Auszug aus dem Cargoforum Logistiklexikon > von "I.B." bis "IWL"
Beruf & Karriere | Dienstag, 15 Mai 2007 | 15578
Nachstehend ein weiterer Auszug aus unserem Transport- & Logistiklexikon. Alles zu "I".
Cargoforum.de Logistiklexikon / Buchstabe "I"
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I.B. | siehe IN BOND |
I.C.H.C.A. | International Cargo Handling Coordination Association: Vereinigung zur Förderung der Umschlagstechnik in Seehäfen mit bisher langsamer Abfertigungszeit. |
I.H.P. | Indicated Horse Power: Die tatsächlich erbrachte Leistung der Schiffsmaschine. Sie wird während einer Reise kontinuierlich aufgezeichnet. |
I.L.A. | International Law Association: Körperschaft bestehend aus Juristen und Schiffahrtspraktikern aus verschiedenen Ländern. Ihr grundlegendes Ziel ist die internationale Vereinheitlichung des Verkehrsrechts, insbesondere des Seerechts. Die I. hat u.a. die York-Antwerp-Rules herausgegeben. |
I.S.W. | siehe IN SCHIFFSWAHL |
IAEA | International Atomic Energy Agency: Organisation in Wien, die Regelungen über den Transport von radioaktiven Stoffen festlegt. |
IC | siehe INLAND CLEARANCE |
ICC | 1. International Chamber of Commerce: Internationale Handelskammer mit Sitz in Paris 2. siehe INSTITUTE CARGO CLAUSES |
ICIB | International Cargo Inspection Bureau: Neutrales Inspektionsbüro, das von Linienkonferenzen beauftragt ist, Verschiffungspapiere auf Richtigkeit von Angaben über Warenart, Masse, Gewichte etc. zu überprüfen, um Falschdeklarationen durch Befrachter aufzudecken. Es überprüft ausserdem, ob die Reeder/Agenten richtig an die Kunden abgerechnet haben, ob abgerechnet wurden, die nicht konferenzgemäß sind. |
ICS | International Chamber of Shipping: Zusammenschluss verschiedener nationaler Reederverbände. Die I. befasst sich mit technischen Schiffahrtsfragen und deren Einbringung in die Konventionen der International Maritime Organisation. Darüber hinaus verhandelt sie mit den Suezkanal-Behörden bei Kanaltarifänderungen. |
ICWP | Inter-Conference Working Party: Kooperationsausschuss unterschiedlicher Linienkonferenzen. |
IFC | International Fund for Compensation for Pollution and Damage: Internationales Abkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungen, die durch die Schiffahrt verursacht werden. |
IFO | Intermediate Fuel Oil: Mittelschweres Öl, das zum Betreiben der Hauptmaschine eines Schiffes verwendet wird. |
IFP | Interim Fuel Participation Factor: Bezeichnung für den Bunkerzuschlag im Nordatlantik-Westbound-Verkehr. |
IICL | Institute of International Container Lessors: Vereinigung von Container-Leasing-Gesellschaften, die Short- bzw. Longterm Vermietungen durchführen. Mitglieder sind u.a.: CTI, Itel, ICS und Trans Ocean Leasing. |
ILO | International Labour Organisation: Internationale Arbeitsorganisation mit Sitz in Genf. Als UN-Sonderorganisation setzt sich die I. für die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse und des internationalen Lebensstandards ein, um so die wirtschaftliche und soziale Stabilitaet zu fördern. Sie hat unter anderem folgende Resolutionen herausgegeben: Gewerkschaftszulassung, Tarifautonomie, Mindestarbeitsbedingungen. |
IMB | International Maritime Bureau: Institution zur Bekämpfung von Verbrechen in der Seeschiffahrt, schwerpunktmäßig der Piraterie, mit Sitz in London. |
IMBALANCE | Container-Imbalance: Aufgrund von unterschiedlichen Ladungsströmen entstehende Ungleichgewichte der Containerbestände in den einzelnen Regionen/Areas, z.B. durch unterschiedliche Volumina oder die Benutzung unterschiedlicher Containertypen im ausgehenden und einkommenden Verkehr. |
