UZK: Einsparungen durch den neuen Ort des Verbringens im Seeverkehr
Bei der Ermittlung des Zollwerts Ihrer eingeführten Waren fließen Lieferungskosten wie Beförderungs-, Versicherungs- sowie Lade- und Behandlungskosten in den Zollwert grundsätzlich nur bis zum Ort des Verbringens (OdV) in das Zollgebiet der Union ein (Art. 71 Abs.1 Buchst. e) UZK). Je nachdem, wie Sie Ihre Waren befördern, ist der OdV unterschiedlich definiert (Art. 137 Abs.1 UZK-IA).Führten Sie Waren im Seeverkehr ein, galt bis zur Anwendung des UZK grundsätzlich der Entladehafen im Zollgebiet der Union als der OdV. Anstelle des Entladehafens trat ein im Zollgebiet der Union gelegener Umladehafen, wenn die Umladung von der Zollstelle des Umladehafens bescheinigt wurde und die Waren anschließend innerhalb des Zollgebiets zum Entladehafen weiterbefördert wurden (Art. 163 Abs.1 Buchst. a) ZK-DVO).
Dies hat sich mit dem UZK geändert. Nun gilt für im Seeverkehr beförderte Waren der Hafen als OdV, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen. Dies kann für Sie durchaus von Vorteil sein, wie das folgende Beispiel zeigt: Ein deutsches Unternehmen erwirbt Waren mit der Lieferbedingung „EXW New York“ zum Preis von 100.000 Euro. Die Waren sollen mit dem Schiff zum Käufer nach Hamburg befördert werden. An Frachtkosten fallen insgesamt 5.000 Euro an. Auf dem Weg von New York nach Hamburg läuft das Schiff zunächst den Hafen von Bilbao in Spanien an und entlädt dort Waren für einen spanischen Empfänger.
Auch für die in Hamburg entladene Fracht gilt nun Bilbao als OdV, da dies der Hafen ist, in dem die Waren (auch die für Hamburg bestimmten) zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen. Bis zum 1.5.2016 war Hamburg der Entladehafen der OdV. Die Frachtkosten waren bis dahin somit insgesamt zollwertrelevant.
Nun ist es möglich, die Frachtkosten in einen zollwertrelevanten und einen nicht zollwertrelevanten Anteil aufzuteilen. Da die Beförderung bei gleicher Beförderungsart (Seeschiff) über den OdV (Bilbao) hinaus erfolgte, können die Seefrachtkosten entsprechend der Streckenanteile bis zum und ab dem OdV aufgeteilt werden.
Sie können die Streckenanteile z. B. mit Hilfe der Internetseite https://sea-distances.org ermitteln. Demnach beträgt die Strecke für die übliche Schifffahrtsroute von New York bis Bilbao 3.147 Seemeilen (= 75 % der Gesamtstrecke) und die von Bilbao bis Hamburg 1.024 Seemeilen (= 25 % der Gesamtstrecke). Letztlich sind daher nur noch 75 % der Seefrachtkosten, demnach 3.750 Euro, in den Zollwert einzubeziehen, anstatt wie vorher 5.000 Euro.
Im Fernostgeschäft ist der Vorteil besonders gravierend, wenn ein Teil der Ladung nach Durchqueren des Suez-Kanals in Südeuropa entladen wird. Ein Beispiel dazu und weitere Hinweise hinsichtlich des Einsparens von Beförderungskosten erläutert der Beitrag: „Der neue Ort des Verbringens im Seeverkehr. Änderungen durch den UZK bei der Zollwertberechnung“ von Dipl.-Finanzwirt Stefan Vonderbank, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe März 2018.
Weitere Informationen zum „Zoll-Profi“ finden Sie im AW-Portal