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Luftfracht Gefahrgut Transport 1.4S UN0454
sirjames |
Geschrieben am 12 Mai 2011
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Dabei seit 04 März 2010 27 Beiträge
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Hallo,
wir wollen Zünder für Feuerlöscher ins Ausland verbringen (Luftfracht)
Es handelt sich um 4 Kartons mit je 2 Zündern wie oben genannt
Sicherheitsdatenblatt liegt vor.
Gewicht je Karton 1,2 kg
Maße 18 x 16 x 22 cm (L x B x H)
Ich habe jetzt gelesen, das der "Besitzer" der Ware einen Befähigungsschein nach §20 SprengG haben, um die Zünder annehmen, lagern und weiter an den Spediteur zu geben. Dieser benötigt zusätzlich zu dem Befähigungschein nach §20 SprengG eine Erlaubnis zum Transport nach §7 SprengG.
Da wir sonst weder mit Gefahrgut noch mit Sprengstoffen zu tun haben, bin ich bei dieser Sache leider etwas unerfahren und möchte mich natürlich nicht falsch verhalten.
Für Infos, was richtig ist und was beachtet werden muss, wäre ich sehr dankbar.
Schöne Grüße
Sirjames
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Dieter2 |
Geschrieben am 12 Mai 2011
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Hallo Sirjames,
du weißt (aus dem SDB) oder vermutest nur, dass die Anzünder dem SprengG unterliegen?
Wer hat denn bei euch die Packstücke vom Vorlieferanten entgegengenommen? Schon diese Person hätte einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG benötigt. Und der anliefernde Spediteur hätte die Anzünder ohne Vorzeigen desselben gar nicht aushändigen dürfen. Hat euer Unternehmen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG? Dann darf der Erlaubnisinhaber (nur er selbst) die Tätigkeiten durchführen.
Der Transport zum Flughafen muss in der Tat von einem Befähigungsscheininhaber durchgeführt werden. An den meisten Flughäfen gibt es dort, wo der DGR-Check durchgeführt wird, einen Befähigungsscheininhaber, der solche Waren annehmen darf.
Aber um alles rechtmäßig zu gestalten, darf bei euch wiederum nur eine Person mit Befähigungsschein §20 oder Erlaubnis §7 die Ware an den Spediteur übergeben.
Gruß
Dieter
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hazmatgerman |
Geschrieben am 14 Mai 2011
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Dabei seit 06 Mai 2011 32 Beiträge
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Für Luftfracht und Straßenzulauf müssen diese Zünder (unüblicher Ausdruck bei Feuerlöschern) nach Gefahrgutrecht eingestuft werden. Eine der UN-Nummern unter 0509 kommt in Frage. Ohne diese Einstufung wäre ein Transport vollständig illegal, sowohl für Straße als auch für Luft. Die Einstufung kann nicht erst am Flughafen vorgenommen werden; dort würde die uneingestufte Sendung zumindest kostenpflichtig abgewiesen. Schauen Sie doch im Beförderungsteil des SDB nach der gefahrgutrechtlichen Klassifzierung.
Gruß
hazmatgerman
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LazarusLong |
Geschrieben am 24 Mai 2011
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Dabei seit 25 September 2006 186 Beiträge
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hazmatgerman wrote: |
Eine der UN-Nummern unter 0509 kommt in Frage. Ohne diese Einstufung wäre ein Transport vollständig illegal, sowohl für Straße als auch für Luft. Die Einstufung kann nicht erst am Flughafen vorgenommen werden; dort würde die uneingestufte Sendung zumindest kostenpflichtig abgewiesen. Schauen Sie doch im Beförderungsteil des SDB nach der gefahrgutrechtlichen Klassifzierung.
Gruß
hazmatgerman |
Das "eine der UN-Nummern unter 0509" zutrifft ist NICHT richtig. Die Klasse 1 ist eine sogenannte "beschränkte Klasse", d.h. , Explosive Stoffe und Artikel werden durch eine national zuständige Behörde klassifiziert. Wenn diese explosiven Kartuschen für Feuerlöscher in Deutschland hergestellt wurden,muss es ein BAM-Gutachten dazu geben, welches UN - Nummer und PSN angibt. Transport in die USA=EX-Nummer erforderlich.
