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Atlas neues Release


ATLAS Verfahren: Tipps und Tricks für die effiziente Abwicklung von Zollformalitäten im internationalen Handel. Unser Forum ATLAS Verfahren behandelt Fragen wie, was ist das ATLAS Verfahren? Wann wird das ATLAS Verfahren angewendet? Wie läuft das ATLAS Verfahren ab? Wie werden Zollformalitäten im ATLAS Verfahren elektronisch abgewickelt? Welche Auswirkungen hat das ATLAS Verfahren auf den Transport von Waren? Welche Software benötige ich zur Teilnahme am ATLAS Verfahren?


Zollfragen Geschrieben am 23 August 2012



Dabei seit
09 Januar 2011
87 Beiträge
Hallo,

ich habe eine Frage zu einer Neuerung in Atlas bei den Ausfuhranmeldungen.
Jetzt soll ja wenn möglich immer der Endverwender angegeben werden. Als Auswahl hat man immer die 3 folgenden Möglichkeiten:

0 =Endverwender = Empfänger
1=Endverwender ist nicht Empfänger ( dann muss man noch einen Endverwender angeben)
2=Endverwender ist nicht bekannt

Jetzt meine Frage bzw mein Problem: Wenn man einen Großhändler in einem Land beliefert kenn man ja den Endverwender nicht und man kann ja eigentlich nur angeben, dass der Endverwender nicht bekannt ist…in sensible Länder ist wohl diese Auswahlmöglichkeit nicht möglich…man jkann nur angeben Endverwender ist Empfänger (was ja eigentlich nicht stimmt) oder Endverwender ist nicht Empfänger und man gibt noch einen Kunden des Großhändlers an(wenn man den genannt bekommt) an. Aber was ist wenn der Großhändler mehrere Kunden hat? Und wie ist das zu sehen, wenn der Großhändler Firmen oder Personen beliefert die auf den Terrorlisten stehen(nicht gelistete Güter)? Kann es da Probleme für die herstellende Firma in D geben?
Im Merkblatt zu den Zollanmeldungen steht für den Endverwender, dass es der letzte bekannte Empfänger im Empfangsland sein soll.
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen

Gruß

Zollfragen

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rowdy Geschrieben am 23 August 2012



Dabei seit
23 September 2010
11 Beiträge
ich bin der meinung dass für zoll in bestimmungsland wichtig ist wer entzollung macht.. ob der grosshändler weiter was verkauft oder kommissioniert - spielt für zoll keine rolle
deswegen würde ich wählen 0 - Endverwender = Empfänger

Dieter2 Geschrieben am 23 August 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Zollfragen,

Lieferungen an einen Händler = 2, es sei denn, es gibt nur einen Endverwender, der auch bekannt ist (1).

Zollfragen wrote:

Jetzt meine Frage bzw mein Problem: Wenn man einen Großhändler in einem Land beliefert kenn man ja den Endverwender nicht und man kann ja eigentlich nur angeben, dass der Endverwender nicht bekannt ist…in sensible Länder ist wohl diese Auswahlmöglichkeit nicht möglich

Das ist mir neu. Hast du ein Beispiel?

Deine hypothetische Frage nach dem Händler, der gelistete Firmen oder Personen in seinem Kundenkreis hat, ist eigentlich ganz simpel zu beantworten. Grundsätzlich berührt dich die Möglichkeit einer Produktweitergabe des Händlers nicht, es sei denn, du hast Wissen oder einen begründeten Verdacht, dass es so ist. Dann Hände weg von dem Geschäft.
Allein die Tatsache, dass der Händler z.B. in Dubai sitzt, muss noch keinen begründeten Verdacht auslösen.

Gruß
Dieter

Erzi4 Geschrieben am 23 August 2012



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Zollfragen,

der Begriff "Endempfänger" oder "Endverwender" ist, abhängig von der betroffenen Ware, sicherlich etwas unglücklich formuliert. Wer Konsumgüter liefert, kennt den tatsächlichen Endempfänger i.d.R. nicht. Ich will jedenfalls stark hoffen, dass bei Sony niemand sitzt, der weiß, dass ich einen Fernseher dieser Marke in meinem Wohnzimmer stehen habe...

