Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.029 registrierte User - 0 User online - 59 Gäste online - 61.021 Beiträge - 1.740.659 Seitenaufrufe in 2022



Transportrecht Ablieferquittung


SebastianWagner Geschrieben am 09 Januar 2011



Dabei seit
13 Oktober 2007
2 Beiträge
Hallo zusammen,

folgender Fall:

Ein Verkäufer verkauft eine Palette mit einem Ersatzteil, frei-Haus-Wert: 1400€.

Der Verkäufer übergibt einem Spditeur den Versandauftrag, der diesen wiederum an Frachtführer X vergibt.

Frachtführer X liefert fristgerecht an und erhält vom Empfänger eine saubere Ablieferquittung.

4 Tage später meldet sich der Empfänger der Sendung und reklamiert einen verdeckten Schaden, die Ware ist nicht mehr nutzbar.

Der Frachtführer beruft sich jedoch wiederum auf die sauber unterzeichnete Ablieferquittung und lehnt jede Haftbarhaltung ab.

Hat der Empfänger eine Möglichkeit, dennoch den Schaden geltend zu machen?

Vielen Dank

CARGOFORUM PARTNER

Pijay Geschrieben am 11 Januar 2011



Dabei seit
03 August 2007
42 Beiträge
Hallo,
das habe ich im Internet gefunden. Müsste helfen.
"Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen."

Kirschtrans Geschrieben am 11 Januar 2011



Dabei seit
16 August 2010
9 Beiträge
Hallo, siehe auch §438 HGB
Der Spediteur wird sich wohl auf mangelhafte Verpackung berufen, der Absender hat den Schaden zu ersetzen.

HGB § 438 Schadensanzeige
Fassung vom 13. Juli 2001

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

Gruß
Kirschtrans

Stefan88 Geschrieben am 11 Januar 2011



Dabei seit
15 Oktober 2010
3 Beiträge
Hallo zusammen,
ich würde mich zu og Fall auch einmal mit einer Praxisfrage einklinken da wir auch regelmäßig mit ähnlichen Fällen zu tun haben.
Wir Empfangen zB unsere Sendungen in den meisten Fällen auf Luftfrachtpaletten (ULDs). Da diese ja recht schnell abgeladen sind (Fahrzeug muaa mit Rollenbett ausgestattet sein) ist der Anlieferde Fahrer in den meisten Fällen wieder vor dem eigentlichen einchecken bzw der Schnittstellenkontrolle wieder im Büro und verlangt seine Quittung.
Natürlich kann man in der heutigen Zeit weder dem Fahrer noch dem jeweiligen Trucker zumuten noch stundenlang zu warten bis wir dann endlich eine Quittung auszustellen können.

Wir haben nun von der Geschäftführung die Information bekommen das der allseits beliebte Satz "Sendung unter vorbehalt angenommen" rechtlich nicht haltbar ist.

Wie verfahrt ihr in solchen Fällen?? Also wenn ihr noch keine Konformität mit den Ladungspapieren bzw Beschädigungen feststellen konntet. Wir handhaben es zur Zeit so das wir die Quittung mit dem Satz "Konformität ausschl. gem Check-In Manifest" ausstellen.
Kann man sich hier auch auf den verdeckten Schaden berufen??

Für einige Kommentare deisbzgl oder "Expertenwissen" wäre auch ich sehr dankbar!

Danke&Gruß Stefan

Mockel Geschrieben am 11 Januar 2011



Dabei seit
13 Mai 2008
671 Beiträge
Da hat die Geschäftsführung recht. Ein blanko unter Vorbehalt vermerk bringt nichts.

Wenn die Sendung abgeladen wird, sollte doch normalerweise der Verlader vor Ort sein und die Entladung beaufsichtigen oder ähnlich.
Wo ist da das Problem eine Sichtprüfung/Schnittstellenkontrolle zu machen?
Die sollte eigentlcih recht schnell erfolgen können, ohne das der Fahrer großartig warten muss. Selbst wenn hat man ja normalerweise 2 Std freie Entladezeit und kann den Fahrer unter Umständen noch ein paar Minuten warten lassen.

Die verdeckten Schäden kann man ja innerhalb von 7 Tagen noch geltend machen.

cargojobber Geschrieben am 27 Mai 2011



Dabei seit
05 Dezember 2007
47 Beiträge
Hallo und Guten Abend.

Zunächst zur Ausgangsfrage:

M. E. ist das Sendungsgut äußerlich offensichtlich unversehrt eingetroffen. Jedenfalls hat eine Sichtprüfung (mehr ist es ja regelmäßig nicht, - weder bei der Übergabe an den Frachtführer am Versandort, noch vom Frachtführer an den Empfänger) stattgefunden und es bestand Übereinstimmung.

Sofern äußerliche Einwandfreiheit besteht (keine Deformierungen oder Stauchungen an der Versandeinheit, die sichtbar wäre) würde ich nach (langen) 4 Tagen dahingehend urteilen, dass der eingetretene Schaden erst nach Zustellung entstanden sein muss.

Hier hat der Empfänger die Beweislast des nicht einwandfreien Einganges des Gutes.

Übrigens gibt es heute kleine, in der Verpackung anbringbare VDR´s (=Vibration Data Recorder), die aufzeichnen können, zu welcher Zeit es ggf. eine Erschütterung gegeben hat, die zum Schadenereignis mit großer Wahrscheinlichkeit geführt hat. (evtl. mal testen.)

@mockel:
Wie soll denn "normalerweise" der Verlader regelmäßig beim Empfänger vor Ort sein ? Wie ist das gemeint ? Körperlich ?

Dass ein Warenempfänger pauschalisierte 2 Stunden Zeit hat, Eingangsware zu prüfen, wäre mir neu. Soweit ich weiß, hat er "unverzüglich" und in "angemessener" Zeit, die ihm zugedienten
Güter zu entladen. Darauf muss der Empfangsbetrieb sogar organisatorisch eingerichtet sein, will er sich nicht eines Organisations-
verschuldens aussetzen.

In der Praxis werden 2 Stunden für eine Komplettpartie entgeltfrei zwar meist hingenommen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht.

Rein jur. sehe ich keine Möglichkeit, den Schaden beim Frachtführer geltend zu stellen.

Viele Grüße

cargojobber

Mockel Geschrieben am 28 Mai 2011



Dabei seit
13 Mai 2008
671 Beiträge
Moin cargojobber,

habe mich etwas falsch ausgedrückt.... meinte selbstverständlich das
Entladepersonal des Empfängers. Der Verlader des Empfängers, wenn man es so will.

Gruß Mockel

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich