Gefahrgut in begrenzter Menge: Übergangsfrist läuft im Sommer aus
Die Regelungen zur erleichterten Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzter Menge wurden 2011 überarbeitet. In diesem Sommer (30.6.) läuft die damals eingeführte Übergangsregelung für den Straßenverkehr aus, darauf weisen die DEKRA Gefahrgut-Experten hin. Unternehmen, die entsprechende Transporte durchführen, sollten jetzt überprüfen, ob sie auf die aktuellen Regeln eingestellt sind oder noch „Altlasten“ haben.Vor allem im Bereich Groß- und Einzelhandel werden die Regelungen zum Transport von Gefahrgut in begrenzter Menge („Limited Quantities“ – kurz: LQ) unter erleichterten Bedingungen gerne genutzt, da der logistische Aufwand deutlich geringer ist als beim regulären Versand von gefährlichen Gütern. Typische Waren, die nach diesen Vorgaben transportiert werden, sind etwa Farben und Lacke, Reinigungsmittel oder Spraydosen aller Art.
Zu den Bedingungen des LQ-Versandes gehört zum einen, dass Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern zusätzlich in Außenverpackungen oder Trays verpackt werden, z.B. Metalldosen mit gefährlichem Inhalt in Kisten aus Pappe. „Es muss sich immer um eine ‚doppelte‘ Verpackung handeln“, so Thomas Schneider, Gefahrgut-Experte bei DEKRA. „Damit soll ein zusätzlicher Schutz des Inhalts erreicht werden.“
Zum zweiten gibt es genaue Mengengrenzen für die Innen- und die Außenverpackung. Dabei orientiert sich der maximale Inhalt der Innenverpackung am Gefahrenpotenzial des verpackten Stoffes.
Schließlich müssen die Versandstücke speziell gekennzeichnet werden, damit erkennbar ist, dass sie Gefahrgut in begrenzter Menge enthalten.
Die Neuregelung dieser Kennzeichnung ist eine der wesentlichen Änderungen, die 2011 eingeführt wurden und deren Übergangsfrist zum 30. Juni 2015 ausläuft. Zusätzlich wurden auch die Mengengrenzen geändert, was bei einigen Stoffen zu einer Reduzierung des zulässigen Inhalts führte.
„Unternehmen, die Gefahrgut in begrenzter Menge versenden, sollten kontrollieren, ob sie noch Versandstücke im Bestand haben, die nach der alten Regelung verpackt wurden. Deren Versand ist so nur noch bis zum 30. Juni zulässig“, so DEKRA Experte Schneider. Für den Versand danach müssen die Unternehmen prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen müssen, um die aktuellen Vorschriften umzusetzen. Entsprechende Fachberatung gibt es von den bundesweit rund 120 DEKRA Gefahrgutbeauftragten in den Niederlassungen der DEKRA Automobil GmbH.