IMBALANCE INTERCHANGE AGREEMENT | Abkommen zwischen zwei Reedereien über den Austausch von Equipment (Container), aber nur auf "One Way Basis", d.h. der Austausch bezieht sich nur auf eine bestimmte Transportrichtung. Ziel ist der Abbau eines Überhangs der Linie A und damit die Versorgung der Bedarfsarea der Linie B. Der Vorteil für beide Seiten liegt in der Einsparung von Kosten, nämlich von Dead-Headings auf der einen und Leasingkosten auf der anderen Seite. siehe DEADHEADING |
IMCO | Inter-Governmental Maritime Consultative Organization: Alte Bezeichnung (bis Mai 1982) der heutigen International Maritime Organisation (IMO). siehe IMO |
IMDG-CODE | International Maritime Dangerous Goods Code: Code für gefährliche Güter, der von der IMO herausgegeben wird. Der I. teilt die Gefahrgüter in 9 Klassen ein. Seine Übersetzung ist heute als Anlage der Gefahrgutverordnung-See auch in Deutschland gültig. |
IMF | International Monetary Fund siehe INTERNATIONALER WAEHRUNGSFONDS |
IMO | International Maritime Organisation: 1958 gegründete Unterorganisation der UNO mit Sitz in London. Sie ist eine beratende zwischenstaatliche Schiffahrtsorganisation mit z.Z. 124 Mitgliedsländern. Ihre Hauptaufgaben sind: Verbesserung der Schiffssicherheit und Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe. |
IN APPARENT GOOD ORDER AND CONDITION | In anscheinend äußerlich guter Verfassung und Beschaffenheit: Vermerk über die Beschaffenheit des Containers bzw. der Ladung, der vom Reeder bzw. seinem Agenten ins B/L geschrieben wird. Führt im Schadensfalle zu einer Umkehr der Beweislast. |
IN BOND | Bezeichnung für unverzollte Ware, die unter Zollverschluss liegt oder transportiert wird. |
IN DISPUTE | Strittig, nicht geklärt: Sind laut Schiffsleitung mehr oder weniger Kolli verschifft worden, als im B/L angegeben, so werden die abweichenden Kolli im B/L und Manifest mitdem Vermerk "in Dispute" versehen. |
IN FULL RATES | Pauschalfrachtrate siehe LUMPSUM |
IN OWNERS OPTION | In Wahl der Reederei: Klausel in Charterparties, die dem Schiffsnamen hinzugefügt wird. Der Reeder zeichnet sich dadurch von der Pflicht frei, genau das in der Charterparty genannte Schiff anzudienen. Er muss lediglich einen vergleichbaren Schiffstypen zur Verfügung stellen. |
IN SCHIFFSWAHL | Das Recht der Reederei, bei der Frachtberechnung die für sie günstigere Einheit (Mass oder Gewicht) zu wählen. siehe FRACHTTONNE |
INCENTIVES | Extrarabatte im Seeverkehr |
INCOTERMS | I. Begriff Seit der Schaffung der INCOTERMS durch die ICC im Jahre 1936 wurde dieses weltweit unumstrittene Standardwerk regelmäßig überarbeitet, um mit den Entwicklungen im internationalen Handel Schritt zu halten. Die seit dem 1. Januar 2000 geltenden aktualisierten "INCOTERMS 2000" berücksichtigen die zunehmende Verbreitung zollfreier Zonen, den vermehrten Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel bei der Geschäftsabwicklung und die Veränderung der Transporttechniken. II. Zweck und Umfang Zweck der INCOTERMS ist die Schaffung einheitlicher Regelungen für die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten in internationalen Lieferverträgen. Die Verteilung der Transportkosten oder auch der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Transport werden neben vielen anderen Fragen anhand einfacher Bedingungen für die technische Durchführung des Transportes einheitlich und branchenunabhängig geregelt. Aus den unterschiedlichen Handelsgewohnheiten in den jeweiligen Ländern resultierende Missverständnisse und Auseinandersetzungen und der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten