Änderungen ADR:
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Neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Im Bundesgesetzblatt I vom 11. März 2011 hat der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV vom 25. Februar 2011 veröffentlicht.
Die neue Verordnung tritt am 01. September 2011 in Kraft und löst gleichzeitig die GbV und die POGb von 1998 ab. Wichtigste Neuerungen sind:
• Wegfall des Verkehrsträgers Luftverkehr
• Wegfall der Prüfungen Quereinsteiger
• Wegfall der klassenspezifischen Prüfungen
• Streichung der Prüfungsordnung für Gefahrgutbeauftragte
• Wegfall der Regelung zu beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen
1. GGVSEB-Änderungsverordnung
Im Bundesgesetzblatt I vom 11. März 2011 hat der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Erste Verordnung zur Änderung der GGVSEB vom 04. März 2011 bekannt gemacht.
Die Verordnung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2011 in Kraft. Bis 30. Juni 2011 können jedoch gemäß § 38 (Übergangsbestimmungen) die Beförderungen noch nach den Vorschriften der bis zum 01.01.2011 geltenden Fassung durchgeführt werden. Interessante Änderungen:
• Änderung der Definition des Verladers (§ 2 Nr. 3)
• Hinweis auf Bruttomasse in nachweisbarer Form bei begrenzten Mengen als Absenderpflicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 2)
• Aufbewahrungspflicht einer Kopie des Beförderungspapiers für Absender und Beförderer für mindestens drei Monate (§ 18 Abs. 1 Nr. 12 und § 19 Abs. 1 Nr. 3)
• Sorgepflicht des Beförderers, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB eingehalten wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 18)
• Neuer § 23a mit Pflichten des Entladers
• Pflicht zur Unterweisung von Personen die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (1.3 ADR) und Aufbewahrung der Aufzeichnungen 5 Jahre (§ 27 Abs. 5)
• Neufassung der Regelung zur Überwachung der Fahrzeuge und Container – zukünftig sind auch abgestellte Anhänger zu berücksichtigen und zu kennzeichnen (Anlage 2 Nr. 3.3)