Mit Google gegen Scheingeschäfte innergemeinschaftlicher Lieferung
In einem umfangreichen Urteil vom 5. Februar 2015 (Az. 3 K 45/14) hat das Finanzgericht Hamburg zahlreiche Gründe aufgeführt, auf Grundlage derer die Behörden ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung haben dürfen. Auch Erkenntnisse aus Google Earth und Google Street View können zu diesem Zweck verwertet werden. Buch- und belegmäßiger Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung.Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 lit. b und § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraus. Gem. § 17a bzw. § 17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) muss der Nachweis buch- und belegmäßig erbracht werden. Eine Anerkennung der Nachweise setzt zudem stets die Eindeutigkeit und leichte Nachprüfbarkeit der Voraussetzungen der Steuerbefreiung voraus. Daran fehlt es, wenn die Behörde berechtigterweise konkrete Zweifel am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat. In seinem Urteil hat das Finanzgericht zahlreiche Umstände aufgeführt, die solche Zweifel begründen: Indizien für Scheinabnehmer, das Vorliegen eines Scheingeschäfts, unkenntliche Unterschriften oder die Lieferung größerer Gegenstände an eine Lieferadresse mit unzureichenden Flächen oder Gebäuden zur Lagerung.
Erkenntnisse aus Google Earth und Google Street View sind verwertbar.
Bemerkenswert ist aber vor allem die verfahrensrechtliche Komponente der konkreten Zweifel. Zur Überprüfung der Umstände der Lieferung und der erbrachten Nachweise erlaubte das Gericht einen Rückgriff auf Erkenntnisse, die durch Google Earth und Google Street View gewonnen wurden. So dürfe eine Behörde von Amts wegen solche Quellen heranziehen und verwerten, da die daraus gewonnenen Erkenntnisse als allgemein bekannt und zugänglich zu werten seien. Im Streitfall hatten die Finanzbehörden mittels Google Earth und Google Street View festgestellt, dass der angebliche Abnehmer an der angegebenen Lieferadresse über keine hinreichenden Flächen und Gebäude verfügte, um die gelieferten Pkw in Empfang zu nehmen oder dort zu lagern. Im Zusammenspiel mit weiteren Indizien, die auf ein Scheingeschäft, einen Scheinabnehmer und einen Scheinsitz hinwiesen, versagte das Gericht dem Kläger daraufhin die Steuerbefreiung für die vermeintliche innergemeinschaftliche Lieferung.
Sowohl bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen als auch im internationalen Warenverkehr spielen Steuern und Abgaben eine entscheidende Rolle.
HZA Hamburger Zollakademie GmbH
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