lassen sich auf diese Weise vermeiden. Obwohl sich die INCOTERMS in der Praxis außerordentlich gut bewährt haben, sei auf einige Aspekte hingewiesen, die immer wieder zu Missverständnissen Anlass geben und daher bei der Arbeit mit den INCOTERMS beachtet werden sollten: Die INCOTERMS ergänzen lediglich das herkömmliche Kaufrecht im Hinblick auf die Lieferung der Ware. Sie ersetzen jedoch keinesfalls den Kaufvertrag selbst, sodass die Fragen der Eigentumsübertragung, der Zahlungsabwicklung, der Leistungsstörungen, des Vertragsbruchs, des Haftungsausschlusses etc. in dem Kaufvertrag geregelt werden müssen. Ebenso wenig treffen sie Regelungen für den Transportvertrag mit dem Spediteur, den Versicherungsvertrag, den Bankvertrag und sonstige Geschäfte, die der Verkäufer oder Käufer zur Umsetzung der kaufvertraglich übernommenen Pflichten einzugehen hat. Bei der Verwendung von INCOTERMS sollte grundsätzlich der Zusatz "INCOTERMS 2000" angefügt werden, um klarzustellen, dass die aktuelle Version anzuwenden ist. III. Überblick Die "INCOTERMS 2000" bestehen aus insgesamt 13 Klauseln, die ihrerseits in 4 Gruppen eingeteilt sind (E-, F-, C- und D-Gruppe). Jede Klauselgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die Kosten- und Risikotragung innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Die Pflichten des Verkäufers nehmen von der E- über die F- und die C- bis zu den D-Klauseln zu, während sich die Verantwortung des Käufers entsprechend reduziert. Im folgenden sollen die einzelnen Klausel-Gruppen kurz vorgestellt werden: 1. E-Gruppe - Abholklausel Die einzige Klausel dieser Gruppe EXW (ab Werk) verlangt von dem Verkäufer, dass er die Ware zwar verpackt und gekennzeichnet, ansonsten aber nicht verladen dem Käufer lediglich zur Abholung zur Verfügung stellt. Anders als die übrigen INCOTERMS, die jeweils auf einen vereinbarten Zeitpunkt oder eine vereinbarte Frist abstellen, verpflichtet die EXW den Verkäufer lediglich zur Lieferung zu "üblicher Zeit", wenn eine Lieferzeitvereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden kann. 2. F-Gruppe - Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt Charakteristisch für die Klauseln der F-Gruppe FCA (frei Frachtführer) FAS (frei Längsseite Seeschiff) FOB (frei an Bord) ist die Verantwortlichkeit des Käufers für den Haupttransport. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware bis zu dem benannten Lieferort zu befördern und sie auf seine Kosten für den Export frei zu machen. Der Käufer hat die Ware an dem Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch dritte Staaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland. Die Klauseln FAS und FOB sind ausschließlich für den See- oder Binnenschifftransport konzipiert, während die Klausel FCA für sämtliche Transportarten, insbesondere jedoch für die Versendung von Containern, verwendet werden kann. 3. C-Gruppe - Haupttransport vom Verkäufer bezahlt Die C-Gruppe enthält 4 Klauseln. CFR (Kosten und Fracht) CIF (Kosten, Versicherung und Fracht) CPT (Frachtfrei) CIP (Frachtfrei versichert) Während die Klauseln CFR und CIF auf den See- und Binnenschifftransport zugeschnitten sind, können die Klauseln CPT und CIP für jede Transportart einschließlich der Schiffsbeförderung herangezogen werden. Gemeinsam ist allen vier Klauseln, dass der Verkäufer -anders als nach der F-Gruppe- zwar den Haupttransport auf eigene Kosten abzuwickeln hat. Die Transportgefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf den Käufer übergeht. Die Übergabe markiert also zugleich den Lieferort. Die Abnahme des Käufers erfolgt hingegen erst an dem benannten Bestimmungsort der Ware. Durch dieses Auseinander fallen von Lieferort und Gefahrübergang einerseits und Kostenübergang und Abnahme andererseits kann der Verkäufer nach den Klauseln CIF und CIP verpflichtet sein, eine Transportversicherung abzuschließen, die jedoch vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen lediglich eine Mindestversicherung umfasst (vgl. Ziff. A3 der Kl.). 