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Nachsicherungspflicht Ladungssicherung beim LKW


Stella Geschrieben am 27 Juni 2013



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Guten Morgen in die Runde,

ich habe folgenden Fall. Wir schicken einem Kunden Ware per LKW den wir über unsere Spedition geordert haben. Der LKW kommt leer auf unseren Hof und wird halb beladen. Danach fährt der Frachtführer / Fahrer noch zu einer zweiten Ladestelle, um danach zu unserem Kunden zu fahren. Durch die Entladung unserer Waren wird auch die durchgeführte Ladungssicherung der zweiten Sendung beeinträchtigt. Wer ist nun für die ordnungsgemäße erneute Maßnahme zur Ladungssicherung dieser Ware verantwortlich? Der Fahrer / Frachtführer - der Spediteur - der Absender der ersten Ware?

Ich freue mich auf eure Erläuterungen und bitte gebt mir auch einen Hinweis zur Rechtsgrundlage, wo ich die Vorschriften nachlesen kann.

Stella

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ACX209 Geschrieben am 27 Juni 2013



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Guten Morgen Stella,

Also der Fahrer/ Frachtführer ist ja erstmal generell in der Pflicht für ordnungsgemäße Ladungssicherung. Und jeder Absender ist für seine Fracht beim verladen verantwortlich und nicht für das was schon drauf ist.

Reicht das erstmal oder soll ich ausführlicher werden?

MfG

Stella Geschrieben am 27 Juni 2013



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Hallo ACX209,

danke Dir für die prompte Antwort. Mich würde schon interessieren, in welchen Verordnungen / Gesetzen der Ladungssicherung ich das Thema Nachsicherungspflicht nachlesen kann. Wenn Du es schon anbietest, würde ich mich freuen wenn Du ausführlicher werden könntest. ;-)

ACX209 Geschrieben am 27 Juni 2013



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Hallo Stella,

So hier ein paar Auszüge von den Gesetzgebungen hoffe die helfen dir weiter?

Der Gesetzgeber schreibt in § 22 StVO vor, dass die Ladung zu sichern ist, in § 23 StVO sagt er, dass der Fahrer dafür Verantwortung trägt. Laut § 30 StVZO hat der Halter ein geeignetes Fahrzeug einzusetzen und dieses auszurüsten und nach § 31 StVZO hat der Halter dafür zu sorgen, dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist. Im zivilrechtlichen Bereich ist die Regelung nach § 412 HGB so, dass der Absender für die beförderungssichere und der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist.

Bei Teilentladungen ist der auf jeden Fall der Fahrer für die anschließende Ladungssicherung verantwortlich. Ein Gerichtsurteil zur Verantwortlichkeit des Entladers ist uns nicht bekannt. Allerdings ist auf Basis des § 412 HGB eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzuleiten, wenn durch das Entladen die Ladungssicherung der restlichen Ladung negativ verändert wird.


Die Verantwortlichkeit des Verladers ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt ein Urteil, nachdem der "Leiter der Ladearbeiten" als beauftragte Person des Unternehmens für die Ladungssicherung nach § 22 StVO verantwortlich ist. Dieses Grundsatzurteil des Oberlandesgericht (OLG)Stuttgart bildet die Basis vieler Gerichtsverfahren, die zur Verurteilung von Verladern geführt haben. Wenn allerdings der Fahrer selbst lädt, bringt er das Ladegut auf das Fahrzeug und wird somit zum Verlader.

