Incoterms® 2020: Die neue Lieferbedingung DPU richtig anwenden

In den neuen Incoterms® 2020 wird unter anderem die Klausel DAT (Geliefert Terminal) durch die Klausel DPU (Geliefert benannter Ort entladen) ersetzt. Das bedeutet, künftig kann jeder beliebige (vereinbarte) Ort der Bestimmungsort sein. Damit ergeben sich für Käufer und Verkäufer wesentliche Änderungen, die es zu beachten gilt.
Schon die in den Incoterms® 2010 aufgenommene Klausel DAT (Geliefert Terminal) verpflichtete den Verkäufer, die Ware am Lieferort/Terminal zu entladen und nicht nur entladebereit zur Verfügung zu stellen. In der Praxis hat sich die DAT jedoch nicht bewährt und wird nun mit Inkrafttreten der Incoterms® 2020 durch die neue Klausel DPU ersetzt. Diese verlangt als zentrale Leistungspflicht die Entladung durch den Verkäufer. Daher lauten auch die Empfehlungen in den Erläuterungen zu der DPU-Klausel der neuen Incoterms®: „Der Verkäufer sollte sicherstellen, dass er in der Lage ist, die Entladung am benannten Ort zu organisieren. Falls die Parteien übereinkommen, dass der Verkäufer die Gefahr und die Kosten der Entladung nicht tragen soll, sollte die Klausel DPU vermieden und stattdessen die Klausel DAP verwendet werden“. Und: Verkäufer sollten streng darauf achten, Liefer- und Bestimmungsort genauestens zu bezeichnen.
Wann ist die Klausel DPU die richtige Lieferbedingung?
Aus Sicht des Käufers ist die Klausel DPU immer dann die richtige Lieferbedingung, wenn dieser nicht die Gefahr und die Kosten des Transports (wie bei FCA) und auch nicht das Risiko allein (wie bei CPT) tragen will, sondern sämtliche Gefahren und Ausgaben bis zum Bestimmungsort vom Verkäufer übernommen werden sollen. Denn: „Bei Nutzung der Klausel ‚Geliefert benannter Ort entladen‘ erfolgen die Lieferung der Ware und der Gefahrenübergang vom Verkäufer der Ware an den Käufer, am benannten Bestimmungsort oder an einer vereinbarten Stelle an diesem Ort, sofern eine derartige Stelle vereinbart wurde“, heißt es in den Erläuterungen.
Wie sehen die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Einzelnen aus?
Hinsichtlich der Lieferung und U?bernahme unterscheidet sich die DPU von der DAP – bei ansonsten identischer Verpflichtung – dadurch, dass der Verka?ufer die Ware jetzt dem Ka?ufer vom ankommenden Befo?rderungsmittel entladen und dann liefern muss, indem er sie dem Ka?ufer zur Verfu?gung stellt. Die Lieferung muss auf jeden Fall zur vereinbarten Zeit oder innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Die Pflicht des Entladens kann der Verkäufer allerdings nur erfüllen, wenn er dazu auch in der Lage ist. Wird etwa im Einfuhrland gefordert, dass vor der Entladung die Einfuhrabfertigung/Importverzollung stattfinden muss, liegt diese wiederum im Bereich des Ka?ufers (DPU B 7, Buchstabe b). Eine Entladung kann dann solange nicht stattfinden, wie die Importabfertigung nicht erfolgt ist.
Da der Verka?ufer laut DPU zur Entladung der Ware verpflichtet ist, tra?gt er auch sämtliche mit der Entladung verbundenen Kosten und Abgaben (DPU A 9).
Die Zurverfügungstellung der Ware beendet letztlich die Lieferhandlung am vereinbarten Lieferort zur vereinbarten Lieferzeit (oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist), sodass der Verka?ufer damit seine aus dem Kaufvertrag und der DPU-Klausel resultierende Lieferpflicht erfu?llt hat. Zeitgleich findet mit der erfolgreichen Lieferung auch der Gefahru?bergang fu?r Verlust und Scha?den am Transportgut vom Verka?ufer auf den Ka?ufer statt.
Mehr darüber und zu weiteren Rechten und Pflichten der Vertragspartner erfahren Sie in dem Beitrag: „Die neue Lieferbedingung „DPU – Geliefert benannter Ort entladen (Incoterms® 2020)“ von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, in der Septemberausgabe der: „AW-Prax (Außenwirtschaftliche Praxis)“
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