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Folgen falscher Präferenzaussagen

Außenhandel & Zoll | Außenhandel | Dienstag, 08 Mai 2018 | 14496 | 0
Folgen falscher Präferenzaussagen
Die Folgen falscher Präferenzaussagen können können zusätzliche Zollabgaben, Bußgelder oder Strafverfahren zur Folge haben. Wie man sich schützen kann, lesen Sie hier.

„Ok, ich unterschreibe schnell die LLE und schicke sie euch“, antwortet der entnervte Vertriebsmitarbeiter eines Automobilzulieferers. Voraus ging ein mehrminütiges Telefonat mit dem Einkauf eines deutschen PKW-Herstellers. Die schon lange angemahnte Langzeitlieferantenerklärung (LLE) für das teure Getriebe lag noch immer nicht vor und machte die Präferenz für das ganze Fahrzeug kaputt. Die Frage ist, ob der Vertrieb auch tatsächlich wusste, was er da unterschreibt?

Viele Gründe führen zu falschen Präferenzaussagen, die unterschiedliche Folgen für Unternehmen haben können. In diesem Artikel werden Präferenzaussagen betrachtet, bei denen das ausstellende Unternehmen eine bessere Aussage trifft, als die tatsächliche Präferenzsituation wäre. Allein diese Aussagen können zusätzliche Zollabgaben, Bußgelder oder Strafverfahren zur Folge haben. Besonders unangenehm kann dies werden, wenn eine offizielle Nachprüfung (INF4) oder eine Außenwirtschaftsprüfung bevorsteht.

Mögliche Ursachen für falsche Präferenzaussagen

  • Wechsel des Präferenzstatus:
    Zu Beginn des Jahres wird eine Langzeitlieferantenerklärung (LLE) ausgestellt. Durch Bezug über andere Lieferanten können Vormaterialien unterjährig ihren Präferenzstatus wechseln. Dies kann Auswirkungen auf Ihr Enderzeugnis haben und ggf. müsste die LLE widerrufen werden.
     
  • Fehlende Prüfung der Präferenzsituation:
    Ein wichtiger Kunde fordert einen Nachweis der erhaltenen Waren für bestimmte Abkommen. Um den Kunden nicht zu verärgern oder im schlimmsten Fall zu verlieren wird der Nachweis wie gewünscht ausgestellt, ohne die Präferenzsituation tatsächlich zu prüfen.
     
  • Nichtbeachtung von Präferenzregeln:
    Meist kleinere Unternehmen haben nur nationale Kunden und daher keine Erfahrung im Bereich „Warenursprung und Präferenzen“. Hier wird bei einer Fertigung in Deutschland grundsätzlich davon ausgegangen, dass dadurch die Präferenz erfüllt wird, jedoch wird nicht betrachtet welche Präferenzregeln bei den verschiedenen Abkommen erfüllt werden müssen.
     
  • Falschaussage:
    Im Verkaufsprozess wird einem Kunden zugesichert, dass die Ware präferenzberechtigt geliefert werden kann. Dies kann ggf. ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Wettbewerbern sein und zum Vertragsabschluss führen. Diese Aussage wurde gegenüber dem Kunden getroffen und dementsprechend wird ein Nachweis ausgestellt, obwohl die Aussage eventuell nicht korrekt ist.
     
  • Falschaussage des Vorlieferanten:
    Als Grundlage für die eigene Präferenzaussage wird eine falsche Erklärung des eigenen Vorlieferanten verwendet.
     
  • Fehler in der Präferenzkalkulation:
    Fehler innerhalb der Präferenzkalkulation können beispielsweise durch die Anwendung falscher Präferenzregeln, Fehler in der Berechnung oder auf Grund einer falschen Tarifierung der Artikel entstehen.
     

Keine Verpflichtung zur Ausstellung von Präferenznachweisen

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung, jedoch kann ein Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden (1).

Folgen falscher Präferenzaussagen

Die Verantwortlichkeit für einen ausgestellten Nachweis und dessen Richtigkeit liegt bei dem Unternehmen selbst. Neben einem verärgerten Kunden kann ein falsch ausgestellter Nachweis sich negativ auf bestehende Bewilligungen auswirken und folgende Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Zivilrechtlich:
    Zivilrechtlich kann der Warenursprung eine zugesicherte Eigenschaft als Vertragsgegenstand darstellen. Wird diese Eigenschaft nicht erfüllt, stellt dies einen Sachmangel nach §434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus dem §437 BGB. Der für den Kunden daraus resultierende Schaden kann geltend gemacht werden. Dieser Schaden ist der zu bezahlende höhere Zollsatz und ggf. eine zusätzlich verhängte Strafzahlung (2).
     
  • Strafrechtlich:
    Eine Lieferantenerklärung ist keine Urkunde, daher gilt eine falsch ausgestellte Lieferantenerklärung nicht als eine Falschbeurkundung. Strafen können jedoch aus §130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entstehen, wenn der Inhaber des Betriebs auf Grund einer Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft wird (3).
     
  • Steuerrechtlich:
    Es kann eine Steuerhinterziehung gemäß §370 Abgabenordnung  (AO), leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §378 AO oder Steuergefährdung gemäß §379 AO vorliegen. Die Unterschiede ergeben sich daraus, ob das Unternehmen selbst oder der Kunde die Zollanmeldung im Drittland ausführt und welche Beteiligung das Unternehmen bei der Falschaussage ausübt. Eine Steuerhinterziehung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden (4).
  • Ermächtigter Ausführer:
    Sollte das zuständige Zollamt die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen kann dies Folgen auf die Bewilligungen haben. Dabei kann es dazu kommen, dass dem Unternehmen die Bewilligung des ermächtigten Ausführers entzogen wird (5). Welche Vorteile die Bewilligung als ermächtigter Ausführer mit sich bringt lesen sie hier. Die Zuverlässigkeit eines Unternehmens kann beispielsweise bei einer Zollprüfung überprüft werden. Diese Zollprüfung wurde eventuell nur deshalb ausgeführt, da durch einen Kunden oder vom Zollamt des Kunden ein INF4 Auskunftsblatt verlangt wurde. Da diese die Richtigkeit der Lieferantenerklärung in Frage stellen, kann dies für die Zollbehörde ein Indiz dafür sein, dass ein Unternehmen nicht zuverlässig ist.

 

Alle diese Regeln, mögliche Fehlerquellen und Lieferantenkonstellationen im Blick zu behalten ist ohne IT-Systeme kaum möglich. Als derjenige, der die LLE unterschreibt bekommt man oft nicht mit, dass der Lieferant gewechselt wurde oder dieser nun aus einem anderen Land die Ware liefert.
Die gute Nachricht ist, es gibt dieses System. Lesen Sie hier, welche Vorteile eine Software für Warenursprung und Präferenzkalkulation mit sich bringt.

(1) Lieferantenerklärungen Basisinformationen http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Lieferantenerklaerungen/Basisinformation-Lieferantenerklaerungen/basisinformation-lieferantenerklaerungen_node.html (Stand: 15.03.2018)

(2) Möller/Schumann: Warenursprung und Präferenzen -  Handbuch und systematische Darstellung, S. 198
Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 8 ff.

(3) Möller/Schumann: Warenursprung und Präferenzen -  Handbuch und systematische Darstellung, S. 141 f.
Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 9 ff.

(4) Möller/Schumann: Warenursprung und Präferenzen -  Handbuch und systematische Darstellung, S. 141 f. Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 9 ff.

(5) Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 9

Der Artikel wurde uns von der BEX Components AG bereitgestellt

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