Also wie ich schon geschrieben hab ist der Fahrer/Frachtführer generell verantwortlich ansonsten der Verlader der jeweiligen Fracht wenn die o.g. Punkte zutreffen

Mfg
ACX209

Tim_S. Geschrieben am 19 Juli 2013



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Tag,
Zitieren::
Wer ist nun für die ordnungsgemäße erneute Maßnahme zur Ladungssicherung dieser Ware verantwortlich? Der Fahrer / Frachtführer - der Spediteur - der Absender der ersten Ware?
Grundsätzlich muss der Frachtführer beim Urabsender nicht verladen und sichern und beim Endempfänger auch nicht abladen, § 412 HGB.
Darum scheint es hier aber nicht zu gehen, weil das Gut ja durch Formschluss gesichert abgefahren wurde und erst während der Beförderung der Formschluss durch Teilentladung aufgehoben wurde (oder eine andere Art der Sicherung durch Teilentladung verändert wurde). Für diese Änderungen während der Beförderung ist allein der Frachtführer/Spediteur verantwortlich. Der Absender kann sich auch schlecht auf die Ladefläche setzen und mitfahren, um dann bei Änderungen der Sicherung während des Transports nachzusichern.

MagNet-99 Geschrieben am 21 Juli 2013



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..mir fehlen hier noch Fakten. Ich verstehe nicht warum die Entladung Eurer Teilladung Einfluss auf die Ladungssicherung der Vorladung haben kann außer Ihr hättet die Ladungssicherung der Vorladung bei Eintreffen des LKW an Eurer Rampe entfernt !?
Wenn das der Fall wäre, seid Ihr mE haftungstechnisch dabei.

Die rechtliche Aufteilung der Verantwortlichkeiten ist hier bereits genügend dargestellt.

Gruss
MagNet-99

tobi1985 Geschrieben am 17 September 2013



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An sich ist jeder Fahrer für die Sicherung der Ladung zuständig. Wird der Fahrer gewechselt so muss sich dieser selbstverständlich auch vergewissern das sein Vorgänger alles ordentlich gesichert hat. Kommt es zu einem Unfall aufgrund ungesicherter Waren so ist immer der Fahrer Schuld da es seine Aufgabe ist für Sicherheit zu sorgen.

MagNet-99 Geschrieben am 18 September 2013



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Hallo Tobi,

nein, der Fahrer ist nicht immer schuld. Der Gesetzgeber trennt mittlerweile deutlich zwischen der betriebssicheren und der beförderungssicheren Verladung.

Gruss
MagNet-99

Lagerlogistiker Geschrieben am 18 September 2013



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Ich hab hier jetzt das ein oder andere Mal Absender gelesen!
Wer ist denn der Absender?

Soweit ich weiß ist derjenige der Absender der den Frachtführer beauftragt!

Und wie ist denn die Sachlage bei EXW Lieferbedingung?
EXW sagt ja aus dass ich als "Versender" (nicht Absender) die Waren nur zur Verladung auf meiner Laderampe bereitzustellen habe!

Also bin ich sobald ich die "ordnungsgemäß verpackten" Waren auf der Rampe bereitgestellt habe fertig was die beförderungssichere Beladung angeht!

Da ja dann der Frachtführer verlädt und dementsprechend die Ladungssicherungsmaßnahmen ergreifen muss!

Desweiteren habe ich Formschluß gelesen!
Hierbei kommt es meiner Meinung nach darauf an um was für eine Art Fahrzeug es sich handelt auf das die Ware verbracht wird! Bei einem Sattelauflieger mit Plane (Curtainsider oder Tautliner) ist nämlich soweit ich weiß kein Formschluß zur Seite möglich!

Ich bitte um Ergänzung bzw. Berichtigung!

trailerman Geschrieben am 19 September 2013



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Der § 412 HGB kennt den Begriff Absender. Im Kommentar von Widmann (S.16) heißt es dazu: "Er (der Frachtführer) hat dem Absender die für die betriebssichere Verladung nötigen und zweckmäßigen Anweisungen zu erteilen ..." D.h. der Frachtführer weist an und der Absender sichert. Nicht umgekehrt. Einen Begriff EXW kennt das HGB nicht. Was auch immer diese Eigen- Rechtskonstruktionen eines Absenders bedeuten mag.
Den Begriff Formschluss kennt die EN 12642 nicht. Lediglich aus den Prüfverfahren nach Anhang A ist zu schließen, dass die Ladung an den Wänden anliegen muss.

