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UZK: Begriff des Ausführers unklar

Außenhandel & Zoll | Außenhandel | Mittwoch, 26 April 2017 | 8060 | 0
Seit der Einführung des UZK bestehen an einigen Stellen des Gesetzeswerks noch kleinere Ungenauigkeiten oder Formulierungsfehler, die teilweise durch Änderungsverordnungen schon korrigiert wurden. Gravierend sind diese Unbestimmtheiten jedoch im Bereich der Ausfuhr, zum Beispiel hinsichtlich des Begriffs des Ausführer sowie der Bewilligung als zugelassener Ausführer.

Den Begriff des Ausführers betreffend liefert der Gesetzgeber keine genauen Regelungen, mit denen Sie zumindest Standardfälle eindeutig lösen können. Unklar sind die Verantwortlichkeiten des Ausführers: Welche Pflichten hat er? Ist er per Gesetz Inhaber des Ausfuhrverfahrens oder nicht? Der UZK und seine Durchführungsrechtsakte (DelVO und DVO) liefern keine Antworten auf diese Fragen. Einzig bestimmt ist, dass der Ausführer für die Abgabe der rückwirkenden Ausfuhranmeldung verantwortlich ist – in Art. 337 DVO.

Hilfe kommt von Seiten der Generalzolldirektion (GZD). Sie stellt in ihrer Verfügung zur Umsetzung des Unionszollkodex (GZD – Z 0440 4/16 – DV.A.31 vom 27.4.2016) sowie in der Dienstvorschrift zum Ausfuhrverfahren (E-VSF A 0610 Abs. 116) deutlich heraus, dass für sie der Ausführer Verfahrensinhaber und Verantwortlicher für das Ausfuhrverfahren ist. Die Begründung der Zollverwaltung lautet: Gem. Art. 5 Nr. 35 Buchst. a) UZK ist die Person Verfahrensinhaber, für deren Rechnung bzw. in deren Auftrag die Ausfuhranmeldung abgegeben wird. Das bedeute, dass diese Person die wirtschaftlichen Folgen zu tragen habe, was sich wiederum nach den Parteien des (Ausfuhr-)Vertrags bestimme. Daraus folge, dass der Ausführer von den wirtschaftlichen Konsequenzen betroffen wäre, weil er ein eigenes Interesse an der Ware (und nicht nur an deren Bewegung) habe (E-VSFA 0610 Abs. 116).

Definiert ist der Ausführer überdies in Art.1 Nr. 19 DelVO – u. a. mit dem Tatbestandsmerkmal: im Zollgebiet ansässig. Daraus können in der Praxis Schwierigkeiten entstehen, denn durch die vorgeschriebene Ansässigkeit im Zollgebiet ist zumindest eine dauernde Niederlassung erforderlich. Ein Schweizer, der seine Waren in einem Lager bei einem Dienstleister im Zollgebiet aufbewahren lässt, hat ein Problem. Sollen seine Waren nun aus dem Zollgebiet verbracht werden, können weder der Schweizer mangels Ansässigkeit noch der Dienstleister mangels Bestimmungsrecht Ausführer werden. In diesem Fall kann mit der o. g. Definition kein Ausführer bestimmt werden. Gleiches gilt in den sogenannten Prinzipalstrukturen, in denen der Prinzipal mit Sitz im Drittland – regelmäßig in der Schweiz – Eigentum an den Waren und Materialien inne hat, die in Betrieben in der EU im Rahmen einer Lohnveredelung bearbeitet werden. Der Lohnveredeler erhält regelmäßig ein Veredelungsentgelt und hat kein Bestimmungsrecht an den produzierten Waren. Unabhängig von einer Prinzipalstruktur könnte das gleiche Problem bei Lohnveredelungen im Rahmen einer aktiven Veredelung an Gegenständen eines Drittländers – z. B. der Reparatur von Flugzeugteilen – entstehen.

Unlösbar mit der neuen Definition scheint auch der Fall der Veräußerung von Waren mit der Lieferbedingung Ex Works (EXW) Incoterms® 2010 an Unternehmen, die nicht in der Union niedergelassen sind. Wie die Situation in diesem und anderen Fällen aus der Praxis aussieht, erfahren Sie in dem Beitrag: „Neues zum („zugelassenen“) Ausführer – oder die dunkle Seite des UZK“ von Gabriel Kurt und Manuel Sieben, in: „AW-Prax (Außenwirtschaftliche Praxis)“, Ausgabe April 2017.

Weitere Informationen zur AW-Prax finden Sie im AW-Portal

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