Ausfuhr von Waren per Flugzeug
Die Zollämter an verschiedenen deutschen Flughäfen dürfen für die Ausfuhr von Waren, die der vorübergehenden Verwahrung unterliegen und in ein Drittland per Flugzeug ausgeflogen werden sollen, grundsätzlich unterschiedliche Mitteilungspflichten normieren. Das Finanzgericht (FG) Hamburg (Urteil vom 17. Juni 2014, Az.: 4 K 268/11) sieht in dieser uneinheitlichen Verwaltungspraxis keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.Vorabmitteilung nicht mehr zwingend nötig.
Ursprünglich hatte das FG Hamburg die Frage zu klären, ob eine Bewilligung eines Verwahrungslagers mit der Auflage verbunden werden darf, dass bei Ausfuhr der Waren mittels Flugzeug (sog. Ausflug von Waren) eine gesonderte Vorabmitteilung an das zuständige Zollamt des Flughafens erfolgen muss. Inzwischen wurde diese Regelung mit Verweis auf ihre geringe Praktikabilität aufgegeben: An deutschen Flughäfen wird die im Urteil geforderte Vorabmitteilung nicht mehr verlangt, um den effizienten Ausflug von Waren nicht unnötig zu beschränken.
Unterschiedliche Sicherheitsanforderungen können unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
Im Zusammenhang mit der Streitfrage stellte das FG Hamburg zusätzlich fest, dass die uneinheitliche Verwaltungspraxis der Zollämter an deutschen Flughäfen unter Umständen gerechtfertigt sein kann. Die Rechtswidrigkeit der Auflage zur Vorabmitteilung kann nach Ansicht des Gerichts nicht mit Verweis auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründet werden. Aufgrund unterschiedlicher personeller und sachlicher Ressourcen zur Umsetzung zollrechtlicher Kontrollen sei eine Vergleichbarkeit zwischen den Gegebenheiten an allen deutschen Flughäfen nicht automatisch anzunehmen. Auch die unterschiedlichen Frachtaufkommen sowie die Anzahl an zugelassenen Frachtunternehmen könne eine unterschiedliche Verwaltungspraxis unter den Flughafen-Zollämtern rechtfertigen.
Zollämter dürfen Ermessen eigenständig ausüben
Dass einige Zollämter an großen deutschen Flughäfen auf die Vorabmitteilung verzichten, sei keine Ermessensausübung, die andere Zollämter automatisch binde. So üben die Zollämter ihr Ermessen in eigener Zuständigkeit aus, eine abweichende Ermessenspraxis entfalte keine Bindungswirkung für andere Zollämter. Leidglich eine Selbstbindung der Verwaltung könne das Ermessen der Flughafen-Zollämter reduzieren. Mit der Weisung der Bundesfinanzdirektion habe eine Selbstbindung in Bezug auf die geforderten Vorabmitteilungen stattgefunden. Aus dem Urteil lässt sich damit jedoch ableiten, dass die Flughafen-Zollämter in anderen Fragen, in denen ihnen per Gesetz ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, dieses Ermessen grundsätzlich eigenständig ausüben können.
Quelle: HZA Hamburger Zollakademie
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