Gefahrgut - Neue Gefahrgutvorschriften für den Hamburger Hafen
19.03.2013 | Verordnung tritt zum 1. April in Kraft Der Senat hat heute neue Vorschriften über den Umgang mit Gefahrgut im Hamburger Hafen beschlossen. Die in enger Abstimmung mit der Hafenwirtschaft erarbeitete Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg (GGBVOHH) tritt am 1. April 2013 in Kraft und löst die bisherige Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg ab. Die neue Vorschrift zielt in erster Linie auf die Sicherheit während des zeitweiligen Aufenthaltes von Gefahrgütern im Hamburger Hafen ab, die dort auf Containerterminals, Kaianlagen, Rangierbahnhöfen und Distributionszentren für den Wechsel der Verkehrsträger zum Weitertransport abgestellt werden.Eine neue Verordnung ist notwendig, um sich an international geltende Vorschriften sowie an veränderte Hafen- und Schifffahrtsstrukturen anzupassen. Hamburgs Innensenator Michael Neumann: „Mit der neuen Verordnung wird der hohe Sicherheitsstandard beim Umschlag gefährlicher Gütern im Hamburger Hafen konsequent weiter verbessert.“
Unter anderem wird die bislang nur für Betreiber von Kaianlagen und Schiffe bestehende Pflicht, vor dem Eintreffen gefährlicher Güter im Hamburger Hafen entsprechende Daten an das Gefahrgutinformationssystem GEGIS zu melden, erweitert auf alle im Hamburger Hafen ansässigen Betriebe und verkehrenden Eisenbahnen, sofern sie gefährliche Güter auf einem Betriebsgelände oder einem Wasserfahrzeug abstellen bzw. auf Gleisanlagen im Hafengebiet transportieren. Dadurch haben die Sicherheitsbehörden - insbesondere Feuerwehr und Polizei - jederzeit Zugriff auf Informationen über die aktuell in einem Betrieb, auf Schiffen und in Eisenbahnwagen befindlichen gefährlichen Güter. Daneben kommt die neue Vorschrift den Hafenunternehmen entgegen: Durch die Gestattung von Ausnahmen im Zusammenhang mit den im Wesentlichen beibehaltenen generellen Zulassungsbeschränkungen, Mengengrenzen und Sicherheitsanforderungen beim Bereitstellen von gefährlichen Gütern kann die Hafenwirtschaft flexibel auf verändertes Ladungs- bzw. Containeraufkommen reagieren. Der Hafenbetrieb muss jedoch belegen, dass durch alternative, individuelle Maßnahmen die Sicherheit im Hafen weiterhin gewährleistet bleibt. Zusätzlich bietet die neue Verordnung - durch das Prinzip des bei Abweichungen geltenden Vorrangs einer erteilten Genehmigung - den Hafenunternehmen Rechtssicherheit und Bestandsschutz.
Hintergrund: Im Hamburger Hafen werden jährlich 131 Millionen Tonnen Seegüter und neun Millionen Container umgeschlagen. Damit ist Hamburg der zweitgrößte Containerhafen in Europa. Im Jahr 2012 wurden 2,8 Millionen Tonnen gefährliche Güter als Stückgut und 12,6 Millionen Tonnen als Massengut über den Hamburger Hafen umgeschlagen. Gleichzeitig ballen sich die Güterverkehrsströme auf der Straße, der Schiene, den Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen sowie den Kaianlagen und Distributionszentren im Hafen. Ein sicherer Transport einschließlich eines sicheren Aufenthaltes im Hafen wird dadurch gewährleistet, dass international und national verbindlich geltende Sicherheitsvorschriften z.B. hinsichtlich der Verpackung, der zu transportierenden Mengen und Sicherheitsabstände auf dem Verkehrsträger eingehalten werden. Kontrolliert wird die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften in Hamburg – nicht nur im Hafen-, sondern im gesamten Stadtgebiet – von der Wasserschutzpolizei.