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Internationale Sanktionsbestimmungen für deutsche Unternehmen existentiell

Außenhandel & Zoll | Außenhandel | Dienstag, 20 Februar 2018 | 8778 | 0
Internationale Sanktionsbestimmungen für deutsche Unternehmen existentiell
Internationale Sanktionsbestimmungen für deutsche Unternehmen existentiell

Die Lieferung muss sofort verschickt werden, da der Liefertermin schon überfällig ist? Sie haben einen Eilauftrag mit einem hohen Bestellwert erhalten, den Sie sofort bearbeiten müssen? ABER: Haben Sie denn schon geprüft, ob sich Ihr Geschäftspartner auf einer Sanktionsliste befindet? Nein? Das könnte verheerende Folgen für Sie und Ihr Unternehmen haben.

Welche das sein könnten, finden Sie in den Beispielen dieser prominenten Unternehmen.

März 2017: Netzwerkausrüster und Smartphone-Hersteller ZTE – 1,19 Milliarden US Dollar Strafe

ZTE ist Netzwerk-Ausrüster und gehört ebenfalls zu den weltweit führenden Smartphone-Herstellern.
Was war geschehen? ZTE wird vorgeworfen, in den Iran und Nordkorea US Technologien geliefert zu haben. Bei den Bauteilen handelte es sich um amerikanische Komponenten, die in der Netzwerktechnik von ZTE integriert sind. Neben der Strafe musste das Unternehmen auch damit rechnen, dass es keine Lieferungen mehr aus den USA erhält. Unter Einhaltung der Regeln und durch die Überwachung der Bewährungsauflagen durch einen externen Prüfer, wird davon abgesehen, dass das Unternehmen auf US-Sanktionslisten gelistet wird.

Quellen: https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/netzwelt/article162664646/USA-brummen-Telekom-Konzern-ZTE-Milliardenstrafe-auf.html

https://www.justice.gov/opa/pr/zte-corporation-agrees-plead-guilty-and-pay-over-4304-million-violating-us-sanctions-sending

Mai 2017: Flugzeughersteller Airbus – kommen die Geschäfte mit dem Iran noch zustande?

Für Unternehmen mit wichtigen Absatzmärkten im Ausland ist die Sanktionslisten-Prüfung und die Exportkontrolle ein wichtiger Baustein, der entscheidet, ob ein Geschäft abgeschlossen werden kann. Airbus steckt demnach in einer höchst unsicheren Lage, welche das vereinbarte Milliardengeschäft mit dem Iran betrifft. Der Hintergrund: Die dem Iran verhängten Finanz- und Handelssanktionen wurden mit dem Atomabkommen im Juli 2015 unter der US-Führung von Barack Obama aufgehoben. Donald Trump hingegen hat Mitte Januar 2018 damit gewarnt, sich aus dem Atomabkommen zurückzuziehen, sollten die Probleme mit dem iranischen Raketenprogramm innerhalb von 3 Monaten nicht gelöst werden. Der Iran hat bisher nur 3 der bestellten 100 Flugzeuge erhalten.

Quelle: http://www.epochtimes.de/wirtschaft/unternehmen/iran-warnt-vor-scheitern-von-airbus-kauf-wegen-trumps-politik-a2324035.html

September 2017: Cartier – Privatperson kauft Schmuck im Geschäft und lässt die Ware nach Hong Kong versenden

Auch der Luxusjuwelier Cartier hat im September 2017 einen Verstoß begangen, der mit einer Geldstrafe in Höhe von 334.800 US-Dollar belegt wurde. Warum die Geldstrafe? Eine Privatperson kaufte in den Jahren 2010 und 2011 Schmuck aus den Cartier-Geschäften in Kalifornien und Nevada, ließ diese Schmucklieferungen jedoch an die Shuen Wai Holding Ltd. versenden. Hätte Cartier vor dem Versand die Adresse geprüft wäre ihnen aufgefallen, dass die Shuen Wai Holding Ltd. seit dem Jahr 2008 in der „Specially Designated Nationals and Blocked Persons List“ (SDN List) der US-Exportkontrollbehörde (OFAC) geführt wird.

Quelle: https://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/CivPen/Documents/20170926_richemont.pdf
https://www.compliancebuilding.com/2017/09/28/diamonds-are-a-sanctions-violation/

Januar 2018: Kreml-Liste (CAATSA) – (Noch) kein Grund zur Panik

Das jüngste wirtschaftspolitische Ereignis zwischen USA und Russland ist die sog. Kreml-Liste. Auf der Liste sind ranghohe Politiker und dem Kreml nahe stehende Geschäftsleute zu finden. Russland geht davon aus, dass diese Liste als Grundlage für eine neue Sanktionsliste dienen könnte. Die Liste hätte auch in dieser Form schon eine enorme Gewichtung, so dass Geschäfte im Millionen-Dollar Umfang mit Russland unterbunden worden sind, teilte ein Mitarbeiter des US-Außenministeriums mit. Es ist abzuwarten, wie sich die Lage weiterhin entwickelt.

Quelle: http://www.zeit.de/news/2018-01/30/kreml-liste-aus-washington-sorgt-in-moskau-fuer-kritik-180130-99-858921

US-Recht stärker als EU-Recht? Welche Maßnahmen drohen können

Obwohl sie sich nach deutschem bzw. europäischem Recht keine Schuld zukommen lassen haben, wurden ein Firmenmanager und ein Spezialist für Cash Management und International Business entlassen und fanden im Anschluss keine neue Anstellung mehr. Der Grund hierfür ist, dass die USA den Arbeitgebern dieser zwei Personen mit einem Strafverfahren drohte, da sie laut US-Behörden mit dem Iran Geschäfte getätigt hatten und somit gegen US-Sanktionen verstoßen hätten. Das mag sein, aber: keiner dieser beiden Personen hatte gegen das geltende deutsche bzw. europäische Gesetz verstoßen. Um Einigung mit der USA zu erlangen und die angesetzten Strafen in Milliardenhöhe nicht zu bezahlen, entschied sich die Commerzbank dazu, seinen Mitarbeiter zu kündigen – diese Kündigung wurde mittlerweile vom hessischen Landesarbeitsgericht als unrechtmäßig gewertet. Der Vorstand der Deutschen Forfait hatte seine Kündigung selbst eingereicht, da er dem Unternehmen nicht schaden wollte.

Auf die Sanktionslistenprüfung zu verzichten bedeutet, entweder Geldstrafen/Freiheitsentzug in Kauf zu nehmen oder sogar selbst auf einer Sanktionsliste gelistet zu werden. Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Listung sind meist bedrohlich für Unternehmen und enden nicht selten mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Nach § 18 und § 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) werden Missachtungen von Sanktionsbestimmungen je nach Schweregrad mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft oder mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro geahndet.
Wie und gegen welche Listen geprüft werden soll und was bei einem Treffer getan werden muss haben wir in der Erläuterung zu den Sanktionslisten ausführlich beschrieben.

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