BGL bedauert die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
Unter anderem wurde die Ersatzpflicht für Werkstattaufenthalte bei OBU-Ausfällen gestrichen. Darüber hinaus wurden die Rechnungseinspruchsfristen auf unrealistische 6 Wochen verkürzt und die Haftungshöchstgrenzen auf ein unzulängliches Maß beschränkt. Toll Collect hatte diese Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Kündigungsandrohung für den automatischen Mautbetrieb versehen. Einzelnen Unternehmen wurde wegen ihres Widerspruchs gegen die neuen Bedingungen die Geschäftsbeziehung mit Toll Collect gekündigt.
Die BGL-Mitgliedsverbände sowie die europäischen Schwesterverbände argumentieren, dass durch den Ausschluss von der automatischen Mauterhebung für die Transportunternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz entstehen. Der von Toll Collect vorgetragene Verweis auf das manuelle Buchungssystem hat neben dem Verlust der Flexibilität in der Einsatzdisposition unzumutbare Folgekosten, die durch hohen Zeitaufwand und Umwegfahrten für das manuelle Ein- und Umbuchen sowie das Stornieren an den Buchungsstationen entstehen. Nach Meinung der klagenden Verbände hat Toll Collect seine Marktstellung missbraucht, um für sich günstigere Geschäftsbedingungen zu erzwingen. Allein die von Toll Collect zu vertretende Umrüstung von mehr als 450.000 Mauterfassungsgeräten, sog. OBUs, auf eine neue Software dürfte nach Hochrechnung der Verbände einen Schaden in der Transportwirtschaft von 50 bis 100 Mio. Euro verursacht haben.
Die Entscheidung des Landgerichts ist für die klagenden Verbände ebenso enttäuschend wie unbefriedigend, weil das monopolistische und mittelstandsschädliche Verhalten von Toll Collect erst gar nicht untersucht wurde. Vielmehr hat es das Landgericht Düsseldorf mit einer schwer nachvollziehbaren Bewertung zugelassen, dass sich Toll Collect mit einem verfahrensrechtlichen Winkelzug aus dem Kartellrecht herausstehlen kann. Nur wenn die Auffassung des Landgerichts einer kritischen Rechtsprüfung standhält, Toll Collect werde den Transportunternehmen gegenüber hoheitlich tätig, ist die Nichtanwendbarkeit des Kartellrechts folgerichtig. Die bisherige, höchstrichterliche Rechtsprechung in ähnlichen Streitfällen kam jedenfalls zu anderen Ergebnissen.
Wir werden das Urteil des Landgerichts sorgfältig studieren und dann gemeinsam mit den klagenden Verbänden entscheiden, ob wir für die Rechte der uns angeschlossenen Transportunternehmen in die Revision gehen. Vieles spricht dafür, nicht auf halbem Wege enttäuscht stehen zu bleiben, erklärt BGL-Präsident Grewer.
Quelle: BGL
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