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Gelangensbestätigung praktische Umsetzung zum 01.10.2013
Recht und Steuern im Außenhandel: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Gestaltung im internationalen Handel. Unser Forum Recht und Steuern im Außenhandel behandelt Fragen wie, welche Rechtsvorschriften und Steuerregeln gelten im internationalen Handel? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel meine Steuerpflichten erfüllen? Welche Risiken gibt es bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland und wie kann ich diese minimieren? Welche Möglichkeiten gibt es, im internationalen Handel Steuervorteile zu nutzen? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel sicherstellen, dass ich alle relevanten Rechts- und Steuerregelungen einhalte?
Carsten |
Geschrieben am 06 August 2013
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Dabei seit 18 Januar 2005 801 Beiträge
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Aus gegebenem Anlass möchten wir uns für den Beitrag "Gelangensbestätigung: Lösungsmöglichkeiten und praktische Umsetzung zum 01.10.2013" unseres Partners der AOB Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH und Ihrem Geschäftsführer Herrn Marcus Hellmann herzlich bedanken und hier explizit noch einmal darauf verlinken.
Zuletzt bearbeitet von Carsten am 20 Aug 2015 - 18:01, insgesamt einmal bearbeitet |
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CARGOFORUM PARTNER
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Ajungilak |
Geschrieben am 06 August 2013
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Dabei seit 20 Januar 2012 66 Beiträge
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Ja, auch von meiner Seite ein eindeutiges Dankeschön für diese Aktualisierung/Zusammenfassung!
VG
A.
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ideps |
Geschrieben am 07 August 2013
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Dabei seit 08 Juni 2009 247 Beiträge
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Hallo Zusammen,
finde den Artikel grundsätzlich gelungen, habe aber doch einige Anmerkungen:
Der erste Satz ist irreführend: Ab dem 1.10.2013 wird die Gelangensbestätigung nicht Pflicht, es gibt zahlreiche Alternativen.
Die bloße Absicht, zu verbringen, reicht nach wie vor aus (Problemfelder Satz 2), diese Variante nennt sich nun Spediteurversicherung. Dass dies nur möglich ist, wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt ist, war schon immer in Fußnote 3 des offiziellen Musters der Spediteurbescheinigung (Anlage eines BMF-Schreibens vom Januar 2000) festgeschrieben. Zudem sind Selbstabholer Abnehmer, die"selbst" abholen, also keinen Frachtführer, sondern eigene Fahrer, einsetzen (Beförderungsfall). Dann muss auf die Gelangensbestätigung abgestellt werden.
Beauftragen Abnehmer einen Spediteur/Frachtführer (Versendungsfall), reichen statt der Spediteurversicherung alle anderen Nachweise aus.
Ein Spediteur sollte nicht die Aufgabe übernehmen, eine Gelangensbestätigung für seinen Auftraggeber einzuholen, da er keinerlei Handhabe hat, den Abnehmer dazu zu bringen, die Gelangensbestätigung zu unterschreiben.
Nachtrag:
Es gilt nicht nur das Tracking-und-Tracing-Protokoll des "Paketdienstleisters" (dieser Begriff erscheint hier erstmalig), sondern laut Gesetz ein Protokoll des mit der Beförderung Beauftragten, also auch eines Spediteurs.
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Tobbie |
Geschrieben am 07 August 2013
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Dabei seit 28 September 2011 151 Beiträge
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Zu welchen Fällen gehört denn aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Fiskalvertretung? Hier handelt es sich doch dann (USt-rechtlich!) unabhängig von der Lieferbedingung immer um Abholfälle, sofern der Empfänger die Vollmacht erteilt?
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Ajungilak |
Geschrieben am 07 August 2013
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Dabei seit 20 Januar 2012 66 Beiträge
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Hi Tobbie,
diese Fragestellung habe ich noch nicht ganz verstanden. Du sprichst von Einfuhrabfertigungen durch einen Fiskalvertreter, richtig? Wie lautet jetzt etwas konkret die Konstellation der innergemeinschaftlichen Lieferung? Wenn dieses Versendungen angeht, dann ist dieser Aspekt doch unerheblich, oder? (Oder vielleicht bin ich mittlerweile simpel einfach zu müde für diese Fragestellung). Wie lautet also konkret die Liefersituation?
