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Transportrecht äußerlich erkennbare Transportschäden
Chev |
Geschrieben am 04 August 2011
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Nabend!
Wie müssen äußerlich erkennbare Schäden durch den Empfänger gekennzeichnet werden? Soweit ich informiert bin, müssen diese unmittelbar bei Ablieferung durch Eintragung im Ablieferbeleg kenntlich gemacht werden.
Dabei wird "unter Vorbehalt" m. E. nicht mehr akzeptiert sondern der Schaden sollte möglichst genau beschrieben werden. Darüber hinaus sollte sehr zeitnah eine schriftliche Schadensmeldung (Frist??) vom Empfänger an den Verkäufer einschließlich Fotos der beschädigten Ware erfolgen, damit der Verkäufer seinerseits eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung mit seinem Versicherer/Spediteur machen kann.
Ist dieses alles richtig? Wenn ja, wo finde ich gesetzliche Vorgaben zur Schadensanzeige?
Ab wann hat der Versicherer das Recht, den Eintritt für den Schaden zu verweigern?
Ich würde diese Bedingungen gerne einmal zusammenfassen, um diese dann 1:1 an entsprechende Kunde weiterzugeben.
Viele Grüße
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CARGOFORUM PARTNER
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kabumba |
Geschrieben am 24 August 2011
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Dabei seit 04 November 2010 229 Beiträge
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Der Schaden sollte auf alle Fälle auf dem CMR-Frachtbrief vermerkt werden.
Einen Gesetzestext kenne ich nicht, wäre aber interessant. Vielleicht einfach mal bei Deiner Transportversicherung nachfragen, die wissen das sicherlich!
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MagNet-99 |
Geschrieben am 24 August 2011
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Hallo,
ersteinmal wird getrennt nach offenen und verdeckten Transportschäden.
Offene Transportschäden (also sichtbare Schäden oder offensichtliche Mengenabweichungen bei der Anzahl der Packstücke) müssen sofort dokumentiert werden. Dieses macht auf dem Dokument des Transporteurs Sinn (Frachtbrief, CMR-Frachtbrief, Bordero, Lieferschein, Key-Pad), damit dieser keinen reine Quittung erhält.
Unter Vorbehalt ist in der Tat Humbug, dahinter kann man sich nicht verstecken. Die Beschädigung sollte so detailiert wie möglich beschrieben werden. Vermutungen zur Schadenursache verwirren in der weiteren Transportschadenabwicklung meistens, vor allem wenn Blödsinn aufgeschrieben wird. Immer hilfreich sind Fotos. Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Und nicht nur Details fotografieren sondern auch die Situation erfassen.
Fristen gibt es bei der Meldung von verdeckten Transportschäden, Schäde n die also nicht offensichtlich waren, sondern erst bei der genaueren Prüfung oder beim Auspacken ans Tageslicht kommen. Hierfür gibt es Fristen im HGB - 7 Kalendertage und im CMR - 7 Werktage.
Interessant ist bei Transportschäden möglichst schnell die Schadensumme zu schätzen und dann seinen Transportversicherer zu fragen, ob er den Schaden durch einen Havariekommissar begutachten lassen möchte. Viele Versicherer nehmen hierzu auch eine Regelung in die Vertragsbedingungen auf, die den Mitarbeiter im Wareneingang bekannt sein sollten.
Gruss
MagNet-99
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Chev |
Geschrieben am 16 Oktober 2011
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo,
in erster Linie interessieren mich offensichtliche Schäden, weil hier Papiere zum Einsatz kommen. Was wäre denn, wenn diese Papiere (Frachtbriefe, Lieferscheine, etc...) nicht genutzt werden bzw. rein quittiert werden?
Als Beispiel: Sichtbare Beschädigung eines Kartons auf einer Palette. Der Frachtbrief wird jedoch zunächst rein quittiert. Der Kunde meldet sich aber trotzdem noch im Laufe des gleichen Tages beim Verkäufer und reicht eine schriftliche Schadensmeldung ein. Wie ist nun die (gesetzliche) Lage/Regelung? Hat der Verkäufer bei Gewährung des Anspruchs noch Möglichkeiten, die Schadenssumme beim Versicherer/Spediteur geltend zu machen?
Viele Grüße
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MagNet-99 |
Geschrieben am 16 Oktober 2011
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Chev wrote: |
Wie ist nun die (gesetzliche) Lage/Regelung? Hat der Verkäufer bei Gewährung des Anspruchs noch Möglichkeiten, die Schadenssumme beim Versicherer/Spediteur geltend zu machen? |
Nein, hat er mE nicht.
HGB 438
Gruss
MagNet-99
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