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PINNWAND: EU VO 2320/2002 Reglementierter Beauftragter


Luftfahrt und Luftfracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Luftfahrt und Luftfracht behandelt Fragen wie, welche Möglichkeiten gibt es für den Transport von Waren per Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, bei der Luftfracht Kosten zu sparen? Wie kann ich als Unternehmer die Nachhaltigkeit des Transportes per Luftfracht verbessern? Ist meine Sendung in einem Flugzeug verladbar? Wie ist die Entwicklung der Luftfrachtraten? Welche Alternativen gibt es zur Luftfracht? Wie nachhaltig ist Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, Luftfracht nachhaltiger zu gestalten?


airliner Geschrieben am 02 Februar 2006



Dabei seit
24 Januar 2005
590 Beiträge
Liebe Freunde,

da das Thema der EU Verordnung 2320/2002 sehr hochkocht, haben wir eigens einen Forenthread eingerichtet in dem wir versuchen, zeitnah Informationen dazu zu posten. Wird schon werden!!

Lieben Gruss :wink:

CARGOFORUM PARTNER

airliner Geschrieben am 02 Februar 2006



Dabei seit
24 Januar 2005
590 Beiträge
Als erste Hilfestellung findet ihr nachstehend die vom Luftfahrtbundesamt erstellte FAQ, zu den in der Vergangenheit am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema.

Die nachfolgend behandelten Punkte sind den zahlreichen telefonisch, per Mail oder in anderer Weise gestellten Anfragen entnommen, wie sie derzeit bei den am Umgang mit Luftfrachtsendungen beteiligten Unternehmen, Personen bzw. anderen Stellen in Erwartung möglichst richtungweisender Antworten durch das LBA als fachlich zuständiger Behörde zur Klärung anstehen.

Wir weisen jedoch einschränkend darauf hin, dass die Antworten nicht als rechtsverbindlich einzustufen sind. Es können künftig auch Änderungen, Ergänzungen oder sogar komplette Neubewertungen einzelner Sachverhalte notwendig sein. Dieser Vorbehalt ist bei der Umsetzung von Verfahren und Gestaltung der organisatorischen Abläufe unbedingt zu berücksichtigen und angemessen einzuplanen.

Wer muss einen Antrag auf Zulassung zum Reglementierten Beauftragten stellen?

• Speditions-, Kurier-, Expressunternehmen, die Luftfracht befördern
• Luftfracht-Handlingsunternehmen
• Luftfahrtunternehmen, die die Luftfrachtabfertigung oder Luftfrachtbeförderung als Dienstleistung gegenüber Dritten anbieten


Ist es erforderlich, dass jede Niederlassung einen Antrag auf Zulassung zum Reglementierten Beauftragten stellen muss?

Grundsätzlich ist eine Zulassung für das Unternehmen als Ganzes ausreichend. Es ist aber erforderlich, jede Niederlassung mit Adresse anzuzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird alle Niederlassungen in die Zulassung aufnehmen und veröffentlicht diese dann ebenfalls im Internet.
Handelt eine Niederlassung jedoch rechtlich und organisatorisch selbständig, muss in diesem Fall ein gesonderter Antrag auf Zulassung gestellt werden. Handelsrechtlich selbständige Tochterunternehmen benötigen in jedem Fall eine gesonderte Zulassung.


Was fällt unter den Begriff einer Niederlassung, die im Rahmen eines Antrages zur Zulassung zum Reglementierten Beauftragten anzugeben ist?

Eine Niederlassung auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 2320/2002 sind Gebäude, Lagerräume und Flächen außerhalb der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse eines Reglementierten Beauftragten.

Sofern bestimmte, administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Luftfracht in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die sich außerhalb der angegebenen Adresse der Haupt- oder Zweigniederlassungen befinden, fallen diese nicht unter den Begriff der anzugebenden Zweigniederlassungen.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass, sofern Frachtdokumente in solchen Räumlichkeiten vorbereitet oder gelagert werden, sichergestellt werden muss, dass eine Manipulation dieser Unterlagen ausgeschlossen ist.


Muss jede Niederlassung einen Sicherheitsbeauftragten etablieren?