Lagerlogistiker Geschrieben am 19 September 2013



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EXW ist keine Eigenrechtskonstruktion! EXW gehört zu den International Commercial Terms (kurz Incoterms) und bedeutet Ex Works = zu deutsch -> ab Werk!

Hier muss ich nur die Waren zur Abholung auf meiner Laderampe bereitstellen und habe meine Pflicht erfüllt!

Der Fahrer verlädt die Waren somit ist er doch auch selbst für die Beförderungssichere Verladung zuständig, oder etwa nicht?


Zu Formschluss: Du schreibst dass die Ware an den Wänden anliegen muss. Damit ist also bei einem Fahrzeug mit Planenaufbau nur nach vorne Formschluss möglich da eine Plane an der Seite ja keine Wand ist?

trailerman Geschrieben am 19 September 2013



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387 Beiträge
Tja, und wer hat den Frachtvertrag abgeschlossen? Da gibt es immer einen Absender und einen Frachtführer. Und die haben Pflichten nach HGB. Ist schon drollig, die Rechtsbeziehung von Verkäufer und Käufer zur Hand zu nehmen, um sich von der Sicherungspflicht zu exkulpieren. Als ich noch Containerschubser war, meinten einige Ladungsempfänger auch, ich müsste die losen Kartons in der Box ihnen - gratis natürlich - auf die Paletten stapeln.
Zu EN 12642 ist es so: auch die weichen Seitenwände werden einer flächigen Druckprüfung unterzogen. Deswegen besitzen viele Curtainsider Draht- oder Gurtverstärkungen im Dach wegen der Durchbiegung. In Europa darf bei der flächigen Belastung der Seiten eine Ausbeulung bis 300 mm sich ereignen, die sich aber anschließend wieder zurückbewegen muss. In Australien sind nur 100 mm erlaubt, deswegen haben Curtainsider dort zusätzlich oft Gitter.

Lagerlogistiker Geschrieben am 20 September 2013



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Unsere Kunden beauftragen die Frachtführer zur Abholung! Also schließen diese auch die Frachtverträge bzw. Speditionsverträge!

Tim_S. Geschrieben am 20 September 2013



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157 Beiträge
Auch wenn sich die Sache für die TE offenbar erledigt hat, vielleicht nochmals zur Ausgangsfrage für alle, die sich auch für so eine Situation interessieren:

Nach der Ausgangsfrage war an einer Ladestelle 1 verladen und gesichert worden. Dann fuhr der LKW zu Ladestelle 2. Auch dort wurde verladen und gesichert. Soweit also kein Problem.

"Danach" fuhr der LKW zur Entladestelle 1. Dort wurden die Sendung 1 ausgeladen (die Sendung 2 offenbar nicht). Im Ausgangsbeitrag heißt es,

Zitieren::
Durch die Entladung unserer Waren wird auch die durchgeführte Ladungssicherung der zweiten Sendung beeinträchtigt. Wer ist nun für die ordnungsgemäße erneute Maßnahme zur Ladungssicherung dieser Ware verantwortlich?
Sendung 2 war also durch das Entfernen von Sendung 1 nicht mehr richtig gesichert.

Das bedeutet: Der Absender der Sendung 2 ist an der Entladestelle für Sendung 1 nicht präsent. Er kann dort nicht selbst nachsichern. Selbstverständlich muss in diesem Fall der Frachtführer/Spediteur nachsichern, denn er hat ja in seiner Obhut die ursprüngliche Sicherung der Sendung Nr. 2 nachträglich verändert.

logistikfuchs Geschrieben am 17 Oktober 2013



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23 Juni 2011
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Guten Morgen, liebe cargoforum-Mitglieder.

Im Übrigen stimme ich vollinhaltlich den Ausführungen von Tim S. zu und teile dessen Auffassung gesamtheitlich.

Viele Grüße

Logistikfuchs

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