgestellt werden darf? Ansonsten ist es wahrscheinlich nicht grob fahrlässig, oder?

Vor allem wenn der Fahrer nichts von dem außerordentlich hohen Warenwert wusste.

Koerschi Geschrieben am 26 August 2010



Dabei seit
31 März 2010
37 Beiträge
Hi oleda!

www.wm-finanz-assekura...erkehr.pdf

Wenn dieser Text die aktuelle Gesetzeslage wiedergibt, ist das unbewachte Abstellen eines beladenen Aufliegers im internationalen Verkehr verboten.

Ansonsten würde ich mit dem CMR argumentieren:

Artikel 29 CMR (Vorsatz; gleichgestellte Fahrlässigkeit; Gehilfenhaftung)

1. Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen diese Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht.
2. Das Gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtführers oder sonstigen Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fällt, wenn diese Bediensteten oder sonstige Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. In solchen Fällen können sich auch die Bediensteten oder sonstigen Personen hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung nicht auf die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen dieses Kapitels berufen.

Hier kann man auch § 435 HGB vergleichen:

...Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.


Der Fahrer wird in jedem Fall den CMR-Frachtbrief dabei gehabt haben. Dort ist ja genannt, was er transportiert, und mMn muss ihm klar gewesen sein, dass diese Güter diebstahlgefährdet sind.

Darum bin ich der Meinung, dass man die grobe Fahrlässigkeit zumindest nicht von vornherein ausschließen sollte und diesbezüglich Infos einholen sollte.

Viele Grüße,

Körschi

stirlitz Geschrieben am 26 August 2010



Dabei seit
30 Dezember 2009
3 Beiträge
Vielen Dank für die Antwort, Koerschi !!!
Ich werde mal später schreiben, wie diese Situation geregelt wurde.

konstadinos Geschrieben am 27 August 2010



Dabei seit
16 Januar 2009
134 Beiträge
Koerschi.

Fahrlaessig oder Grob Fahrlaessig ist noch lange kein Vorsatz!

Vorsatz must du erstamal belegen Koennen. Wenn du den Dieb Findest und der dir Sagt das er absichtlich den LKW hingestelt hat damit der dieb sich Ruhig bediennen kann, dann Kanst du ihm Zivilrechtlich Klagen.

Aber wenn auf dem CMR 3 Paletten stehen und die Stratch folie nicht Beschaedigt ist dann kannst du Klagen bist du Alt wirst.

@Stirlitz

Fuer die Differenz der Haftung 5.600 ( 7.000-1.400) haette man Lieber eine Transport versicherung abschliessen Koennen. Habt ihr als Schreibtischspediteuer euren kunden Darueber Informiert und hat Abgelehnt? Dann solte er nicht Laut werden da ihr ihm darueber in Kentniss Gebracht habt.

Oder Zumindest im Feld " Besondere Lieferintresse" den Warenwert im CMR Eingetragen haettet oder Verlangt das er Eingetragen Wird, waeren die 7.000 Faellig und nicht 1.400.


Gruss

Kosta

Koerschi Geschrieben am 27 August 2010



Dabei seit
31 März 2010
37 Beiträge
Hi Kosta!

Haftungsbegrenzung fällt doch aber auch bei Leichtfertigkeit bzw. (grober) Fahrlässigkeit weg oder nicht?
Dass der Fahrer den Truck nicht mit der Absicht abgestellt hat, dass er ihm ausgeräumt wird, ist mir bewusst.
Aber dass er den Truck unbewacht abgestellt hat, ist für mich fahrlässig.

Und im HGB §435 steht doch "vorsätzlich oder leichtfertig"

Und da das "angerufene Gericht" wie es im CMR Art. 29 steht, ja ein deutsches Gericht sein wird, das vom HGB ausgeht, ist es letzten Endes doch so, dass nur festgestellt werden muss, ob der Fahrer wusste, was er transportiert oder nicht.

Dazu kann man den CMR-Frachtbrief zu Rate ziehen.
Wenn die Ware dort beschrieben steht, hat der Fahrer in meinen Augen grob fahrlässig gehandelt - womit Haftungsbegrenzung ausgeschlossen wird.

Recht hast aber auf jeden Fall mit dem besonderen Lieferinteresse.
Das hätte man vermerken müssen.

Viele Grüße,

Körschi

konstadinos Geschrieben am 27 August 2010



Dabei seit
16 Januar 2009
134 Beiträge
Hallo Koerschi.

Es wird weiterhin das CMR gelten. Also Kein HGB. Der Klaeger kann sich auf das Gericht wenden wo der beklagte den Sity hat. Also wenn der FF in DE sitzt dann DE.

Zum einem artikel 29 CMR Steht den Vorsatz Aehnlichen Verhalten. Ist aber noch lange keine Grobe fahrlaessigkeit.

Beim HGB 435 wie du Sagst, wird die Leichtigkeit so definiert das es dem FF Bewusst ist das ein Schaden eintreten Wird. Das koente mann unter grober Fahrlaessigkeit Verstehen. Ist es aber nicht.

Nehmen wir mal an es Wird bei dir Eingebrochen.

Deine Versicherung wuerde nicht zahlen wenn die Beweisen kann das du den Dieb kantest und es mit Ihm Abgesprochen hast mit dem Ziel die Versicherung zu Prellen.
Das waere dann Vorsatz.

Leichtvertigkeit ist das du kurz zum Garten gehst deine Tuer weit auf Lesst mit den wissen das Draussen Diebe warten.

Hier nun der Duenne Fahden.

Aber die Versicherung Wuerde Zahlen wenn du Abends die Tuer Auflaesst.
Obwohl du Grob Fahrlaessig Handelst denn du weisst das Jemand reinkommen kann hast du deine Tuer auf. Aber der Unterschied ist das obwohl die Auf ist, es noch lange keiner bei dir was zu Suchen hat.

Und fahrlaessig ist wenn du die Tuer zu machst aber nicht Abschliesst.

Das Grob Fahrlaessig zu Leichtfertig liegt glaub ich im Ermessen des richters.

Wenn du Leichtfertig gleich Grob Fahrlaessig Stelst, ist es OK.

Aber die Kehrfrage ist wieso im 435 nicht Grob Fahrlaessig Steht aber Stattdessen Leichtfertigkeit gesagt wird.

Ich Glaube damit will mann die Verantwortung dem Ermessen des Richters Uebertragen, weil es situationsabhaengig ist.

stirlitz Geschrieben am 31 August 2010



Dabei seit
30 Dezember 2009
3 Beiträge
Ihr werdet nicht glauben. Die komplett gestohlenen Kartons wurden von der Polizei gefunden. Gute Arbeit!!!

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