Nein. Für Niederlassungen ist jedoch ein mit den Sicherheitsbestimmungen vertrauter Verantwortlicher zu benennen, der für die Umsetzung, Durchführung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist. Organisatorisch ist dieser Verantwortliche für die Niederlassung dem Sicherheitsbeauftragten der Hauptniederlassung des Unternehmens zu unterstellen.

Ist für Subunternehmen, die nur bestimmte Serviceleistungen (z.B. Transport, Verpackung, Lagerhaltung) erbringen, die Zulassung zum Reglementierten Beauftragten erforderlich?

Nein, sofern diese Unternehmen im Auftrag eines bekannten Versenders, eines Reglementierten Beauftragten oder eines Luftfahrtunternehmens tätig werden. In diesem Fall ist dann lediglich die entsprechende Erklärung (siehe Anlage 5 des Leitfadens) pro Sendung abzugeben.

Hinweis: Mit der Erstellung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms, besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Verfahren mit Serviceunternehmen (Unterauftragnehmern) als festen Bestandteil zu beschreiben und zu etablieren, um damit auf die sich wiederholende Vorlage der Unterauftragnehmer-Erklärung verzichten zu können.


Muss ein bekannter Versender auch einen Sicherheitsbeauftragten benennen?

Nein, ist nicht erforderlich.

Kann die Sicherheitserklärung vorab per FAX an den Reglementierten Beauftragten verschickt werden?

Ja

Wann und wie oft muss die Sicherheitserklärung abgegeben werden?

Ab 01.02.2006 kann der Reglementierte Beauftragte mittels der Sicherheitserklärung Versender als bekannte Versender anerkennen. Diese Erklärung behält ihre Gültigkeit, solange die Geschäftsbeziehungen andauern und nicht für einen Zeitraum von 2 Jahren unterbrochen werden. Sie kann auch aus besonderen Gründen von der Luftfahrtbehörde oder dem Reglementierten Beauftragten aberkannt werden.

Muss für Fracht, die gem. VO (EG) Nr. 2320/2002 von Sicherheitskontrollen befreit ist, eine Sicherheitserklärung abgegeben werden (z.B. lebende Tiere, Sendungen mit erklärtermaßen lebensrettenden Materialien, etc.)?

Es sind nur besondere Sicherheitserklärungen für den Transport von medizinischen Sendungen und von sterblichen Überresten (Human Remains) vorgesehen. Unabhängig davon gibt es aber besondere Frachtarten (z.B. auch lebende Tiere), wie in der VO (EG) Nr. 2320/2002 Kap. 6.3 Abs. 3 Pkt. c) und d) festgelegt, die vom Erfordernis der Sicherheitskontrolle ausgenommen sind, sofern die zuständige Stelle (Reglementierter Beauftragter/Luftfahrtunternehmen) der Auffassung ist, dass damit aufgrund des Ursprungs und der Bedingungen der Handhabung keine Beeinträchtigung der Sicherheit verbunden ist.

Was muss vom Reglementierten Beauftragten/bekannten Versender beachtet werden, wenn er Serviceunternehmen für einzelne Abläufe in Anspruch nimmt?

Der Reglementierte Beauftragte/bekannte Versender, der Serviceunternehmen in Anspruch nimmt, hat sich von diesen, mittels der Unterauftragnehmererklärung, die Einhaltung über den sicheren Umgang der Fracht bestätigen zu lassen.

Wie wird verfahren, wenn sich eine Niederlassung eines Reglementierten Beauftragten im Ausland befindet?

Diese Niederlassung wird im Rahmen der Zulassung des Reglementierten Beauftragten durch das Luftfahrt-Bundesamt mit zugelassen und unterliegt damit auch dem zugelassenen Sicherheitsprogramm des Reglementierten Beauftragten und dessen Aufsicht.

Muss ein Bekannter Versender, der mit mehreren Reglementierten Beauftragten zusammenarbeitet, von jedem einzelnen anerkannt worden sein?

Ja

Welche Personen müssen nach § 7 LuftSiG zuverlässigkeitsüberprüft werden?

• der Sicherheitsbeauftragte des Reglementierten Beauftragten
• der Vertreter des Sicherheitsbeauftragten
• Sicherheitskontrollkräfte, die Fracht-/Personenkontrollen durchführen
• Mitarbeiter an den Flughäfen, die unmittelbar vor der Verladung in das Luftfahrzeug mit der Fracht in Berührung kommen


Wo und durch wen wird der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luft-SiG gestellt?

