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Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2020

Transport & Umschlag | Strassengüterverkehr | Montag, 26 August 2019 | 7413 | 0
Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2020
Die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2020 können aktuell bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden. Antragsschluss ist der 01. Oktober 2019.

CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, außerdem eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich und der Russischen Föderation gelten, können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, welche mindestens dem Standard „EURO IV sicher“ gem. CEMT-Resolution entsprechen.

Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich und der Russischen Föderation gelten, können ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO V sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.

Die CEMT-Genehmigung wird generell wiedererteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung im Bewertungszeitraum (01. September 2018 bis 31. August 2019) hinreichend genutzt hat. Diese hinreichende Nutzung ist bei Fahrten gegeben, bei denen der Be- und/oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat lag, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt; oder bei denen ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, transitiert wurde. Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten, muss im Bewertungszeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwischen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. Für die Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, müssen Beförderungen im Dreiländerverkehr in oder aus der Russischen Föderation nachgewiesen werden, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wurde und für deren Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung standen.

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich zunächst maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie im Jahre 2020 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind ggf. nachzuweisen.

Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.

Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können im Laufe des Jahres noch weitere Genehmigungen erteilt werden.

CEMT-Kurzzeitgenehmigungen können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO IV sicher“ gem. CEMT-Resolution entsprechen. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind in Österreich nicht gültig.

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