4. D-Gruppe - Ankunftsklausel Gemeinsames Merkmal sämtlicher Klauseln der D-Gruppe DAF (geliefert ab Grenze) DES (geliefert ab Schiff) DEQ (geliefert ab Kai) DDU (geliefert unverzollt) DDP (geliefert verzollt) ist, dass der Verkäufer alle Kosten und -anders als nach den C-Klauseln- auch alle Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort trägt. Folglich ist bei Zugrundelegung der D-Klauseln Lieferort immer der benannte Bestimmungsort; der Verkäufer hat die Ware dem Käufer dort zur Verfügung zu stellen und der Käufer sie dort abzunehmen. Mit Ausnahme der Klausel DEQ gilt zudem für alle übrigen Klauseln der D-Gruppe, dass den Verkäufer keine Verantwortung für die Entladung trifft. Diese ist ebenso wie die Importfreimachung grundsätzlich Sache des Käufers. Lediglich mit der Vereinbarung der Klausel DDP verpflichtet sich der Verkäufer, auch die Importfreimachung zu besorgen. Während die Klauseln DES und DEQ ausschließlich für den See- oder Binnenschifftransport vorgesehen sind, können die Klauseln DAF, DDU und DDP für jede Transportart verwendet werden. IV. INCOTERMS 2000 - Neuerungen im Überblick Gegenüber der bislang maßgeblichen Fassung INCOTERMS 1990 ergeben sich in der aktualisierten Fassung INCOTERMS 2000 folgende wesentliche Änderungen: 1. EXW (ab Werk) EXW in der Fassung INCOTERMS 2000 legt fest, dass die Abmachung der Parteien stets die Benennung des Lieferortes enthalten muss (Ziff. A4). Bislang galt, dass mangels einer Abmachung der Parteien zum Lieferort stets an den für die Lieferung der Ware üblichen Ort zu liefern war. 2. FCA (frei Frachtführer) Während die INCOTERMS 1990 differenzierende Regelungen zur Lieferpflicht des Verkäufers enthielten, unterscheiden die INCOTERMS 2000 nur noch zwei Varianten: Wenn die Lieferung am Sitz des Verkäufers zu erfolgen hat, ist der Verkäufer für die Verladung auf das vom Frachtführer gestellte Transportmittel verantwortlich. Soll die Lieferung an einem anderen Ort stattfinden, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, wenn er die Ware dem Frachtführer nicht abgeladen zur Verfügung stellt (Ziff. A4). 3. FAS (frei Längsseite Schiff) Künftig ist der Verkäufer für die Exportfreimachung der Ware verantwortlich (Ziff. A2 sowie B9) und trägt die hierfür anfallenden Kosten (Ziff. A6). 4. DEQ (geliefert ab Kai) Als Gegenstück zur Änderung der Klausel FAS sehen die INCOTERMS 2000 gemäß der Klausel DEQ vor, dass die Importfreimachung nunmehr Pflicht des Käufers ist (B2) und der Käufer auch die hierfür anfallenden Kosten trägt. V. INFO Weitere Informationen zu den INCOTERMS selbst und zu den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Regelwerk finden sich auf der Homepage der Internationalen Handelskammer, Paris (ICC), http://www.iccwbo.org. |
INDEMNITY LETTER | siehe LETTER OF INDEMNITY |
INDEPENDENT ACTION | Recht von Konferenzmitgliedern im USA-Verkehr, eigene Raten einzuführen, ohne dass Sanktionen von Seiten der Konferenz erfolgen. |
INDIREKTER EXPORT | Beim indirekten Export führt eine Exportfirma ein Geschäft als Mittler zwischen Hersteller und ausländischem Abnehmer aus, d.h. der Hersteller hat keinen direkten Kontakt zum ausländischen Käufer der Ware. |
