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Gefahrgut UN3164


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


WernerK Geschrieben am 07 Dezember 2012



Dabei seit
07 September 2012
13 Beiträge
Hallo Gemeinde,

wer hat Erfahrung mit der UN-Nr. 3164 - Gegenstände unter hydraulischem Druck -? Bei uns werden Speicher mit Stickstoff in Maschinen verbaut. In der ADR gibt es einige Ausnahmen, so dass diese Speicher nicht als Gefahrengut im Sinne der ADR gelten. Bei der Luftfracht gibt es auch Ausnahmen, auch hier ist es möglich eine Ausnahme innerhalb einer Verpackungsanweisung zu nutzen um von allen Vorschriften befreit zu sein. Das große Problem ist die Seefracht, hier gibt auch eine Ausnahme die allerdings nur bis zu einem 1,5 Liter Speicher-Volumen zum Tragen kommt. Gibt es innerhalb des IMDG-Code
eine zusätzliche Ausnahme?
Die nächste Frage wäre, wenn ich eine Gefahrgutsendung per Seefracht versenden will, die auf der Straße kein Gefahrengut darstellt, aber gem. IMDG-Code, kann ich die Markierung gem. IMDG-Code bereits vornehmen, obwohl die Sendung nicht direkt zum Hafen befördert wird, sondern erst in ein Logistikcenter in Frankreich geliefert wird um mit anderen Teilen komplettiert zu werden?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
LG Werner

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Fetchman Geschrieben am 08 Dezember 2012



Dabei seit
26 Juli 2012
212 Beiträge
Mal so am Rande...:Wenn ihr ADR Händelt, dann muss es auch einen Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen geben. Habt ihr das nicht, dann dürft ihr das nicht händeln.....oder holt euch einen Externen.

Also ADR Strasse

Entscheiden HYDRAULISCHER DRUCK

UN: 3164 GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK
(mit nicht entzündbarem Gas)
Klasse 2/ Code: 6A
Gefahrzettel 2.2
Sondervorschrift(en) 283 und 594:
siehe Sondervorschrift 283
siehe Sondervorschrift 594 (Gegenstände, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen)

begrenzte Mengen: max. 120 ml je Innenverpackung

begrenzte Mengen nach ADR 2009: LQ0 keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2

freigestellte Mengen: E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 3 (freigestellte Menge max. 1000 kg)
Verpackung: P003
Zusammenpacken: MP9

Laden: CV9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.

Tunnelcode: E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften nicht geprüft (siehe Hinweis)


ALSO MINDERMENGE AUF 1000 KG ist eine Verpackung worin das einzelne Abgepackte Stück nicht 120 ml überschreitet

SONDERVORSCHRIFT BEACHTEN, hier geht es um den DRUCK und die MENGE

Kapitel 3.3

Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 283

Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt:

jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck);

jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht;

jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;

jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und

die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann.

Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.2 d).


ALSO DIE 1,5 Litter dürfen einen Druck von 50 bar nicht überschreiten.

Hol dir vom Hersteller das Gefahrgutblatt, da stehen die Codes für IATA/Schiff drin und das zu beachtende Handling.

Quelle: www.brumme-web.de/


Hier mal ein Muster des Sicherheitsdatenblattes des Herstellers. Schau mal auf die Seite 7, hier stehen normalerweise die Code für IATA und IDMG
www.carlroth.com/media...f/3164.PDF

IATA

Da musst die die Menge und die Verpackung beachten. Auch Labels müssen drauf sein.
Ich glaube Abschnitt 4 ist das.
Dann Shippers “Dangerous Goods in Excepted Quantities”

Seefracht
Also bei einem Fährtransport nach England, kann man P+Q z.b. direkt anrufen und nachfragen ob die eine Deklaration wollen. Meistens wollen die das why ever...
Bei längeren Verschiffungen geht es dann doch wieder nach IDMG und der Mindermengenregelung.


Das oben gilt für die Einzelteile bzw das Gas / Oil selber

Wenn die Zylinder bzw das Gas verbaut ist, muss man vorher die Airline oder den Shipper anrufen und das mit dem zuständigen Gefahrgutbeauftragten klären.
Bei Luftfracht weis ich da sind die zickig.
Strasse geht nach der o.a. Regelung.

Das alles kann man aber erst klären, wenn der eigentliche Frachtweg bestimmt wurde.
Denn z.b. wenn es Luftfracht wird, dann gelten auf der Strasse ein wenig andere Regelung als wenn es Seefracht wird.

Du siehst, ein sehr sehr weites Feld.

WernerK Geschrieben am 10 Dezember 2012



Dabei seit
07 September 2012
13 Beiträge
Hallo Fetchman,
super Ausführungen, vielen Dank.
Die Verordnungen und Ausnahmen sind mir bekannt, nur, wie du schon
selbst schreibst, ist das ein sehr weites Feld und es kann ja immer noch eine Ausnahme irgendwo versteckt sein (z.B. IATA Verpackungsanweisung 208) von der ich nichts weiß.

LG
Werner

Cargoman01 Geschrieben am 10 Dezember 2012



Dabei seit
08 April 2009
47 Beiträge
@Fetchman:
Was bitte ist eine "Shippers für Dangerous Goods in Excepted Quantities"???

Cargoman01 Geschrieben am 10 Dezember 2012



Dabei seit
08 April 2009
47 Beiträge
@WernerK:
Wenn du im Luftverkehr nach der PI 208, Absatz a+ Anmerkung versenden willst, fällt das Produkt NICHT unter die Vorschriften in dem Sinne.
Lediglich ein Eintrag im AWB(siehe hierzu Kap.8.2.3) muss vorgenommen werden.

LazarusLong Geschrieben am 14 Dezember 2012



Dabei seit
25 September 2006
186 Beiträge
Cargoman hat recht. Ausserdem finden sich die Bestimmunen zu EQ im Kapitel 2.6, nicht Kapitel 4.
Hier ist aber noch etwas untergegangen:
Um die Ausnahme für die Freistellung überhaupt nutzen zu können, muss nach Sonderbestimmung A114 (e):
(e) die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann."
Die SV kommt aus den UN Modellvorschriften (283) und ist daher MULTIMODAL, d.h. findet auch für Freistellungsszenarien in anderen Verkehrsträgern Anwendung.
Ohne dem Mitforisten Fetchman zu nahe treten zu wollen, aber seine ausführliche Antwort war hier eher kontraproduktiv, da der TE offensichtlich nicht die nötige Gefahrgutbezogene Ausbildung besitzt und daher die Implikationen, die sich aus Fetchman's detaillierter Antwort ergeben eben NICHT beurteilen kann.
Richtig ist jedenfalls was auch Fetchman gesagt hat: Entweder Interner oder externer Sachverstand ist hier nötig, ein Forenpost reicht m.E. nicht.

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