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Kleinmengen und begrenzte Mengen an Gefahrgut


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


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sunlight_nici Geschrieben am 22 Mai 2006



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27 April 2006
13 Beiträge
Hallo,

wieder mal eine Definitionsfrage :)

hat jemand eine gute Definition von "kleinmenge" und "begrenzte Menge" von Gefahrgut?

danke :)

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frankenstein Geschrieben am 23 Mai 2006



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11 August 2005
198 Beiträge
Das Wort "Kleinmenge" gibt es im Prinzip nicht offiziell im Gefahrgutrecht.

Gemeint sind damit aber sicherlich die"Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten Gütern", die sog. LQ`s, wobei es sich hier genaugenommen auch um begrenzte Mengen handelt.

Im Zusammenhang mit den "Begrenzten Menge" dürfte es sich Tabelle 1.1.3.6.3 des ADR handeln, d.h. grob, das jedes Gefahrgut bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmenge teilweise oder vollständig vom ADR befreit ist/werden kann. Auch hier spticht man oft von der "Kleinmengenregelung".

Shorty Geschrieben am 24 Mai 2006



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22 Januar 2005
352 Beiträge
Hallo,

Man spricht bei Gefahrengut von 'limited quantities'.

Gruss Shorty

sunlight_nici Geschrieben am 24 Mai 2006



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27 April 2006
13 Beiträge
vielen dank für die hilfe....

unter bergrenzter menge, versteht man die menge die in einem versandstück zusammengepackt und die transportiert werden darf ohne berücksichtigung der vorschriften für den transport mit gefahrgut... liegt die menge unter der grenze so muss mal nur die un-nr. angeben. andere vorschriften wie orange frabene warntafeln müssen nicht beachtet werden... wie ist das? ist das auch ok?

Gast Geschrieben am 27 Mai 2006





Hallo,

unter "Begrenzte Menge" versteht man im ADR / RID eine teilweise Befreiung von den Transportvorschriften. Möglich durch die Anwendung der Tabelle der begrenzten Mengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 (ADR 2005).

D.h., liegt man mit seinem Gefahrgut unterhalb der sogenannten 1000 Punkte (Gewicht des Stoffes multipliziert mit dem Faktor 1, 3 oder 50, der aufgrund der Einstufung des Gefahrgutes der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet ist) bestehen Befreiungen wie z.B. das keine ADR-Schulung, keine Warntafeln am Fahrzeug, keine schriftlichen Weisungen sowie keine spezielle Ausrüstung nötig.
Man spricht hier auch von der Kleinmengenregelung.

Hat man z.B. ein Gefahrgut das der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, gilt der Faktor 50. Somit darf die Sendung maximal 20 Kg haben um nicht die 1000 Punkte zu überschreiten!


Bei "LQ" (Limited Quantities) bezeichnet man Versandstücke, die als zusammengesetzte Verpackung befördert werden. Es ermöglicht die Beförderung von Gefahrgut bei weitgehendem Verzicht auf die Vorschriften.

D.h. z.B., dass wenn ein bestimmter Stoff dem Code LQ 9 zugeordnet wurde, darf man bei zusammengesetzte Verpackungen die Innenverpackung höchstens 6 Kg haben. Da das maximale Gewicht für zusammengesetzte Verpackungen höchstens 30 Kg betragen darf, dürfen also höchstens 5 Kanister... aŽ6 Kg zusammengepackt werden um die Vorteile der LQ-Regelung zu geniesen!

Außer der Kennzeichnung des Paketes mit eineGefahrzettel (10x10 cm weißen Raute mit schwarzem Rand auf dem die Buchstaben LQ oder die UN-Nr. des Stoffes z.B. 1950 für Druckgaspackungen steht) bedarf es keine weiteren Vorschriften die einzuhalten sind.
Somit ist auch kein Beförderungspapier das im obigen Fall trotzdem nötig ist auszustellen!

Geprüfte Verpackungen sind in allen Fällen natürlich vorgeschrieben.



Gruß
M.Mayerhofer

wildcat1977 Geschrieben am 28 Juni 2006



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16 September 2005
23 Beiträge
Sorry, aber eine Kleinigkeit muss ich korregieren:

Bei LQ sind zusammengesetzte Verpackungen zwar vorgeschrieben, diese müssen aber NICHT geprüft sein.

Mayerhofer Geschrieben am 29 Juni 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo wildcat1977,

verpackungen für Gefahrgut müssen grundsätzlich geprüfte Verpackungen sein.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen in der Regel für Innenverpackungen bei zusammengesetzte Vepackungen nach den Kleinmengenregelungen (LQ).

Solltest du trotzden anderer Meinung sein, nenn mir bitte die Grundlage dafür!


Danke und Gruß

M.Mayerhofer

wildcat1977 Geschrieben am 03 Juli 2006



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16 September 2005
23 Beiträge
Hallo M. Mayerhofer!

Dann schau doch mal bitte ins Kap. 3.4.4 ADR rein.

Da steht zwar, dass die Verpackungen den Bauvorschriften nach Kap. 6.1.4 der ADR entsprechen müssen, aber nicht, dass sie mit einer Prüfnummer (nach 6.1.3.11 ADR) gekennzeichnet sein sollen.

Gruß

Wildcat 1977

frankenstein Geschrieben am 04 Juli 2006



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198 Beiträge
@wildcat1977

Ich sehe das so wie @mayerhofer. Lediglich Inneverpackungen müssen nicht geprüft sein.

