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Codierung BAFA Exportkontrolle Türkei
Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?
exportmaus |
Geschrieben am 15 Mai 2012
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Dabei seit 15 Mai 2012 1 Beiträge
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Ich habe ein Problem :(
Ich möchte zum ersten Mal in die Türkei exportieren (sind ermächtigter/zugelassener ausführer, Türkei ist bewilligt). Die Zolltarifnummer ist bewilligt (39119019) u. lt. EZT genehmigungspflichtig (Ware mit doppelten Verwendungszweck). Reicht es aus dies selber eigenverantwortlich zu prüfen anhand der Listen? Oder ist zwingend eine schriftliche Stellungnahme der BAFA erforderlich? Welche Codierung wäre in beiden Fällen anzugeben im ABD?
Danke im Voraus :)
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Dieter2 |
Geschrieben am 15 Mai 2012
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Hallo exportmaus,
eine Stellungnahme des BAFA ist nicht erforderlich. Die Zuordnung sollte aber zweifelsfrei richtig sein, sonst könnte es bei einer Außenwirtschaftsprüfung Probleme geben. Die 39119019 ist der Ausfuhrlistenposition 1C008 / 1C009 zuzuordnen.
Die Ausfuhr in die Türkei ist möglich unter der Allgemeinen Genehmigung EU003 (Bedingungen lesen und beachten!) Dazu ist spät. 30 Tage nach der Ausfuhr eine Registrierung beim BAFA erforderlich (besser vorher durchführen, kostet nix und man ist auf der sicheren Seite).
Codierung ABD steht in der Allg. Genehmigung.
Gruß
Dieter
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worstcase |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 18 Oktober 2011 82 Beiträge
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wie erfolgt eigentlich die Registrierung beim BAFA? Formlos, oder gibts hier ein Online-Formular?
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Dieter2 |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Man muss sich zunächst für das BAFA Online-Portal ELAN-K2 registrieren lassen und kann sich dann dort online unter „Allgemeine Genehmigungen“ für die Nutzung von AGG’en anmelden.
www.ausfuhrkontrolle.i...index.html
Gruß
Dieter
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roliP |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Hallo Dieter2,
Dieter2 wrote: |
.....Die Ausfuhr in die Türkei ist möglich unter der Allgemeinen Genehmigung EU003 (Bedingungen lesen und beachten!) Dazu ist spät. 30 Tage nach der Ausfuhr eine Registrierung beim BAFA erforderlich (besser vorher durchführen, kostet nix und man ist auf der sicheren Seite).
Codierung ABD steht in der Allg. Genehmigung. |
Zu meinem eigenen Verständnis:
1. Die Ware entspricht den Listenkriterien, dann ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig (BAFA)! Außer die Vorgaben der Allgem. Gen. EU003 treffen zu. Was ich aber im Fall von exportmaus nicht glaube.
2. Die Ware entspricht nicht den geprüften Listenkriterien, dann kann exportmaus mit Y 901 codieren ( ohne BAFA).
Sehe ich das so richtig
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Dieter2 |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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roliP wrote: |
1. Die Ware entspricht den Listenkriterien, dann ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig (BAFA)! Außer die Vorgaben der Allgem. Gen. EU003 treffen zu. Was ich aber im Fall von exportmaus nicht glaube. |
Gut, dass du das nochmal ansprichst - ich sehe gerade, dass ich mich vertippt habe: Zufreffend ist nicht die EU003, sondern die EU002.
Wenn keine Allgemeine Genehmigung greift, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
roliP wrote: |
2. Die Ware entspricht nicht den geprüften Listenkriterien, dann kann exportmaus mit Y 901 codieren ( ohne BAFA).
Sehe ich das so richtig |
Exakt!
Gruß
Dieter
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roliP |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Umkehrschluss: Die Ware ist gelistet, der Ausführer hat aber keine Kenntnis von einem ausgeschlossen Verwendungszweck, dann gilt die Allgem.Ausfuhrgenehmigung EU002, codiert mit X002!?
Gruß
rolip
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Dieter2 |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Ja.