INDOSSAMENT | Übertragungsvermerk, der auf der Rückseite eines Orderpapiers (z.B. B/L) von dessen Inhaber (Indossant) angebracht wird. Durch das I. überträgt der Inhaber des Papiers das Eigentum und damit die Rechte aus dem Papier auf den Empfänger (Indossatar) des Papiers. Wird der Indossatar im I. genannt, spricht man vom Voll-I., wird kein Indossatar namentlich aufgeführt, vom Blanko-I. siehe ORDERPAPIER |
INDOSSANT | Derjenige, der ein Orderpapier durch Indossament auf einen anderen überträgt. |
INDOSSATAR | Derjenige, auf den ein Orderpapier durch Indossament übertragen wird. |
INDOSSO | siehe INDOSSAMENT |
INFLATION ADJUSTMENT FACTOR | Frachtzuschlag zwecks Inflationsausgleich in Ländern mit besonders hoher Inflationsrate. |
INHABER-B/L B/L | Eigentumserwerb erfolgt durch Einigung und Übergabe des Konnossements. Sein Gebrauch ist unüblich. siehe Sonderseite KONNOSSEMENT |
INHABERPAPIER | Wertpapier, dessen verbrieftes Recht der Inhaber des Wertpapiers geltend machen kann. Es wird wie eine bewegliche Sache durch Einigung und Übergabe weitergegeben. |
INKASSO | Einziehen von Geld |
INKASSOFRACHT | Im Löschhafen zahlbare Fracht. Syn.: Freight Collect |
INKASSOPROVISION | Einzugsgebühr für die Besorgung eines Inkassos, z.B. für den Einzug der Seefracht durch den Agenten. |
INLAND CLEARANCE | Verzollung von Ware im Inland, die vorher unverzollt aus einem Freihafen ausgeführt wurde. siehe IN BOND |
INLAND HAULAGE | Inlandtransport eines Containers vom oder zum Seehafen |
INLETS | Eine Art "Plastik-/Gummisack", mit dem ein Container ausgehängt werden kann. Wird zum Transport von Massengut im Container wie z.B. Malz und Granulat verwendet. Syn.: Liner Bags |
INMARSAT | International Maritime Satellite Organisation: Englisches Unternehmen, das mittels mehrerer Fernmeldesatelliten ein weltweites Kommunikationsnetz vor allem für die Schiffahrt anbietet. |
INNAGE | Tankfüllung eines Schiffes |
INSPECTION | siehe CARGO INSPECTION |
INSTITUTE CARGO CLAUSES | Gebräuchliche Klauseln in der Ladungsversicherung, mit denen eine standardmäßige Versicherungsdeckung wahlweise erweitert werden kann. |
INTEGRAL REEFER | Container mit eigenem Kühlaggregat, das durch elektrischen Strom und/oder mit Dieselmotor betrieben wird. |
INTERCHANGE | 1. Containerprüfstation am Terminal/Gate, an der jeder Container bei An- und Auslieferung äußerlich auf Schäden und dokumentarisch auf Vollständigkeit der Papiere geprüft wird. 2. Containerprüfung, die immer durchgeführt wird, wenn der Container von einem Verkehrsträger an einen anderen übergeben wird sowie bei der Auf- bzw. Abnahme vom Depot. |
INTERCHANGE RECEIPT | Dokument, das nach jedem Interchange ausgestellt wird und die äußere Beschaffenheit des Containers beschreibt. Es enthält u.a. folgende Angaben: Anlieferungszeit, Anlieferer, Zustand des Containers, Container- Nr., Siegel Nr., Bestimmungshafen. |
INTERMODAL RATE | Durchgehende Rate von Inlandsplatz zu Inlandsplatz. Syn.: Package Rate, Single Factor Rate, Point-to-Point-Rate |
INTERMODAL TRANSPORT | Der Transport eines Gutes mit mehreren Verkehrsträgern von Haus zu Haus. |
INTERNATIONAL MARITIME ORGANISATION | siehe IMO |
INTERNATIONAL SHIPPING FEDERATION | Zusammenschluss von Reederei-Verbänden aus 27 Ländern mit Sitz in London. Die I. stellt internationale Regeln bezüglich der Anheuerung von Seeleuten sowie deren Arbeits- und Lohnbedingungen auf. |
INTERNATIONALE SEERECHTSKONVENTIONEN | Von den Vereinten Nationen auf der Seerechts-Konferenz 1982 ausgearbeitete Konvention. Das Vertragspaket regelt die Größe der Hoheitszone von Küstenstaaten, die Teilung von Meeresengen, sowie den Meeresboden-Bergbau. Aufgrund der Bestimmung über den Meeresboden-Bergbau haben die großen Industriestaaten die I. nicht gezeichnet. |
