L326/26 – 8.12.2011
Verordnung zu neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen.
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001
Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen :
EU002 - Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen.
EU003 - Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz
EU004 - Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
EU005 - Telekommunikation
EU006 – Chemikalien
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EUxxx ausgeführt werden.
Dual Use Gütern VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2011