1. Transpazifische Partnerschaft TPP – „Made in TPP“
Im Oktober dieses Jahres unterzeichneten Australien, Brunei, Kanada, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, Vietnam und die USA das TPP-Abkommen. Damit einigten sich zwölf Pazifik-Anrainerstaaten auf ein umfassendes Freihandelsabkommen mit dem Ziel, Handelshürden abzubauen und gemeinsame Standards zu setzen. Das Abkommen legt in 30 Kapiteln Regeln und Standards für einen leichteren Austausch von Waren und Dienstleistungen sowie für grenzüberschreitende Investitionen in den Staaten fest. Für Handelsunternehmen, die TPP als Chance zur dauerhaften Kostenreduzierung nutzen wollen, ist vor allem die Regelung des Warenursprungs von Bedeutung.
Kapitel III des Abkommens definiert die grundsätzlichen und besonderen Präferenzregeln, stellt sogenannte produktspezifische Ursprungsregeln auf und legt fest, wie Nachweise der Ursprungseigenschaft zu erbringen sind – und zwar wie folgt:
Am Anfang des Prozesses steht die richtige HS-Klassifizierung der Ursprungswaren, der Rohstoffe, Halbwaren und Komponenten. Die TPP-Ursprungsregeln beziehen sich auf die Zolltarifnummer des gehandelten Produkts nach Kategorisierung im Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation (WZO) aus dem Jahr 2007. Die HS-Klassifizierung ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die korrekte Anwendung der TPP-Ursprungsregeln. Wenn Sie eine Geschäftsniederlassungen in einem TPP-Land haben und mit einer globalen, zentralisierten, internetgestützten Produktklassifizierung die Richtigkeit Ihrer HS-Codes sicherstellen, haben Sie damit bereits einen ersten, wesentlichen Schritt zur Teilnahme an TPP gemacht.
Die TPP-Ursprungsregeln legen fest, unter welchen Bedingungen ein Erzeugnis seinen Präferenzursprung in dem jeweiligen Land hat. TPP kennt drei Grundregeln, um „Made in TPP“ nachzuweisen:
- Vollständiges Gewinnen oder Herstellen der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 3.3. Die im Artikel 3.3. als möglich aufgeführten Erzeugnisse scheinen eine Kombination der in den Freihandelstexten der NAFTA (USA, Kanada, Mexiko – 1994), AFTA-Staaten (ASEAN Freihandelszone 2003) und der EU erwähnten Güter zu sein. Neu aufgeführt sind Erzeugnisse der Aquakultur.
- Herstellung der Erzeugnisse ausschließlich durch Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (TPP-VmU).
- Vollständige Herstellung der Erzeugnisse mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern alle anwendbaren, produktspezifischen Ursprungsregeln (Product Specific Rules – PSR) des Anhangs 3-D eingehalten werden. Es handelt sich um eine Erweiterung des Kriteriums „ausreichende Be- oder Verarbeitung“, also eine Begrenzung der Art oder Menge der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (TPP-VoU), um den präferenziellen Ursprung eines Erzeugnisses zu begründen.
Die Ursprungsregeln werden im Anhang 3-D des Kapitels III festgelegt. Mehr darüber erfahren Sie in dem Beitrag: „Zollabbau und Ursprungsregeln beim Transpazifischen Partnerschaftsabkommen TPP“ von Arne Mielken, in: „AW-Prax (Außenwirtschaftliche Praxis)“, Ausgabe Dezember 2015.
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