Der Antrag ist bei der jeweiligen für Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftfahrtbereich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in welchem sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu stellen. Die Adressen der hier übergeordneten Landesluftfahrtbehörden sind unter:

www. lba.de → Links → Landesluftfahrtbehörden

zu beziehen. Gegebenenfalls muss dort noch die genaue Bezeichnung und Erreichbarkeit der so genannten „ZÜV-Behörde“ nachgefragt werden.


Was ist unter dem Begriff „zuverlässig“ (siehe unter zweitem Spiegelstrich) in der Sicherheitserklärung des bekannten Versenders zu verstehen?

Hier ist nicht das Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne des § 7 LuftSiG gemeint, sondern die Bedeutung „zuverlässig“ im arbeitsrechtlichen Sinne.

Wer darf die Sicherheitserklärung des bekannten Versenders unterschreiben?

Eine organisatorisch und juristisch verantwortliche Person (Stichwort: Prokura- Bevollmächtigung), die diese Erklärung im Namen des bekannten Versender(- Unternehmens) ausstellen darf.

Wird eine Liste der bekannten Versender veröffentlicht?

Auf der Grundlage der gegenwärtig gültigen Rechtsvorschriften (VO (EG) Nr. 2320/2002) ist eine individuelle Anerkennung eines bekannten Versenders durch den Reglementierten Beauftragten/Luftfahrtunternehmen erforderlich. Seitens der EG-Kommission wird gegenwärtig über die Auflistung der als bekannte Versender registrierten Versender in einer EU-weit angelegten Datenbank nachgedacht.

Was sind sichere Betriebsräume?

Hierbei handelt es sich Räumlichkeiten und Flächen, die zur Bereitstellung und Lagerung der Fracht genutzt werden und zu denen keine unbefugten oder betriebsfremden Personen Zutritt haben dürfen. Das bedeutet, dass entsprechende bauliche und/oder technische und/oder personelle Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein oder geschaffen werden müssen.

Welche Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich, um den Zugang von betriebsfremden Personen zu den Betriebsräumen (auch des bekannten Versenders) oder zum Frachtlager zu ermöglichen?

Sollte aus betrieblichen Gründen der Zutritt in die Betriebsräume oder zum Frachtlager durch eine betriebsfremde Person notwendig sein, stellt der bekannte Versender bzw. der Reglementierte Beauftragte sicher, dass diese Person von einer für diese Aufgabe überprüften Person des Unternehmens ständig begleitet und beaufsichtigt wird und dass keine verbotenen Gegenstände in die Fracht ein- oder an der Fracht angebracht werden.

Kann die Sicherheitserklärung von bekannten Versendern mit Sitz in anderen EGMitgliedsstaaten durch den Reglementierten Beauftragten anerkannt werden?

Grundsätzlich ja, sofern eine entsprechende Anerkennung dieses bekannten Versender durch den Reglementierten Beauftragten erfolgte und vorliegt.

Kann die Sicherheitserklärung von bekannten Versendern aus Nicht-EG-Staaten anerkannt werden?

Grundsätzlich nein.

Luftfracht von Versendern außerhalb der EG-Mitgliedsstaaten sind Sicherheitskontrollen gemäß Kap. 6.3 Nr. 1 b) zu unterziehen, bevor diese als Luftfracht befördert wird.

Wie ist die Haftung für bekannte Versender?

Die Haftung richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Wie ist die Haftung für Reglementierte Beauftragte?

Die Haftung richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Muss jede Niederlassung eines bekannten Versenders eine Sicherheitserklärung abgeben?

Nein, die Sicherheitserklärung hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gilt grundsätzlich für alle Niederlassungen des bekannten Versenders.

Wie müssen die Sicherheitsmaßnahmen auf dem AWB ausgewiesen sein?

