Denied Persons List: Vorsicht vor Geschäften mit gelisteten Personen
Personen, Vereinigungen oder Organisationen ist der Handel am US-Markt verboten, wenn sie auf einer der zahlreichen US-Sanktionslisten stehen. Die Denied Persons List beispielsweise führt Personen auf, die gegen das US-Ausfuhrrecht verstoßen haben und gegen die deshalb eine Denial Order, eine Verbotsverfügung, seitens des BIS erlassen wurde.
Gleichzeitig ist es US-Unternehmen untersagt, mit diesen gelisteten Personen Handel zu treiben. Der lange Arm des US-Kontrollrechts reicht sogar bis nach Europa und kann auch für Ihre Geschäfte ein Handelsverbot hinsichtlich der gelisteten Personen festlegen. Prüfen Sie daher jede US-Sanktionsliste daraufhin, ob und inwiefern Ihre Geschäfte von Handelsbeschränkungen betroffen sind. Wie weit der Einfluss der U.S. Denied Persons List geht, hängt vom Typus der Denial Order ab, die das BIS gegen das betreffende Unternehmen verhängt hat. Es gibt die
- sogenannte Standard Order, die standardisierte Regelungen zu Handelsverboten enthält und
- die Non-Standard Order, die spezielle Regelungen zu Handelsverboten umfasst, die vom Inhalt der Standard Order abweichen.
Die meisten der aktuellen Denial Orders sind Standard Orders.
Die U.S. Denied Persons List gibt außerdem bei jeder gelisteten Person an, um welchen Typus Denial Order es sich handelt und zu welchem Zeitpunkt diese in Kraft tritt. Der genaue Inhalt der Verfügung ist im Federal Register hinterlegt.
Ein grundsätzliches Handelsverbot für Ihr Unternehmen mit der gelisteten Person spricht eine Standard Order nicht aus. Vielmehr gelten die Handelsverbote für ausländische Unternehmen nur dann, wenn es sich bei den betreffenden Handelsgütern um solche handelt, die den Regelungen der Export Administration Regulations (EAR) unterfallen. Ist dies nicht der Fall, greifen auch die Beschränkungen der Standard Order nicht. Folglich können Sie mit der gelisteten Person Geschäfte tätigen. Prüfen Sie aber auf jeden Fall vorab, ob Ihre Handelsgüter von den EAR erfasst sind. Sie gelten für den Export von
- Gütern, die sich in den USA befinden,
- die sich im Ausland befinden, aber einen US-Ursprung aufweisen,
- die im Ausland hergestellt wurden, aber einen Anteil an US-Bestandteilen von mehr als 25 Prozent aufweisen (bei Lieferungen in bestimmte sensitive Länder gilt ein Wertanteil von nur 10 Prozent) und
- Gütern, die im Ausland hergestellt wurden, aber direkte Produkte von US-Technologie sind.
Sie gelten außerdem bei der Weitergabe von US-Software/Technologie im Ausland, sofern der Empfänger eine andere Nationalität als die weitergebende Person hat. Wenn Sie zu dem Ergebnis gelangen, dass Ihre Handelsgüter den Regelungen der EAR unterfallen, sollten Sie in einem zweiten Schritt prüfen, ob folgende Ausnahmetatbestände vorliegen:
- Die Güter haben einen US-Bestandteil, der weniger als 25 Prozent beträgt, sodass die de minimis-Regelung dazu führt, dass die Handelsgüter trotz US-Bestandteile keine US-Güter im Sinne der EAR sind.
- Es handelt sich bei den Handelsgütern um im Ausland hergestellte direkte Produkte von US-Technologie, mit denen laut Standard Order gehandelt werden darf.
Sollte keiner dieser Ausnahmetatbestände einschlägig sein, unterlassen sie als deutsch-europäisches Unternehmen jeglichem Handel mit der gelisteten Person.
Weitere Informationen erhalten Sie in dem Beitrag: „Bedeutung der U.S. Denied Persons List für deutsch-europäische Unternehmen“ von Prof. Dr. Philip Haellmigk, in: „US-Exportbestimmungen“, Ausgabe Juli 2018.
Weitere Informationen zum Infodienst US-Exportbestimmungen finden Sie im AW-Portal