Geschäft über die Verbringung in das Zollgebiet bestimmt CIF Einfuhrpreis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen (Urteile vom 23. April 2014, Az. VII R 1/13 und VII R 2/13) über die Grundlage der Berechnung des Zusatzzolls bei Lieferketten nach Verbringung der Waren in das Zollgebiet der EU entschieden. Wird eine Ware vor ihrer Anmeldung zum freien Verkehr – aber nach Verbringen in das Zollgebiet – erworben, so bestimmt sich die Höhe des Zusatzzolls trotzdem nach dem fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten.Hauptzollämter können die Höhe der Einfuhrabgaben nachträglich festsetzen
In den Ausgangsfällen hatte die Klägerin zahlreiche Kartons mit Hühnerteilen von im Unionsgebiet ansässigen Unternehmen erworben, die ihrerseits die Hühnerteile von einem brasilianischen Ausführer bezogen hatten. Nachdem die Klägerin die Hühnerteile zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldete, wurden die Zusatzzölle aufgrund der Rechnungen der im Unionsgebiet ansässigen Unternehmen festgelegt. Im Rahmen einer nachträglichen Prüfung durch das Hauptzollamt wurden die Zusatzzölle neu festgesetzt, diesmal auf Grundlage der Rechnungen des brasilianischen Ausführers an die im Unionsgebiet ansässigen Unternehmen zuzüglich der Transport- und Versicherungskosten.
Rechnung des letzten drittländischen Verkäufers bestimmt cif-Einfuhrpreis
Der Zusatzzoll auf die Hühnerteile wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 vom 28. Juni 1995 (Abl. Nr. L 145/47 vom 29. Juni 1995) festgesetzt und bestimmt die Höhe der Einfuhrabgaben. Das Hauptzollamt berechnete den Zusatzzoll der Hühnerteile nicht auf Grundlage der Handelsrechnung der in der Union ansässigen Zwischenhändler, sondern auf der Grundlage des Preises, zu dem ein im Unionsgebiet ansässiger Marktteilnehmer die Ware aus einem Drittland erwirbt. Das Finanzgericht gab dem HZA in erster Instanz Recht: Auf den Preis im Zeitpunkt der Überführung der Hühnerteile in den freien Verkehr komme es nicht an, maßgeblich sei der Preis im Zeitpunkt der Verbringung in das Unionsgebiet.
Die EU kann Zusatzzölle erheben, um den Gemeinschaftsmarkt zu schützen
Der BFH wies die Revision der Klägerin ab und bestätigte die Ausführungen des HZA und des Finanzgerichts. Aus der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282/77 vom 1. November 1975, mittlerweile aufgehoben durch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007, Abl. L 299/1 vom 16. November 2007) ergebe sich zwar, dass ein ungehinderter Marktzugang für Geflügelfleisch aus Drittländern gewährt werden soll und Zusatzzölle deshalb nur zulässig sind, wenn die Einfuhr eine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen kann. Waren, die nach dem Grenzübertritt, aber noch vor ihrer Anmeldung zum freien Verkehr innerhalb des Unionsgebiets vertrieben werden, stünden jedoch in einem Konkurrenzverhältnis zu auf gleicher Handelsebene vertriebener Unionsware. Daher müsse der Zusatzzoll auf Basis des maßgeblichen cif-Einfuhrpreises erhoben werden, welcher in den vorliegenden Fällen aus der Rechnung des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten hervorgehe. Zudem werde im Zollwertrecht regelmäßig zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für den Zollwert auf das Verbringen in das Zollgebiet abgestellt, nicht auf die Überführung in den freien Verkehr.
Repräsentativer Preis kann Höhe des Zusatzzolls bestimmen
Kann die Handelsrechnung des letzten drittländischen Verkäufers nicht vorgelegt werden, bestimmt sich der Zusatzzoll nach dem repräsentativen Preis gem. Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95.
Die Hauptzollämter können nachträglich die Höhe der Einfuhrabgaben festsetzen, wenn ursprünglich eine falsche Bemessungsgrundlage angegeben wurde oder eine Ware falsch eingereiht wurde. Vermeiden Sie Nachforderungen der Hauptzollämter.
Quelle: Hamburger Zollakademie
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