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Gebrochene Beförderungen oder Versendungen umsatzsteuerbefreit?
Außenhandel & Zoll | Außenhandel | Freitag, 17 Juni 2016 | 7675 | 0
Wenn Sie als Wirtschaftsbeteiligter Waren sowohl innerhalb der EU als auch über die Grenzen hinaus in ein Drittland verkaufen, dann gilt es, das Umsatzsteuerrecht zu beachten: Es unterscheidet zwischen
- steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, wobei die Ware an einen erwerbsteuerpflichtigen Abnehmer veräußert wird und im Rahmen der Lieferung aus dem Inland in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt, und
- steuerfreien Ausfuhrlieferungen, bei denen die Ware aus Deutschland in das Gebiet eines Drittlandes exportiert wird.
Steuerbefreit sind in beiden Fällen die Waren nur, wenn Sie „bei der Lieferung“ vom Inland ins Ausland gelangen. Das Umsatzsteuerrecht versteht unter dem Begriff „Lieferung“ die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand. In der Regel übertragen Sie diese Verfügungsmacht durch den Verkauf ihrer Waren. Problematisch ist hierbei das Erfordernis, dass „bei der Lieferung“ die Ware in das Ausland befördert oder versendet werden muss.
- Befördern bedeutet: jede Fortbewegung eines Gegenstandes, z. B. der Transport eines Gegenstandes durch den Lieferanten mit eigenem Lkw.
- Versenden bedeutet: Jemand lässt die Beförderung durch einen selbstständigen Dritten, (beispielsweise einen Spediteur) ausführen.
Eindeutig ist der Fall, wenn der Lieferant die Ware ins Ausland befördert oder versendet. Oder der Kunde die Ware selber beim Lieferanten abholt. Doch was passiert, wenn sich Lieferant und Abnehmer den Weg teilen möchten? In diesem Fall liegt eine sogenannte „gebrochene Beförderung oder Versendung“ vor.
Beispiel 1: Sie befördern den Liefergegenstand mit Ihrem eigenen Fahrzeug aus Berlin bis zu einem Lager in Aachen. Dort wird die Ware kurz zwischengelagert und eine Woche später vom Kunden A mit eigenem Fahrzeug abgeholt und an den Bestimmungsort, das Lager von A in Paris, befördert. In dem Beispiel wurde die Transportverantwortlichkeit gebrochen.
Es stellen sich daher die Fragen: Handelt es sich bei dieser Warenlieferung noch um einen einheitlichen Transportvorgang (und damit um eine grenzüberschreitende Warenbewegung), oder liegen zwei getrennt zu betrachtende Transportvorgänge vor? Vor allem aber: Greift in diesem Fall noch die Umsatzsteuerbefreiung nach den §§ 6und 6a UStG? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie in dem Beitrag „Gebrochene Beförderungen – Finanzverwaltung klärt eine (von vielen) Zweifelsfrage(n). BMF-Schreiben v. 7.12.2015“ von Dr. Carsten Höink, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe Juni 2016.
Weitere Informationen zum Infodienst Der Zollprofi! finden Sie im AW-Portal
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