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hazmatgerman |
Geschrieben am 28 Mai 2011
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Dabei seit 06 Mai 2011 32 Beiträge
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@lazaruslong
1. Den Begriff der "beschränkten" bzw. "freien Klasse" gibt es seit den 90ern nicht mehr.
2. Die Begründung, warum eine der Kl.1-UNNR nicht infrage kommen soll (von "zutreffen" sprechen nur Sie), interessierte mich sehr, zumal die Notwendigkeit einer amtlichen Einstufung nichts an der wahrscheinlichen Anwendbarkeit der Kl.1 ändert. Eine Einstufung in 2 oder 8 träfe nur für Feuerlöscherkomponenten mit nichtexplosiven Eigenschaften zu, was schon ein Blick in die alphabetische Stoffliste der RSEB zeigt und durch die Angaben von sirjames (SprengG) ausgeschlossen ist.
3. Die von sirjames genannte UN 0454 ist durchaus denkbar; endgültig klären muß das der Absender bzw. dessen Auftraggeber. Ich empfehle die Lektüre der §§ 8 Nr. 1, 17 oder 18 GGVSEB.
Im Gefahrgutrecht ist es immer besser, die aktuellen Vorschriften genau zu lesen und zu verstehen, bevor man etwas in Großbuchstaben schreibt.
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Dieter2 |
Geschrieben am 30 Mai 2011
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Für Feuerlöschsysteme werden sowohl Zünder als auch Anzünder verwendet und beide gehören in die Klasse 1. Es gibt Zünder für stationäre Systeme, die im Aufbau identisch mit elektrischen Sprengkapseln sind und je nach mehr oder weniger aufwändiger Verpackung der Klasse 1.4 B oder 1.1 B zugeordnet sind. Anzünder gehören in den pyrotechnischen Bereich und sind abhängig von der Verpackung i.d.R. in der Klasse 1.4 S oder 1.4 G zu finden.
Die Einstufung erfolgt in jedem Fall durch die BAM oder die WTD 91.
Doch eine Diskussion darüber ist ohnehin überflüssig, weil es in der Frage des TE um das Sprengstoffgesetz und nicht um Gefahrgut-Transportrecht geht.
Gruß
Dieter
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LazarusLong |
Geschrieben am 30 Mai 2011
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Dabei seit 25 September 2006 186 Beiträge
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hazmatgerman wrote: |
@lazaruslong
1. Den Begriff der "beschränkten" bzw. "freien Klasse" gibt es seit den 90ern nicht mehr.
2. Die Begründung, warum eine der Kl.1-UNNR nicht infrage kommen soll (von "zutreffen" sprechen nur Sie), interessierte mich sehr, (...)
3. Die von sirjames genannte UN 0454 ist durchaus denkbar; endgültig klären muß das der Absender bzw. dessen Auftraggeber. Im Gefahrgutrecht ist es immer besser, die aktuellen Vorschriften genau zu lesen und zu verstehen, bevor man etwas in Großbuchstaben schreibt. |
Es ist auch sinnvoll einen Beitrag zu lesen. Ich habe nicht behauptet, dass die UN 0454 nicht zutrifft; meine Aussage war lediglich, dass für die Klasse 1 eine Klassifizierung durch die BAM erfolgen muss. Und ich kenne die einschlägigen Bestimmungen der GGVSEB ;-)
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hazmatgerman |
Geschrieben am 03 Juni 2011
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Dabei seit 06 Mai 2011 32 Beiträge
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@lazaruslong
Ich darf Sie wörtlich zitieren:
"Ich habe nicht behauptet, dass die UN 0454 nicht zutrifft;" (30.05)
jedoch am 24.05:
"Das "eine der UN-Nummern unter 0509" zutrifft ist NICHT richtig."
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LazarusLong |
Geschrieben am 05 Juni 2011
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Dabei seit 25 September 2006 186 Beiträge
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hazmatgerman wrote: |
@lazaruslong
Ich darf Sie wörtlich zitieren:
"Ich habe nicht behauptet, dass die UN 0454 nicht zutrifft;" (30.05)
jedoch am 24.05:
"Das "eine der UN-Nummern unter 0509" zutrifft ist NICHT richtig." |
...die Betonung lag auf "eine".
In anderen Worten: Ich behaupte nicht, dass UN 0454 grundsätzlich auszuschliessen ist. Ich sage jedoch, dass eben NICHT "eine der UN-Nummern unter UN 0509 zutreffend ist". Welche der UN-N ummern zutreffend ist entscheidet bei Klasse 1 ausschliesslich die national zuständige Behörde.
AUs Erfahrung weiss ich, dass Versender hier häufig Fehler begehen. Z.B. wurde ein Airbag von einem Dienstleister unter UN 3268 klassifiziert, obwohl die Verpoackung von Ihrer Beschaffenheit den Bonfire-Test nicht bestehen konnte. Dem Dienstleister lagen weder die Klassifizierungszertifikate der japanischen Behörde von (Airbag wurde in Japan produziert) noch ein Prüfzertifikat für den Bonfire-Test.
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