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Transportrecht Annahmeverweigerung überladener LKW


walsum Geschrieben am 05 Oktober 2011



Dabei seit
29 August 2011
6 Beiträge
Hallo zusammen,

wir bekommen recht häufig überladene Lkw mit Holzspänen angeliefert.
Wir stellen diese Überladung auf unserer Lkw-Waage auf dem Betriebsgelände fest.
Es gilt hier folgendes Procedere: Stellen wir durch Verwiegung eine
Überladung fest - schicken wir den Lkw wieder zurück!
Ich halte diese Regelung für gefährlich, da das Fahrzeug sich schon auf unserem Betriebsgelände befand und wir mit unserer Waage die Überladung festgestellt haben, schicken wir ihn wissentlich überladen wieder in den Verkehr.
Meiner Meinung nach kann das im Fall einer Kontrolle oder ggf. sogar im falle eines Unfalles für uns Konsequenzen haben!
Was meint Ihr?

Gruß

walsum

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CBausS Geschrieben am 05 Oktober 2011



Dabei seit
15 August 2011
24 Beiträge
Hallo Walsum:

meiner Meinung nach StVO:

Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftfahrzeuges an mit einem festgestellten Gesamtgewicht von ... kg. Das zulässige Gesamtgewicht betrug jedoch nur ... kg. Somit lag eine Überladung von ... Prozent oder ... kg vor. (Lkw über 7,5 t)

Gibts Geldbuße + Punkte.

Aber am besten mal mit einen Anwalt darüber sprechen.

Ich würde die Fahrzeuge nicht abweisen. Sondern Kontakt mit dem Absender suchen. Sollte dieser nicht zur Einsicht kommen in auf die
rechtlichen Konsequenzen hinweisen. Notfalls die Polizei hinzuziehen.

Grüße

Mr.Körsche Geschrieben am 05 Oktober 2011



Dabei seit
28 Juli 2011
36 Beiträge
Hallo Walsum.
ich verstehe den Sinn und Zweck nicht den LKW nicht zu entladen. Das Fahrzeug allerdings wissentlich überladen wieder vom Hof zu schicken kann bei einem Unfall rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ich würde das so machen wie BausS in seinem letzten Absatz beschrieben hat.
LG

Stefan1531 Geschrieben am 06 Oktober 2011



Dabei seit
30 Juni 2006
495 Beiträge
Hast Du Kenntnis davon, daß der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er überladen auf die Straße fährt, bist Du hierfür mit-haftbar!

CBausS Geschrieben am 06 Oktober 2011



Dabei seit
15 August 2011
24 Beiträge
( Exkurs : Erst recht kann dem Fahrer die Überladung nicht verborgen bleiben, wenn ihm entsprechende Lieferpapiere oder gar Wiegescheine ausgehändigt wurden und er diese auch noch bei der Kontrolle aushändigt. Sofern Wiegescheine ausgehändigt werden, veranlaßt dies die Ermittlungsbehörde bei einer Überladung der elektronischen Waage einen Besuch abzustatten und sämtliche Überladungen dort "herunter zu laden" und die Nachweise zu beschlagnahmen ( mechanische Waagen mit Stempel wird es nur noch wenige geben ) . Dies führt dann dazu, daß innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 III StVG die Fahrer wegen der womöglich mehrfachen nachgewiesenen Überladung erfaßt und verfolgt werden. Nach der Drei Monats Frist "hagelt" es ggf. Verfallsbescheide gemäß § 29 a OWiG gegen den Unternehmer( sh. u. ). Man stelle sich nur die Waage eines Unternehmens oder Deponie, insbesondere bei Schüttgut oder einem Sägewerk vor, die die ein- und ausgehenden Gewichte mit Kennzeichen erfasst. Der Rest ist dann reine Formsache. Nicht selten werden bei ersten Hinweisen auch Durchsuchungen beim Unternehmer, sei es im Büro und in dessen Privaträumen, durchgeführt und alle Frachtpapiere, die insbesondere auf eine Überladung hindeuten, beschlagnahmt, wobei in diesem Zusammenhang Zufallsfunde ( z.Bsp. Waffen, Manipulationen u.a. ) ebenfalls gerne erfasst und verfolgt werden.)

Im Interesse der Verkehrssicherheit und des Straßenzustands ist dem LKW-Fahrer in diesen Fällen zuzumuten und auch erforderlich, dass er das Gesamtgewicht des Zuges durch Wiegen auf der nächstgelegenen geeigneten Waage überprüft. Kann er sich hierzu nicht entschließen oder ist eine solche Waage in näherer Umgebung nicht vorhanden, so ist er gehalten, die Ladung entsprechend zu verringern, wobei in Kauf zunehmen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht des Zuges möglicherweise nicht voll ausgenutzt wird

Also ich verstehe den Text so: Ihr dürft die LKW nicht mehr Überladen vom Gelände fahren lassen.

LAss uns mal wissen wie die Geschichte ausgegangen ist.

walsum Geschrieben am 06 Oktober 2011



Dabei seit
29 August 2011
6 Beiträge
Hallo zusammen, ich habe nocheinmal nachrecherchiert :
Wir schicken die Lkw nicht weg, wir nehmen sie nur nicht an und
schicken sie auf unseren Lkw Parkplatz vor der Schranke, der aber
zum Betriebsgelände gehört. Dort können sie sich natürlich nicht leichter
zaubern, sondern fahren ca. 2 km zu einem von dem Transportunternehmer angemieteten Platz, wo sie sich entsprechend erleichtern.
Man kann hier zwar sagen, davon wissen wir nichts, aber das bleibt natürlich niemendem verborgen. Schließlich ist der Lkw plötzlich verschwunden und 30 min später wieder da und wir wissen ja nun, dass
er zuviel geladen hatte. Das ändert meiner Meinung nach nichts an der
Tatsache, dass wir es zulassen, dass der Lkw wissentlich überladen in den
öffentlichen Straßenverkehr fährt.
Gruß

Walsum

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