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Prüfung der Terroristenlisten / Strafen nach § 34 (4) AWG
Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?
waldorf |
Geschrieben am 13 September 2010
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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§ 34 (4) AWG stellt einen Embargoverstoß unter Strafe. Dazu gehört auch der Verstoss gegen das Verbot, "gelisteten" Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört u.a. auch die Zahlung von Gehältern (sonst müsste man das ja z.B. für den AEO-Sicherheit nicht prüfen).
Viele der gelisteten Personen sind aber lediglich verdächtig und werden nicht polizeilich gesucht. Würde ich diese Person also beschäftigen und bezahlen, könnte diese Personen weder verhaftet noch sonstwie sanktioniert werden. Ich dagegen müsste wg. eines Embargoverstosses nach § 34 (4) AWG in den Knast, weil ich einer juristisch unbescholtenen Person wirtschaftl. Ressourcen zur Verfügung gestellt habe ???
Ist das rechtsstaatlich ? Mir scheint, dass sowohl die Erstellung der Listen an sich, die deutsche Meinung alles und jeden gegen diese Listen prüfen zu müssen und die Sanktionierung nach AWG mit mehr als heisser Nadel gestrickt sind.
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CARGOFORUM PARTNER
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GTS-User |
Geschrieben am 16 September 2010
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Dabei seit 24 Februar 2009 37 Beiträge
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So ist es und es gibt ja durchaus unterschiedliche Meinungen von Fachleuten (siehe AW-Prax) dazu, ob die Personalabteilung dieses Screening überhaupt nach US-Listen durchführen darf.
Unsere hochbezahlte Rechtsabteilung ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Strafen für die Nicht-Prüfung höher sind als die Strafen für Datenschutz-Verstöße und daher geprüft werden soll ....
Kein Kommentar
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waldorf |
Geschrieben am 21 September 2010
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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In einem aktuellen Urteil konnten die Angeklagten nicht wg. eines Verstosses gegen § 34 (4) AWG verurteilt werden, weil die unterstützte Person zu Unrecht auf den Listen gelandet ist (EUGH-Urteil C-550-09 vom 29.6.2010).
Finde es in diesem Zusammenhang auch unseriös, wenn Anbieter von Screening-Software mit Handschellen Werbung für Ihre Produkte machen.
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Der_Staufer |
Geschrieben am 22 September 2010
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Interessant.
Danke für das Aktenzeichen.
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