AGB-konformer Umgang mit Exporthindernissen
Nicht selten kommt es vor, dass Exportunternehmen nach einer Liefervereinbarung mit ihrem ausländischen Kunden feststellen müssen, dass Exporthindernisse bestehen: Sie erhalten beispielsweise die erforderliche Exportgenehmigung nicht oder die Lieferung ist wegen Embargo-Regelungen verboten. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit Sie sich als Ausführer vor exportkontrollrechtlich bedingten Liefer- und Haftungsrisiken schützen können. Grundsätzlich scheint es sinnvoll, bereits im Vorfeld eines geplanten Vertragsschlusses die exportkontrollrechtlichen Vorgaben zu überprüfen, um solche Risiken zu vermeiden.Dieses Vorgehen ist jedoch zeit- und kostenintensiv – unter Umständen sogar nutzlos, wenn Ihr Kunde das Lieferangebot letztlich ablehnt. Deshalb besteht auch die Möglichkeit, Liefer- und Haftungsrisiken durch entsprechende standardisierte Liefervertragsklauseln (AGB) im Vertrag auszuschließen. Wichtig: Die im Vertrag festgelegten Klauseln müssen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben an Inhalt und Ausgestaltung von AGB stehen (§§ 305 ff. BGB). Beispiel für einen AGB-konformen Ausschluss eines Lieferrisikos: Nach Vertragsschluss besteht das Exporthindernis, dass neue Embargos mit Lieferverboten verhängt werden oder durch allgemeine Regelungen neue Genehmigungspflichten bestehen, sodass Sie die erforderlichen Bewilligungen nicht erhalten. Folglich können Sie die Lieferung per Gesetz (§ 275 Abs. 1 BGB) nicht durchführen. Wenn Ihre AGB für derartige Exporthindernisse ausdrücklich eine Befreiung von der Lieferpflicht vorsehen, stehen sie im Einklang mit dem AGB-Recht. Daher liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners vor (§ 307 Abs. 1, der auch für Unternehmer gilt, § 310 BGB).
Begründung: Umschreibt eine AGB nur die Gesetzeslage, kann sie nicht unzulässig sein.
Aber Vorsicht! Embargos können auch den „Verkauf“ eines bestimmten Guts verbieten. Das bedeutet, schon die Liefervereinbarung als solche ist verboten. Sie dürfen demnach kein bindendes Angebot mitsamt AGB gegenüber dem Kunden abgeben. Ansonsten liegt bei Annahme des Angebots durch den Geschäftspartner eine verbotene Liefervereinbarung vor und damit ein Verstoß Ihres Exportunternehmens gegen das Embargo. Dieses Verhalten ist u. U. strafbar (§§ 17, 18 AWG). Entsprechendes gilt, wenn Embargos Genehmigungspflichten für den „Verkauf“ von Exportgütern festlegen.
Wichtig: Sie sollten, um eine Straftat zu vermeiden, in solchen Situationen bereits vor Angebotsabgabe prüfen, ob Ihr beabsichtigtes Liefergeschäft Embargo-Lieferverboten oder Embargo-Genehmigungspflichten unterfällt. Weitere Beispiele für Ausschlüsse von Liefer- und Haftungsrisiken enthält der Beitrag: „Vertragliche Absicherung des Exportunternehmens bei Exportgeschäften“ von Dr. Philip Haellmigk, in: „AW-Prax (Außenwirtschaftliche Praxis)“, Ausgabe Januar 2016.
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