Umsatzsteuer, kein Gutglaubensschutz im Festsetzungsverfahren
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. V R 23/14) entschieden, dass es im Festsetzungsverfahren keinen Gutglaubensschutz in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gibt. Zudem muss die Rechnung des leistenden Unternehmens seine „vollständige Anschrift“ beinhalten. Ein „Briefkastensitz“ genügt dieser Anforderung nicht.
Rechnung muss den tatsächlichen Sitz des leistenden Unternehmers angeben.
Das Urteil des BFH präzisiert u.a. die Anforderungen an Rechnungen, die als Nachweis für den Vorsteuerabzug anerkannt werden. Damit die in der Rechnung angegebenen Vorsteuerbeträge vom Leistungsempfänger abgezogen werden können, muss die Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers angeben.
Laut BFH ist das Merkmal der „vollständigen Anschrift“ nur dann erfüllt, wenn die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben wird, d.h. die Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Der BFH weicht damit ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit den Anforderungen der „vollständigen Anschrift“ genüge.
Denn sowohl Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG als auch das Prinzip des Sofortabzugs der Vorsteuer erfordern, dass der Finanzverwaltung anhand der Rechnung eine eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Leistung eines anderen Unternehmers ermöglicht wird. Rechnungen von „Scheinfirmen“, die unter der angegebenen Anschrift keinen Sitz haben, werden für Vorsteuerzwecke nicht anerkannt. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trage für die Richtigkeit der Anschrift die Feststellungslast, da es eine Obliegenheit des Rechnungsempfängers sei, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.
Der gute Glauben wird im Festsetzungsverfahren nicht geschützt.
Darüber hinaus werde der gute Glauben an die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers im Festsetzungsverfahren nicht geschützt. Vertrauensschutz könne nur im Rahmen einer einzelfallabhängigen Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO) gewährt werden. Auch das Unionsrecht gebe hier keine anderslautende Regelung vor. Daher sei es grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten des Vorsteuerabzugs festzulegen. § 15 UStG sehe jedoch keinen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen im Festsetzungsverfahren vor. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt auch keine den §§ 163, 227 AO entgegenstehende ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen.
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