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Nachrichten › Außenhandel & Zoll

Gelangensbestätigung - Änderung umsatzsteuerlicher Nachweispflichten

Außenhandel & Zoll | Freitag, 20 September 2013 | 6183
20.09.2013 | Bisherige Nachweise bis zum 31. Dezember 2013 zulässig Mit dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16. September 2013 wird die Nichtbeanstandungsfrist für herkömmliche Nachweise erneut verlängert. Neuer Stichtag ist somit der 1. Januar 2014. Der Gesetzgeber kommt damit den vielfachen Forderungen der Wirtschaftsverbände nach und gestattet für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die beleg- und buchmäßige Nachweisführung nach der alten Rechtslage.
Am ursprünglichen Stichtag für die Einführung der Neuregelungen gemäß der elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) hält das BMF jedoch weiter fest. Die Gelangensbestätigung als neuer Belegnachweis für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird unverändert zum 1. Oktober 2013 eingeführt.

Neben der Gelangensbestätigung sind ab 1. Oktober 2013 auch weitere, alternative Nachweise zugelassen (vgl. § 17 UStDV).
Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen und den Ausfuhrlieferungen in ein Drittland. Für beide Fälle gibt es Regelungen hinsichtlich der Nachweispflichten.


Nachweisformen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Allgemein gültiger Nachweis ist die Gelangensbestätigung
Gemäß der gesetzlichen Regelung kann die Gelangensbestätigung als Belegnachweis nur von Ihrem Abnehmer erstellt werden.
  • Als Alternativnachweis zugelassen ist u. a. die sogenannte ''weiße Spediteurbescheinigung''. Dafür muss diese um neue, gesetzlich vorgeschriebene Informationen, wie z. B. den Zustellmonat, ergänzt werden.

Nachweisformen bei Ausfuhrlieferungen in ein Drittland
  • Ausgangsvermerk über ATLAS, Verfahrensteil Ausfuhr (AES)
  • Alternativer Ausgangsvermerk
Diese beiden Nachweisformen werden nur von Zollbehörden erstellt und setzen eine Abwicklung über das ATLAS-Verfahren voraus.
Bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro, die nicht über das ATLAS-Verfahren abgewickelt werden, kann der Nachweis ebenfalls mit einer ''weißen Spediteurbescheinigung'' geführt werden.

Quelle: Schenker
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