VG
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Tobbie |
Geschrieben am 07 August 2013
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Dabei seit 28 September 2011 151 Beiträge
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Beispiel: CN liefert z.B. DAP Wien an Importeur AT.
AT beauftragt Zollagent Z in Hamburg mit der Zollabfertigung, der auch als Fiskalvertreter seine deutsch USt. Id. zur Verfügung stellt. Erwerbsbesteuerung in AT.
Physisch liefert CN bis nach Wien. Aber umsatzsteuerrechtlich bewirkt Z als Fiskalvertreter die innergemeinschaftliche Lieferung, für die Z dann ja ebenfalls einen Nachweis benötigt.
Mir ist jetzt nicht ganz klar, um welchen Fall (Verbringen, Abholen etc.) es sich hier handelt, oder ob es doch abhängig ist von den Incoterms.
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waldorf |
Geschrieben am 08 August 2013
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Hallo Ideps,
zu deinem Statement :
(...) Der erste Satz ist irreführend: Ab dem 1.10.2013 wird die Gelangensbestätigung nicht Pflicht, es gibt zahlreiche Alternativen.(...)
eine Anmerkung :
Ich denke, wir müssen uns leider damit abfinden, dass neue Gesetze inzwischen auch automatisch zu neuen Geschäftsideen für Berater, Softwarehäuser, Seminarveranstalter etc. geworden sind. Da damit Geld verdient werden soll, ist nicht jede Darstellung von dieser Seite unbedingt neutral. Deshalb ist es umso wichtiger, sich bei der Beurteilung evtl. Maßnahmen nicht nur auf die Aussagen dieser Dienstleister zu verlassen, sondern sich zusätzlich möglichst auch neutraler Quellen wie z.B. der Verbände oder IHK´en zu bedienen.
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waldorf |
Geschrieben am 08 Oktober 2013
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Habe -Gott sei Dank- nur am Rande mit Umsatzsteuer zu tun und wollte mich mal rückversichern, ob ich die Änderungen im Zusammenhang mit der "Gelangensbestätigung" zum 1.1.2014 richtig verstanden habe :
1. die "Gelangensbestätigung" ist zwingend nur in Beförderungsfällen (also in solchen inzwischen recht seltenen Fällen, in denen Absender oder Empfänger mit eigenen Fahrzeugen befördern) vorgeschrieben;
2. für "Versendungfälle" (also dem Regelfall mit Beauftragung Dritter) gelten die bisher existierenden Nachweise, inkl. der Spediteursbescheinigung, mit eher geringfügigen formellen Änderungen weiter. Die Verwendung der "Gelangensbestätigung" ist möglich, aber wenig sinnvoll, da aufwändiger als die Alternativen.
3. Zusätzlich können auch elektronische Track & Trace- Systeme als Nachweis eingesetzt werden (wenn sie bestimmte Voraussetzungen einhalten).
Stimmt´s so ?
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HunkyDory |
Geschrieben am 08 Oktober 2013
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Dabei seit 27 Februar 2012 242 Beiträge
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Hallo Waldorf,
im Prinzip schon.
Aber, bei Selbstabholungen (EXW/FCA-Versendungen) ist der Absender gut beraten, eine Gelangensbestätigung als Nachweis zu verwenden. Da zwischen ihm und den vom Empfänger beauftragten Frachtführer (z.B. MusterTrans aus Bucharest) kein Vertragsverhältnis besteht, wird es für ihn schwierig sein, eine andere Form des Nachweises (z.B. vom Empfänger quittierten CMR-Frachtbrief) zu bekommen.
Gruß/Hunky Dory
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Projektkoordinator |
Geschrieben am 04 November 2013
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Dabei seit 14 Mai 2009 249 Beiträge
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Mich treibt in diesem großen Thema immer noch der Punkt mit den Expresssendungen um. Hat diesen Unterpunkt bereits jemand umgesetzt und Tipps hierzu? Führt Ihr die Beweise über Trackingprotokolle und kann ich dabei eventuell auch das tagesabhängige Verladeprotokoll (Tagesabschluss) ins Spiel bringen?
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