Der von Dir angesprochen 3.4.4 bezieht sich im Übrigen lediglich auf den Code "LQ 3".

wildcat1977 Geschrieben am 04 Juli 2006



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16 September 2005
23 Beiträge
Hallo Frankenstein.

Stimmt!

Dass es dabei um LQ3 geht hab ich in der Eile glatt überlesen.

Aber wenn ihr das alle so seht, dass bei LQ UN geprüfte Verpackungen vorgeschrieben sind, dann kommt bei mir direkt ne Frage hoch:

WARUM MACHT DAS KEIN KUNDE????

wildcat1977 Geschrieben am 04 Juli 2006



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16 September 2005
23 Beiträge
So!

Ich habe es endlich gefunden:

Also in Kapitel 3.4.1.1 ADR steht dass die für die begrenzten Mengen verwendeten Verpackungen nur den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen müssen.

Und damit hab ich auch meine Antwort, warum kein Kunde bei LQ eine UN geprüfte Verpackung verwendet...

...weil man sie NICHT braucht.

Mayerhofer Geschrieben am 06 Juli 2006



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722 Beiträge
Hallo wildcat1977,

du strapazierst mich ganz schön!
Ich muss mich erst ein bisschen ins ADR einlesen und schauen was ich so finde du deinem Thema.

Also im Kapitel 4.1.1.3 steht erst einmal, dass:
Sofern im ADR/RID nichts anders vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung... ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.2, 6.5.4 bzw. 6.6.5 erfolgreich geprüft wurden.

6.1.5 und 6.3.2 befassen sich mit den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen und die Kapitel 6.5.4 und 6.6.5 befassen sich mit den Prüfvorschriften

So, und nun muss ich schauen ob im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist!

In 3.4.4 steht, dass bei LQ3 die übrigen Kapitel des ADR/RID nicht gelten, wenn "...der Stoff in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zugelassen sind, die so ausgelegt sein müssen, das sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen: u.a. Kisten aus Pappe"
Außerdem Einhaltung von Gewicht und Kennzeichnung.

Kapitel 6.1.4 -> Vorschriften für Verpackungen

6.1.1.4
"Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht"

Dann kommen wir zu deinem Kapitel 3.4.1.1 der u.a auf das Kapitel 4.1.1.1 verweist.
"Gefährliche Güter müssen in Verpackungen...guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten..."

Ich muss mir die Geschichte noch einmal durch den Kopf gehen lassen. Evtl. entlastet dich der Verweis auf 4.1.1.1

Jedoch muss man bei Kapitel 3.4.3 die Vorschriften des Abschnittes 3.4.5 a) bis c) beachten, die wiederrum auf 3.4.4 a) (also wie obenstehend) verweisen!


Also so ganz bin ich noch nicht zufrieden!!!


Gruß
M.Mayerhofer

frankenstein Geschrieben am 07 Juli 2006



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198 Beiträge
Moin M. Mayerhofer,

musst Du auch nicht sein!

In 3.4.3 (LQ 1 oder LQ 2) wird auf 3.4.5 a) bis c) verwiesen

In 3.4.4 (LQ 3) gilt ganz klar 6.1.4, damit m.E. Bauartprüfung

In 3.4.5 ( LQ 4 bis LQ 19 und LQ 22 bis LQ 28) wird
a. auf 3.4.4 a) verwiesen, womit wir wieder bei der Bauartprüfung wären
oder
b. Innenverpackung aus Metall oder Kunststoff und in Trays enthaltren sind.

Über LQ 0 müssen wir, glaube ich, nicht reden!

Damit müssen m.E. Außenverpackungen, außer der Ausnahme 3.4.5 a) zweiter Spiegelstrich (Dehn- o. Schrumpffolie) immer Bauart geprüft sein.

Der 3.4.1.1 kann sich daher eigentlich nur noch auf Verpackungen beziehen, die nicht im 3.4.4 a) aufgeführt sind. Die dann z.B. Holzfässer, Säcke, Kombinationsverpackungen oder Feinstblechverpackungen gem. 6.1.2.7 wären.

Gruß
Frankenstein

Mayerhofer Geschrieben am 07 Juli 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo frankenstein,

ich glaube wir müssen unsere Aussage zurück ziehen!
Ich habe mich weiter erkundigt und folgende Hinweise bekommen.

Die gemäß den Abschnitten 3.4.3 bis 3.4.6 verwendeten Verpackungen müssen nur den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen."
-> sie müssen also nicht 4.1.1.3 entsprechen, worin ja die Bauartprüfung vorgeschrieben ist. D.h. keine Bauartprüfung bei Inanspruchnahme der LQ- Freistellungen erforderlich.

Die Aussen- und Innenverpackung muss nicht (kann aber) bauartmustergeprüft sein.
Was aber gern übersehen wird, ist der Verweis in 3.4.4. auf 6.1.4. !
So darf nicht irgendeine alte Pappschachtel als Außenverpackung verwendet werden sondern eine Kiste aus Pappe die 6.4.12.1 entspricht.


Gruß
M.Mayerhofer

frankenstein Geschrieben am 07 Juli 2006



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11 August 2005
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Mayerhofer wrote:
Hallo frankenstein,
ich glaube wir müssen unsere Aussage zurück ziehen!

Ääääh sorry, hast Du meinen vorangegangenen Beitrag gelesen???

Ich glaube, leider, nicht! :(

Ich werde daher gar nichts zurück ziehen!

Das ADR hat seine eigene Schreibweise und es muss oft von hinten aufgerollt werden!

Gruß
Frankenstein

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