Die geforderte Angabe muss man tatsächlich im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht sehen, hier insbesondere mit der Frage, ob die Waren in einer Güterliste genannt sind (z.B. Dual-use) oder ob ein Länderembargo wie Iran zu beachten ist. In diesen Fällen muss der Ausführer oft über sog. Endverbleibserklärungen in der Tat vorab die Information einholen, "in welchem Wohnzimmer" die Ware letztlich landet. Deswegen ist die Auswahl "Endverwender ist nicht bekannt" zurzeit nicht zulässig, wenn das Empfangsland Iran (wegen der einschlägigen Embargovorschriften) ist oder wenn im Bereich der Unterlagen eine Codierung für die Nutzung einer Ausfuhrgenehmigung angegeben wird.

Bei unsensiblen Waren bzw. Ländern reicht es nach meinem Verständnis (und abweichend von Dieter's Rat) hingegen aus, wenn man den letzten bekannten Empfänger angibt, das kann also auch der Großhändler sein. Die Angabe "Endverwender ist nicht bekannt" sollte insofern eine absolute Ausnahme sein, wie dies auch im ATLAS EDI-Implementierungshandbuch wie folgt steht:
"Grundsätzlich sind die Endverwender zu benennen. Nur ausnahmsweise ist es in Einzelfällen zulässig, dieses Datenfeld mit dem Wert „2“ anzugeben. Um eine beschleunigte Bearbeitung durch die Ausfuhrzollstelle zu ermöglichen, wird die Angabe der Endverwender für sämtliche Ausfuhranmeldungen empfohlen."

Grüße
Erzi4

Erzi4 Geschrieben am 23 August 2012



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Dieter2 wrote:

Zollfragen wrote:

Jetzt meine Frage bzw mein Problem: Wenn man einen Großhändler in einem Land beliefert kenn man ja den Endverwender nicht und man kann ja eigentlich nur angeben, dass der Endverwender nicht bekannt ist…in sensible Länder ist wohl diese Auswahlmöglichkeit nicht möglich

Das ist mir neu. Hast du ein Beispiel?

Laut EDIIHB gilt dies zurzeit tatsächlich und ausschließlich für Iran.

Dieter2 Geschrieben am 23 August 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Erzi4,

danke für die Info Iran.

Die Aussage aus dem Implementierungshandbuch ist mir durchaus bekannt und ich habe mit unserem Zoll auch schon darüber gesprochen. Der akzeptiert hier bei Lieferungen an Produzenten (ist ja ähnlich Händler) die „2“. Allerdings sind bei uns die genehmigungsfreien Lieferungen die Ausnahme und bei genehmigungspflichtigen muss die Eingabe ja ohnehin inhaltlich identisch mit der Genehmigung sein.

Das ist dann wohl eine Sache, die man mit seiner Zolldienststelle ausmachen sollte.

Wir sind aber hier wieder an dem Punkt, den Waldorf immer wieder beanstandet: Undurchdachte Umsetzungen mit schwammigen Erläuterungen, gekrönt vor einem Hinweis, dass eine richtige Eingabe die Bearbeitung verzögern kann. Denn wenn man bei Lieferung an einen Großhändler eine „0“ eingibt, trifft man nun mal ein falsche Aussage...

Gruß
Dieter

Zollfragen Geschrieben am 23 August 2012



Dabei seit
09 Januar 2011
87 Beiträge
Hallo,

vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

Ich muss jetzt aber doch noch einmal nachfragen. Was mache ich in so einen Fall von einer Lieferung von genehmigungsfreien Gütern an einen Großhändler in den Iran?
Die 2 (Endverwender nicht bekannt) kann ich ja nicht setzen. Das verbietet das System...die 0 (Endverwender= Empfänger) ist ja "falsch"...bleibt ja eigentlich nur die 1 (Endverwender ist nicht Empfänger) mit Angabe des Großhändlers...kann man da bei Nachfragen vom Zoll mit dem Hinweis aufs Merkblatt zur Zollanmeldung argumentieren, dass der der letzte bekannte Empfänger angegeben werden muss? Oder wie bekommt man eine solche Kuh vom Eis?
Der Aussage von Dieter2 "Undurchdachte Umsetzungen mit schwammigen Erläuterungen..." kann man nur zustimmen...
Gruß
Zollfragen

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