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Exportkontrolle zur Risikominimierung und Kostenreduktion

Außenhandel & Zoll | Anzeige | Montag, 24 September 2018 | 8212 | 0
Exportkontrolle zur Risikominimierung und Kostenreduktion
Nicht zu prüfen ist keine Lösung. Strafen auf Grund Verstoßes gegen Exportkontrollregelungen können weitreichend sein.

Für viele Unternehmer ist die Durchführung einer Exportkontrolle eine gesetzliche Pflicht, jedoch kostet die Durchführung ausschließlich Zeit und Geld, welche keinem Ertrag gegenüber steht. Die europäischen und internationalen Ziele der Exportkontrolle sind die Erhaltung der Sicherheit, die Bekämpfung des Terrorismus, Wahrung der Menschenrechte und keine Lieferung von sensiblen Gütern oder Know-how in Krisengebiete

Die Durchführung einer Exportkontrolle kann für ein Unternehmen neben diesen Zielen noch weitere Vorteile bieten.  Dies erspart dem Unternehmen hohe Strafen und weitere betriebsinterne Kosten.

Was muss bei der Exportkontrolle geprüft werden?

Geprüft werden muss ein Vorgang auf folgende Fragen:

Wer liefert was an wen? Wohin? Wofür?“

Bei was muss der einzelne Artikel geprüft werden. Dabei wird geprüft, ob der Artikel ein Rüstungsgut oder Dual-Use Gut ist und ob dieser unter die Anti-Folter Verordnung, das Chemiewaffenübereinkommen, die Feuerwaffen Verordnung oder das Kriegswaffenkontrollgesetz etc. fällt.

An wen stellt sich die Frage, ob die Person oder Einrichtung bei den länderunabhängigen Maßnahmen gegen den Terrorismus, oder in den Embargo Verordnungen gegen bestimmte Länder gelistet wird. Eine Hilfe bietet dabei die konsolidierte Liste der europäischen Kommission, die alle Personen enthält, gegenüber denen europäischen Finanzsanktionen bestehen.

Wohin ist die Frage nach dem Land, in den die Ware geliefert wird. Dabei muss geprüft werden, ob gegenüber diesem Land ein Embargo besteht und ob die Ware durch das Embargo sanktioniert wird. Gegenüber einigen Ländern bestehen neben Waffenembargo Maßnahmen auch bestimmte wirtschaftliche Sanktionen.

Die Verwendung bzw. wofür die Ware verwendet wird kann bei nicht gelisteten Gütern ebenfalls zu einer Genehmigungspflicht führen. Besonders kritische Zwecke sind dabei die Verwendung für ABC-Waffen, militärische Zwecke, als Bestandteil eines Rüstungsgutes oder für kerntechnische Anlagen.

Welche Folgen kann es für ein Unternehmen haben nicht zu prüfen?

Kostenfaktor im eigenen Unternehmen

Sinnvoll ist es diese Prüfung nicht erst bei der Lieferung, sondern bereits zuvor beispielsweise bei Angebots- oder Auftragserstellung durchzuführen. Eine personenbezogene Prüfung kann vorab bei der Anlage der Stammdaten ausgeführt werden. Diese sollte jedoch regelmäßig wiederholt werden, da die zu Grunde liegenden Sanktionslisten stetig erweitert bzw. geändert werden. Sinnvoll ist diese Vorgehensweise, da Sie sonst bereits interne Kosten entstehen. Diese Kosten können durch Personalkosten im Bereich der Verwaltung, Auftragsabwicklung, Zollabwicklung etc. durch unnötiges Bearbeiten eines Vorgangs oder durch Materialkosten für eine unnötig gefertigte Ware und dessen Lagerung entstehen.

Strafe auf Grund Verstoßes gegen Exportkontrollregelungen

Auf Exportkontrolle zu verzichten bedeutet, entweder Geldstrafen oder Freiheitsentzug in Kauf zu nehmen oder sogar selbst auf einer Sanktionsliste gelistet zu werden. Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Listung sind meist bedrohlich für Unternehmen und enden nicht selten mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Nach § 18 und § 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) werden Missachtungen von Sanktionsbestimmungen je nach Schweregrad mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft oder mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro geahndet.

Vertragsstrafen

Wenn ein gültiger Vertrag mit einem Kunden besteht und dieser auf Grund der Exportkontrolle nicht gehalten werden kann wird die Verpflichtung nach Vertrag nicht erfüllt. Wird in der Embargo Verordnung kein Erfüllungsverbot vorgesehen können Schadenersatzansprüche entstehen. Ein Erfüllungsverbot schützt das Unternehmen vor Schadensersatz, Entschädigungen oder Garantieansprüchen, wenn die Durchführung des Vertrages aufgrund der Embargomaßnahmen nicht erfüllt werden kann.

Quelle: BEX AG

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