Überschreiten der Gestellungsfrist - EuGH klärt auf
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Entstehung der Einfuhrabgabenschuld nach den Artikeln 203 und 204 des Zollkodex entschieden. Die Artikel befassen sich mit der Entstehung der Einfuhrabgabenschuld beim Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung oder anderer Pflichtverletzungen.Eine Überschreitung der Frist, innerhalb derer eine Ware im Versandverfahren beim Bestimmungsort zu gestellen ist, hat nicht automatisch die Entstehung einer Einfuhrabgabenschuld zur Folge.
Risiken des Versandverfahrens
Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Unternehmen einen Dieselmotor im externen Versandverfahren nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist beim Bestimmungsort gestellte. Die niederländischen Behörden sahen in der Fristüberschreitung ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung und erhoben daher gem. Art. 203 Zollkodex Einfuhrabgaben. Der Dieselmotor sollte jedoch zunächst am Bestimmungsort der aktiven Veredelung unterzogen werden, was nicht zur Entstehung der Einfuhrabgabenschuld geführt hätte.
Entziehen oder Pflichtverletzung?
Das niederländische Kassationsgericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob die Fristüberschreitung im Versandverfahren nicht eine Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Zollkodex ist, welche unbeachtlich bleibt, sofern die Fristüberschreitung unverschuldet ist und keine ersichtlichen Auswirkungen auf das Zollverfahren hat. Der EuGH stellte klar, dass die Überschreitung der Gestellungsfrist nicht als „Entziehen“ im Sinne des Art. 203 Zollkodex anzusehen ist.
Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen einer Überschreitung nach Art. 204 Zollkodex und Art. 859 Abs. 2 lit. c) und Art. 356 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Verordnung (EWG) 2454/95 vom 2. Juli 1993, Abl. Nr. L253). Danach bleibt die Überschreitung der Gestellungsfrist für die Entstehung der Einfuhrabgabenschuld unbeachtlich, wenn die Ware noch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums gestellt wird. Die Beurteilung der Länge des vertretbaren Zeitraums obliegt dabei dem nationalen Gericht.
Einfuhrumsatzsteuer und Fristüberschreitung
Schließlich befasste sich der EuGH noch mit der Frage, wann bei der Überschreitung der Gestellungsfrist Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist. Das Gericht verwies dazu auf die Ausführungen zu Art. 204 Zollkodex: Stellt das nationale Gericht fest, dass die Waren noch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums gestellt wurden und damit keine Einfuhrabgabenschuld entstanden ist, wird auch keine Einfuhrumsatzsteuer geschuldet. Im gegenteiligen Fall läge eine Einfuhr vor, welche die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstehen lässt.
Ein Beitrag der
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