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AEO - Angemessene Einhaltung von Zollvorschriften


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


waldorf Geschrieben am 22 August 2011



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Für den AEO-Status muss ein definierter Personenkreis "die Zollvorschriften angemessen eingehalten haben". Dieser Personenkreis wurde kürzlich auch um Prokuristen erweitert, was in größeren Unternehmen schon Dutzende zusätzliche Personen sein können.

Zu diesem Themenkomplex einige Fragen :
1. Wird der AEO verweigert bzw. aberkannt, wenn eine der Personen in der Vergangenheit gesündigt hat oder gerade sündigt ?
2. ein Verstoß muss sicherlich im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit stehen (ein Geschäftsführer, der beim privaten Zigarrettenschmuggel erwischt wurde, ist m.E. unbedenklich); muss dieser Verstoß auch in Verbindung mit dem zu bewilligenden Unternehmen stehen oder nimmt eine solche Person seine Sünde mit, wenn er das Unternehmen wechselt ?
3. Wenn ja, muss ich
a) jede belastete Person rausschmeissen, wenn ich AEO werden/bleiben will ?
b) jede neue einzustellende Person diesbezüglich prüfen ?
4. Wird das nicht zu einem faktisches Berufsverbot für belastete Personen in Unternehmen, die zollrelevante Geschäfte betreiben ?
5.) Weiß das jede Geschäftsleitung, die AEO ist oder werden will ?

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CBausS Geschrieben am 22 August 2011



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15 August 2011
24 Beiträge
Hierzu kann ich folgede Buchempfehlung geben; "Der Ausfuhrverantwortliche" + "Praxis der Exportkontrolle". Im erstgenannten werden die o.g. Fragen ausführliche incl. Rechtshinweisen besprochen. Da hier jeder Einzelfall geprüft werden muss. Schwere des Verstosses etc. Eine pauschale Antwot ist hier nicht möglich.

waldorf Geschrieben am 22 August 2011



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Danke für den Tipp, aber es ist nicht richtig, die zu Recht sehr restriktiven Anforderungen der Exportkontrolle und der Person des Ausfuhrverantwortlichen auf den AEO zu übertragen und/oder diese zu vermischen.

Es gibt sehr viele potentielle AEOs, die mit diesen Themenkomplexen und ihren restriktiven Anforderungen nichts zu tun. Oder soll der Exporteur von Dauerlutschern oder Büstenhaltern den gleichen Auflagen unterliegen wie der von Maschinengewehren, Atomkraftwerken oder gefährlichen Chemikalien ???? Das will der Gesetzgeber garantiert nicht.

CBausS Geschrieben am 16 September 2011



Dabei seit
15 August 2011
24 Beiträge
In der Außenwirtschaft geht es dabei insbesondere um die
Einhaltung von deutschem, europäischem und US-Recht.
Was viele Unternehmen nicht bedenken: Die Vorschriften
gelten keinesfalls nur für Hersteller oder Händler von
Waffen oder anderen militärischen Gütern, sondern für alle
Güter und Warenbewegungen. Darunter fällt sogar die
Weitergabe von Informationen.

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