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Gefahrstofflager sicher betreiben
Gefahrgut & Ladungssicherung | Gefahrgut | Mittwoch, 03 August 2016 | 12755 | 0
Neue Richtlinie VDI 3975 Blatt 3 beschreibt neben dem Betrieb eines Gefahrstofflagers auch die Errichtung, Erweiterungen und Stilllegung. Der VDI beschäftigt sich seit den 90er Jahren mit den Auswirkungen von Sicherheitsvorschriften des Gefahrstoffrechts auf die Planung, Organisation und den Betrieb von Lageranlagen bzw. Logistikzentren, in denen Gefahrstoffe vorkommen. Ein Ergebnis ist die Richtlinienreihe VDI 3975 zur „Lagerung von Gefahrstoffen“. Aktuell ist nun Blatt 3 „Betreiben von Gefahrstofflagern“ erschienen, das sich vor allem an die Handels- und Chemiebranche, Logistik-Dienstleister, Verbände und Behörden sowie Betreiber und Planer richtet. Die Richtlinie VDI 3975 Blatt 3 beschreibt die zeitlich an die Planung und Genehmigung eines Gefahrstofflagers anschließenden Phasen der Errichtung und des Betriebs. Dementsprechend wird hier der Begriff „Betreiben“ sehr weit gefasst: Er beinhaltet neben dem eigentlichen Betrieb des Lagers auch dessen Errichtung auf Basis der erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie ferner die eventuelle spätere Änderung, Erweiterung und Stilllegung des Gefahrstofflagers.
Unter „Betreiben“ werden alle Festlegungen und Maßnahmen verstanden, die zum gesicherten Funktionsablauf eines Lagerbetriebes gehören. Hierzu gehören vor allem organisatorische Festlegungen, wie die Aufbauorganisation von verantwortlichen Personen, die Ablauforganisation der Warenkontrolle und des Warendurchlaufs und die Betriebsorganisation, die insbesondere die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter regelt. Soweit für die organisatorischen Abläufe technische Einrichtungen (wie IT-Systeme oder automatische Kontrollen) mit herangezogen werden, ist ihre Funktion für das Betreiben ebenfalls dargelegt.
Bei Änderungen oder Erweiterungen in einem Gefahrstofflager trägt die Anwendung der Richtlinie dazu bei, Konsequenzen und Umfang richtig einzuschätzen und auch genehmigungsrechtlich die notwendigen Schritte einzuleiten. Erforderliche Maßnahmen sind für wesentliche Veränderungen des baulichen Bestands oder der Nutzung ebenso aufgeführt wie zur Aufgabe des Lagerbetriebs und der Beseitigung der Lageranlage (Abriss und gefahrlose Entsorgung). In der Richtlinie findet sich eine Zusammenstellung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, soweit sie dem Betreiber eines Gefahrstofflagers auferlegt sind – sei es, dass sich diese Vorgaben aus Rechtsvorschriften ableiten lassen oder sich aus eigenen unternehmerischen Festlegungen (Unternehmensphilosophie) ergeben. Weiterhin werden die geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Personen sowie der Umwelt beschrieben, die zu generieren, umzusetzen und ständig zu aktualisieren sind.
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