Neubewertung: Zoll fragt Steuer-ID von Mitarbeitern und vieles mehr ab
Im 1. Quartal 2017 hat die deutsche Zollverwaltung die Unternehmen aufgefordert, die aktuellen Fragenkataloge zur Selbstbewertung zu beantworten. Davon betroffen sind zunächst alle unbefristet erteilten Bestandsbewilligungen, die nach der Neubewertung grundsätzlich ohne Nachteile fortbestehen. Dazu gehören z.B. die AEO-Bewilligungen, die Bewilligung zum Zugelassenen Ausführer (ZA), zum Zugelassenen Empfänger (ZE), Zugelassenen Versender (ZV) oder die für einen Zahlungsaufschub.
Eine Überprüfung der geänderten und zusätzlichen Bewilligungskriterien durch die Zollverwaltung ist bis mindestens September 2018 vorgesehen.
Angabe der persönlichen Steuer-ID von Mitarbeitern
Die Zollverwaltung erfragt die persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und das zuständige Finanzamt von einem umfangreichen Mitarbeiterkreis. Dazu gehören Mitglieder der Geschäftsführung, wie Eigentümer, Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsräte, aber auch Abteilungsleiter und Mitarbeiter in Zollabteilungen oder die Abteilungsleitung der Buchhaltung.
Die Abfrage begründet die Zollverwaltung durch den Artikel UZK 39 a) „Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben […]“.
Die Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK) hat gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ihre Bedenken angemeldet. Daher ist in den nächsten Schritten geplant, dass DIHK und weitere Organisationen gemeinsam auf den Bundesdatenschutzbeauftragten zugehen, um die Rechtmäßigkeit dieser Abfrage zu klären.
Drei Tipps von AEB
- Tipp 1: Sie haben die Möglichkeit, um eine Fristverlängerung für die Abgabe des Fragebogens bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt zu bitten – gegebenenfalls mit Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage zur Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage.
- Tipp 2: Prüfen Sie, wie mit der Steuer-ID in Bezug auf Datenschutz umzugehen ist. Die schriftliche Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter sollte auf jeden Fall eingeholt werden.
- Tipp 3: Ohne die Angabe der Steuer-ID ist es in der Regel alternativ möglich, für die zweifelsfreie Zuordnung weitere spezifische Angaben, wie z.B. Name, Adresse und Personalausweisnummer oder Name, Adresse, Geburtsdatum und zuständiges Finanzamt weiterzuleiten. Auch hierzu sollte vorab eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung Ihres Mitarbeiters eingeholt werden.
Ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Mitarbeiters von seinem Finanzamt ausreichend ist, wird derzeit diskutiert und bundesweit uneinheitlich bewertet.
Auch Unternehmenskennzahlen werden abgefragt
Aufgeteilt in den Teilen I und Teil II des Fragenkataloges wird nach verschiedenen statistischen Kennzahlen Ihres Unternehmens gefragt. Ermitteln Sie für das abgelaufene Geschäftsjahr das gesamte Ausfuhrvolumen. Um eine gute Basis für die Schätzfrage zu den kommenden beiden Jahren zu finden, ziehen Sie auch die Auswertungen der Vorjahre heran. So lassen sich langfristige Entwicklungen absehen. Das Gleiche gilt für voraussichtliche Mengenänderungen der Zollanmeldungen. Zunächst müssen die letzten drei Jahre ermittelt und eingetragen werden. Im Anschluss möchte die Zollverwaltung wissen, ob in den kommenden Jahren mit Änderungen zu rechnen ist.
>> Lesen Sie hier, wie Sie mehr Transparenz über Ihre Vorgänge und Daten erhalten.
Weitere statistische Auswertungen sollten Sie heranziehen, wenn Sie sich einen Überblick über die hauptsächlich ein- und ausgeführten Waren und den zugehörigen Genehmigungs- bzw. Lizenzpflichten verschaffen. Haben Sie Ihr Sortiment verändert? Ein Blick auf eine Materialliste ist hier nicht ausreichend, sondern es werden die Bewegungsdaten gebraucht. Welche Waren gehören zum Kernumsatz bei Drittlandskunden? Sind Änderungen gegenüber Ihrem letzten Bewilligungsantrag eingetreten, die Sie noch nicht an die Zollverwaltung kommuniziert haben? Hier ist Gelegenheit Ihre Geschäftszahlen auf eine solide Basis zu stellen und korrekt zu übermitteln.
Haben Sie dazu eine Software für die Abwicklung von Ausfuhranmeldungen im Einsatz, prüfen Sie, ob Ihnen diese Daten zuverlässig zur Verfügung gestellt werden können.
Ist jetzt die Gelegenheit für einen Wechsel?
Nehmen Sie jetzt Ihre IT-unterstützte Exportabwicklung auf den Prüfstand und führen Sie Ihre eigene Neubewertung durch:
- Wie zufrieden sind Sie mit der Software zur Ausfuhrabwicklung, die Sie gerade im Einsatz haben?
- Wie gut können Sie bspw. die für die Beantwortung der Zollfragen erforderlichen Statistiken durchführen?
- Wie hoch ist Ihr manueller Aufwand bei der Bearbeitung der Ausfuhrvorgänge?
- Wie bewerten Sie die Rechtssicherheit Ihrer Anwendung?
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