Es sind der Name und die Zulassungsnummer des Reglementierten Beauftragten auf dem AWB zu vermerken. Handelt es sich um einen registrierten bekannten Versender (Sicherheitserklärung liegt vor) sollte auf dem AWB z.B. known shipper oder consignor vermerkt werden sowie „secured“, wenn Sicherheitsmaßnahmen erforderlich waren und bereits durchgeführt wurden. Dazu ist die Art der Sicherheitsmaßnahme zu vermerken. Unbekannte Versender/Privatpersonen sind als solche zu kennzeichnen und in jedem Fall Sicherheitsmaßnahmen zuzuführen. Nach Abschluss sind die entsprechend durchgeführten Maßnahmen/Kontrollen auf dem AWB zu dokumentieren.

Können die vorgegebenen Sicherheitserklärungen verändert oder ergänzt werden?

Es ist möglich, die Sicherheitserklärungen zu ergänzen. Voraussetzung ist, den vorgegebenen Inhalt nicht zu verändern bzw. einzuschränken.

Muss die neu im LBA-Internet veröffentlichte Sicherheitserklärung neu ausgefüllt werden?

Nein. Sie sollte aber im Laufe der Zeit erneuert werden.

Was beinhaltet die aus der Sicherheitserklärung hervorgehende Verpflichtung für den bekannten Versender den zuständigen Luftsicherheitsbehörden bzw. dem Reglementierten Beauftragten Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren?

Bei Unstimmigkeiten über die mit der Sicherheitserklärung abgegebenen Verpflichtungen, ist den o.g. Zutritt nur zu dem Unternehmensbereich zu gewähren, der die Fracht betrifft.

Muss der Versender die Sicherheitserklärung abgeben?

Nein. In dem Fall ist die Fracht des Versenders als „unsicher“ anzusehen und darf nicht unverzüglich befördert werden, sie muss dann zwingend Sicherheitsmaßnahmen (Röntgen, Simulationskammer) zugeführt werden.

Ist die Erklärung, dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände gemäß der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Ziffern iv) und v) enthält, soweit diese nicht den gültigen ICAO/IATA-Gefahrgutvorschriften entsprechend angemeldet worden sind, je Sendung abzugeben?

Ja

Quelle: Luftfahrtbundesamt

airliner Geschrieben am 02 Februar 2006



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24 Januar 2005
590 Beiträge
So weiter gehts. Lufthansa Cargo AG gab heute bekannt, wie hoch die zusätzliche Gebühr für die Sicherheitsüberprüfung "EU 2320 Fee" für angelieferte Sendungen mit dem Status "nicht sicher" sein wird.

Minimum pro Luftfrachtbrief/Airwaybill (AWB) --> 15,00€

Maximum pro Luftfrachtbrief/Airwaybill (AWB) --> 150,00€

Pro Stück eines AWB --> 3,00€


Diese "EU 2320" fällt unabhängig vom Flugzeugtyp an.

Luftfrachten die den neuen Sicherheitsaflagen entsprechen, wird auch in Zukunft wie bisher abgefertigt.

HeinMück Geschrieben am 09 März 2007



Dabei seit
09 März 2007
2 Beiträge
Moin zusammen,

hier lese ich, dass € 15,00 fällig werden für "nicht sichere" Sendungen. Wie sieht's denn mit "sicheren" aus?

Wem können die zusätzlichen Gebühren des Reglementierten Beauftragten aufgedrückt (dem Versender oder kann man das auch dem Empfänger berechnen)?

Besten Dank für eine - oder mehrere - Antwort(en) :?:

Klingemann Geschrieben am 09 März 2007



Dabei seit
20 November 2006
62 Beiträge
HeinMück wrote:
Moin zusammen,

hier lese ich, dass € 15,00 fällig werden für "nicht sichere" Sendungen. Wie sieht's denn mit "sicheren" aus?

Wem können die zusätzlichen Gebühren des Reglementierten Beauftragten aufgedrückt (dem Versender oder kann man das auch dem Empfänger berechnen)?

Besten Dank für eine - oder mehrere - Antwort(en) :?:

Sichere Fracht wird nicht mit zusätzlichen Gebühren seitens der Fluggesellschaften belastet.

Es handelt sich um einen Teil der Frachtkosten und diese werden lt. der vereinbarten Lieferbedingung belastet.