Diese nicht vorhandene "positive Kenntnis" muss natürlich tatsächlich gegeben sein. Es besteht auch keine Verpflichtung, ohne begründeten Verdacht Recherchen anzustellen. Das resultiert nicht zuletzt aus dem Rechtsgrundsatz "alles ist erlaubt, es sei denn, es ist verboten". Es obliegt also den Behörden, Verbote und Beschränkungen zu erlassen und sauber auszuformulieren. Ist da eine Lücke, darf man die (schamlos) ausnutzen.
Es gibt da allerdings auch Bereiche, die sich nicht so einfach mit fehlender Kenntnis über Endverwendung herausreden können. Die Wehrtechnik ist hier ein Beispiel. Man kennt sich in der Branche und weiss sehr häufig recht genau über die Verwendung von Komponenten, Bauteilen und Rohstoffen Bescheid, auch ohne explizit dahinter stehende Verträge zu kennen.
Gruß
Dieter
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo exportmaus,
der Zoll hat einfach vor ein paar Jahren das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA über den EZT gelegt und dabei festgestellt, dass einige WTN Ausfuhrgenehmigungspflichtig sind und hat daher alle anderen Güter der selben WTN (die nicht kritisch sind) unter Generalverdacht gestellt.
Allein der Hinweis im EZT auf eine eventuelle Genehmigungspflicht ergibt nur für den Zöllner bei der Prüfung der AM das er bei der WTN 39119019 einen zusätzlichen Hinweis (Codierung) erwartet. Genehmigung = Ja (X002 / Einzelgenehmigung) oder Nicht Notwendig Y901.
Also ist das Gut (also die Ware) überhaupt von den Ausfuhrlistenposition 1C008 / 1C009 erfasst, oder nicht?
Gruß
SM
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Dieter2 |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Hallo exportmaus, hallo SM,
mir stellt sich hier eher die Frage der Effektivität. Es handelt sich offenbar nicht um ein Regelgeschäft.
Wenn der Zöllner in den EZT schaut und den aus dem Umschlüsslungsverzeichnis stammenden Verweis zur AL-Position 1C008 sieht, gibt er sich bei nicht genehmigungspflichtiger Ware nicht zwangsläufig damit zufrieden, wenn die Sendung Y901 codiert wird.
Er wird möglicherweise eine AZG verlangen. Und die zu beschaffen bedeutet deutlich mehr Aufwand, als die Genehmigungspflicht anzunehmen und die EU002 in Anspruch zu nehmen. Und der Liefertermin ist dann erst mal geplatzt, denn die AZG dauert auch locker 2-4 Wochen.
Wenn es häufiger Ausfuhren dieses Produkts gibt, gebe ich dir uneingeschränkt recht.
Gruß in die schönste Stadt der Welt!
Dieter
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo Dieter2,
Zitieren:: |
Wenn der Zöllner in den EZT schaut und den aus dem Umschlüsslungsverzeichnis stammenden Verweis zur AL-Position 1C008 sieht, gibt er sich bei nicht genehmigungspflichtiger Ware nicht zwangsläufig damit zufrieden, wenn die Sendung Y901 codiert wird |
ich gebe Dir recht das der Zöllner eine AZG verlangen kann. Aber aus meiner Erfahrung kann ich nur berichten das, dass bei mir in den letzten drei Jahren nicht passierte. Obwohl ich nicht in der Chemiebranche tätig bin, sondern im Anlagenbau.
By the Way: Weiß jemand wie lange die Registrierung im ELAN2K für die Nutzung der Allgemeingenehmigungen in Anspruch nimmt?
Und was hat denn die Exportmaus inzwischen rausgefunden?
Gruß
SM
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Dieter2 |
Geschrieben am 16 Mai 2012
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Smart-Mellon wrote: |
By the Way: Weiß jemand wie lange die Registrierung im ELAN2K für die Nutzung der Allgemeingenehmigungen in Anspruch nimmt? |
Auf unsere Registrierungen hatten wir nach max. 2 Tagen eine Bestätigung. Es genügt ja schon, die Nutzung einmalig spät. 30 Tage nach der ersten Nutzung zu melden, um Allgemeine Genehmigungen anwenden zu dürfen.
Smart-Mellon wrote: |
Und was hat denn die Exportmaus inzwischen rausgefunden? |
Das würde mich jetzt auch interessieren.
Wünsche ein schönes langes Wochenende!
Gruß
Dieter
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