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Fallstricke beim Technologietransfer beachten und verhindern

Außenhandel & Zoll | Anzeige | Montag, 03 Dezember 2018 | 5297 | 0
Fallstricke beim Technologietransfer beachten und verhindern
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Als Ausführer müssen Sie für Technologie wie für sonstige Güter auch eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Bei der Ausfuhr von nicht erfasster, also „nicht gelisteter“ Technologie haben Sie bei einem sensitiven Verwendungszweck unter Umständen Unterrichtungspflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und ggf. von diesem begründete Ausfuhrgenehmigungspflichten zu erfüllen.

Bei der Ausfuhr von „gelisteter“ Technologie müssen Sie sehr aufpassen, weil sich einige Besonderheiten und Fallstricke des Technologietransfers daraus ergeben, dass für Software und Technologie eine besonderer Ausfuhrdefinition gilt, die noch über die Auslegung des Ausfuhrbegriffs nach Art. 2 Nr. 2iii) EG Dual-use-VO hinausgeht.

Demnach ist Ausfuhr auch „die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft“. Als Ausfuhr gilt zudem „die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird“. Und das führt beispielsweise zu einem Problem, wenn im Unternehmen das notwendige Bewusstsein für die Sensibilität im Bereich des Technologietransfers fehlt.

Fallstrick 1: Fehlendes Problembewusstein

Beispiel: Ruft ein Kunde einen Servicetechniker eines Unternehmens an und der Servicetechniker beschreibt dem Kunden am Telefon die gelistete Technologie so ausführlich, dass der Kunde diese nutzen kann, liegt darin ggfs. bereits eine Ausfuhr in der Form der Übertragung gem. Art. 2 Nr. 2iii) EG-Dual-use-VO vor – da hierfür nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Beschreibung am Telefon genügt.

Sie können jedoch für mehr Sicherheit sorgen, indem Sie eine ausfuhrgenehmigungspflichtige Technologiedatei mit einem Hinweis versehen, dass sie einem Ausfuhrgenehmigungserfordernis unterliegt und erst nach Freigabe der Exportkontrollabteilung an Personen in einem Drittland weitergegeben werden darf. Des Weiteren können Sie mittels technischer Sperren, beispielsweise Kopierschutz oder Zugriffsberechtigungskonzept, das ungenehmigte Versenden per E-Mail verhindern. Um eine Weitergabe von Technologie an Kunden oder Kollegen am Telefon zu verhindern, sollten Sie außerdem Ihre Mitarbeiter entsprechend schulen und für das Thema Technologietransfer stärker sensibilisieren. 

Fallstrick 2: Dienstreisen

Fallstricke lauern auch bei Dienstreisen in Drittländer. Denn hinsichtlich eines genehmigungspflichtigen Technologietransfers kann es bei Dienstreisen gleich zu verschiedenen Problemen kommen, die Sie beachten müssen, um sich als Unternehmen nicht dem Vorwurf einer ungenehmigten Ausfuhr von gelisteter Technologie auszusetzen.

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