Gruß

HeinMück Geschrieben am 12 März 2007



Dabei seit
09 März 2007
2 Beiträge
Besten Dank für die prompte Reaktion. Habe eine spezielle Frage:

Ist es üblich eine Gebühr (u. a. für administrativen Aufwand, Schulungen, Frachtkontrollen etc.) für jede Luftfrachtsendung dem Versender zu berechnen obwohl dieser kundenseits an einen bestimmten Spediteur gebunden ist?

Klingemann Geschrieben am 12 März 2007



Dabei seit
20 November 2006
62 Beiträge
HeinMück wrote:
Besten Dank für die prompte Reaktion. Habe eine spezielle Frage:

Ist es üblich eine Gebühr (u. a. für administrativen Aufwand, Schulungen, Frachtkontrollen etc.) für jede Luftfrachtsendung dem Versender zu berechnen obwohl dieser kundenseits an einen bestimmten Spediteur gebunden ist?

Diese Gebühr wurde nach relativ kurzer Zeit eingeführt und wird auch an die Lieferbedingung geknüpft.

Trappo Geschrieben am 15 August 2007



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15 August 2007
5 Beiträge
Hallo zusammen,

schreibe gerade eine Arbeit zum Thema Luftfracht und habe nur mal ein paar grundlegende Fragen zum Thema Reglementierter Beauftragter und Bekannter Versender/Großkundenversender:

Ich müsste einmal wissen, ob ich Folgendes richtig verstanden habe!!

Reglementierter Beauftragter:

Wer sich als Regl. Beauft. hat einstufen lassen, hat das Recht bzw. die Pflicht die Luftfracht seiner Kunden sicherheitstechnisch (Röntgen/Durchsuchen etc.) zu überprüfen - dies muss durch entsprechend ausgebildetet Personal geschehen. Diese Fracht, wird nach der Überprüfung nicht mehr weiter untersucht und kann direkt ins Flugzeug verladen werden.

Bekannter Versender:

Reglementierte Beauftragte können ihre Kunden als Bek. Versender anerkennen. Die Fracht der Bek. Vers. wird nicht weiter untersucht und kann auf Passagier- und Frachtflugzeuge verladen werden.

Großkundenversender:
Die Auflagen für den Großkundenversender entsprechen denen für den Bekannten Versender. Jedoch ist es beim Großkundenversender nicht nötig, die Sicherheitserklärung jährlich zu wiederholen, stattdessen muss er:

1.mindestens eine Person benennen, die für die Anwendung und die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich ist (Sicherheitsbeauftragter)
2. Verstöße gegen die Vorschriften sind dem Sicherheitsbeauftragten zu melden

Fracht des Großkvers. kann ohne weitere Kontrolle auf Frachtflugzeuge verladen werden.


Sind diese Aussagen korrekt?
Die Vorschriften, die man bei allen drein einhalten muss sind mir bekannt, mir geht es vor allem um die sicherheitstechnische Überprüfung der Fracht!

Danke für die Antworten

Gruß
Ben

CargDude Geschrieben am 01 Oktober 2008



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01 Oktober 2008
35 Beiträge
Quote: Bekannter Versender:

Reglementierte Beauftragte können ihre Kunden als Bek. Versender anerkennen. Die Fracht der Bek. Vers. wird nicht weiter untersucht und kann auf Passagier- und Frachtflugzeuge verladen werden.



Diese Aussage stimmt nicht ganz.
Die Fracht darf nicht ohne weitere Untersuchungen verladen werden.Sollten irgendwelche beschädigungen an der Fracht erkennbar sein ohne dass der BV(Bekannter Versender) oder der Unterauftragnehmer eine Dokumentation für diese Schäden vorlegt,muss die Komplette Fracht als nicht Sicher betrachtet werden und muss somit einer Kontrolle unterzogen werden.
Tritt dies auf,so kann der RB (Regl. Beautragter) diesen BV oder UAN aberkennen...

CargDude Geschrieben am 01 Oktober 2008



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01 Oktober 2008
35 Beiträge
Ausserdem noch zur Info:

Sollte der LKW mit Export-Fracht ohne zollschnur und Plombe oder andersweitig ungesichert ankommen,so ist die komplette Fracht auch als unsicher zu betrachten.Auch wenn die Kontrolle per X-Ray oder Physisch gerade eben erst vorgenommen wurden.
Stichprobenkontrollen sind nicht mehr gestattet....

Gruß

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