INTERNATIONALER SCHIFFSMESSBRIEF | Schiffspapier, das vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ausgestellt wird. Es gibt Auskunft über die Netto-/Bruttoraumzahl eines Schiffes. |
INTERNATIONALER WAEHRUNGSFONDS | 1945 gegründete Organisation mit dem Ziel, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Währungspolitik zu fördern und geordnete Währungsbeziehungen auszubauen. Dem I. gehören über 100 Staaten an, die unterschiedliche Beiträge zahlen. Aus diesen Mitteln vergibt der I. an seine Mitglieder Buchkredite, die sog. Sonderziehungsrechte. |
INTERNATIONALES SCHIFFSREGISTER | Schiffsregister, das den Reeder mit Eintragung seines Schiffes dazu berechtigt, ausländische Besatzungsmitglieder zu niedrigeren als den deutschen Tariflöhnen zu beschäftigen. Auch von der Anwendung der deutschen Sozialversicherungsbestimmungen kann für diese Besatzungsmitglieder abgesehen werden. Die Schiffsführung muss jedoch Inhaber eines deutschen Patents sein. Syn.: Zweitregister |
INTERNATIONALES SIGNALBUCH | International einheitliches Regelwerk ueber den Nachrichtenaustausch von Schiff zu Schiff bzw. an Land. Es besteht aus zwei Baenden, von denen der erste das Signalisieren mit Signalflaggen, das Lichtmorsen und Winken behandelt. Der zweite Teil ist das Funkverkehrsbuch. |
INVESTMENT ALLOWANCE | Steuerfreie Abschreibungsquote für Kapitalinvestitionen in Schiffsneubauten. |
INWARD MANIFEST | Manifest für die einkommende Ladung |
IOPP-CERTIFICATE | International Oil Pollution Prevention Certificate: Wird vom Germanischen Lloyd oder jeder anderen Klassifikationsgesellschaft auf Antrag des Reeders ausgestellt. Es besagt, dass das Schiff "ölsicher" ausgestattet ist. |
IPBC | India-Pakistan-Bangladesh-Ceylon Conferences |
ISF | siehe INTERNATIONAL SHIPPING FEDERATION |
ISIS | International Shipping Information Service: Auskunftei mit Sitz in London. Sie hält Informationen über sämtliche Schiffe der Welthandelsflotte abrufbereit. |
ISL | Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik mit Sitz in Bremen |
ISO | International Standardization Organisation mit Sitz in Genf. Sie legt internationale Standards fest, z.B. auch für Container. |
ISOLIER-CONTAINER | Container, der dem Standardcontainer ähnelt, aber über eine wärme- bzw. kältedämmende Schutzschicht verfügt. Syn.: Thermo-Container |
ISR | siehe INTERNATIONALES SCHIFFSREGISTER |
ISSA | International Ship Suppliers Association: Dachorganisation der Schiffsausrüsterverbände der Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Polen und Schweden mit Sitz in Hamburg. |
ITF | International Transportworkers' Federation: Internationaler Dachverband aller Gewerkschaften im Transportgewerbe. Deutsches Mitglied ist die ÖTV. |
IUEK | Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente: Nachdem die freiwillige Einführung der Haager Regeln am Widerstand der Reeder gescheitert war, wurde 1924 das I. als zweiter Versuch, eine weltweite Vereinheitlichung der Verfrachterhaftung zu erreichen, verabschiedet. Es wurde auch von den meisten Schiffahrtsnationen ratifiziert. siehe HAAGER REGELN |
IWF | siehe INTERNATIONALER WAEHRUNGSFONDS |
IWL | 1. Institute Warranty Limits: Geographische, politische und saisonale Grenzen, innerhalb derer ein Schiff bei normaler Versicherungsprämie als versichert gilt, ausserhalb liegen eisgefährdete Gebiete. 2. Fahrtgebietsbeschränkungen bei Zeitchartern. |
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