Update CETA-Merkblatt – Folgen für die Unternehmen
Bald ist es soweit: Ab dem 21.09.2017 ist das CETA-Abkommen vorläufig anwendbar, wie der EU-Kommissionspräsident Juncker und der kanadische Premierminister Trudeau gemeinsam verkündeten. Zu dem Abkommen gibt es bereits ein CETA-Merkblatt, das auf www.zoll.de bereitsteht. Die Generalzolldirektion hat es nun aktualisiert und verweist darin auf die Verfahrensregeln, auf die sich die EU-Kommission und Kanada im Vorfeld der Anwendung geeinigt haben.Der Leitfaden enthält nun Hinweise zu Ursprungserklärungen des kanadischen Exporteurs, beispielsweise, dass er nur „im Regelfall“ seine Unternehmensnummer (Business Number) angeben muss. Diese Pflicht ergibt sich aus Teil V des kanadischen Customs Act, der für Ausfuhren aus Kanada Anwendung findet. Des Weiteren sieht Art. 19 Abs. 3 des CETA-Ursprungsprotokolls vor, dass „soweit nichts anderes bestimmt“ ist, eine Ursprungserklärung vom Ausführer ausgestellt und unterschrieben werden muss.
Aufgrund der Abstimmung zwischen Kanada und der EU sei jetzt davon auszugehen, dass eine Unterschrift obsolet ist
- bei Exporten aus der EU nach Kanada generell,
- bei Exporten aus Kanada in die EU, wenn eine Business Number angegeben ist.
Eine weitere Sonderbestimmung in dem Merkblatt betrifft die elektronische Einreichung von Ursprungserklärungen gem. Art. 19 Abs. 7 des CETA-Ursprungsprotokolls: „Die Vertragsparteien dürfen die Errichtung eines Systems gestatten, mit dem eine Ursprungserklärung vom Ausführer im Gebiet einer Vertragspartei bei einem Einführer im Gebiet der anderen Vertragspartei direkt elektronisch eingereicht werden kann, wobei auch die Unterschrift des Ausführers auf der Ursprungserklärung durch eine elektronische Unterschrift oder einen Identifikationscode ersetzt werden darf.“ Dem Leitfaden zufolge liegt diese Regelung vorläufig noch auf Eis.
Art. 19 Abs. 5 des CETA-Ursprungsprotokolls enthält ebenfalls eine Sonderregelung, die sich auf die sogenannte Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen bezieht: „Demnach dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei deren Verwendung für solche Mehrfachsendungen zulassen, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten erfolgen. Dabei müssen alle Einfuhren innerhalb des 12-Monats-Zeitraumes erfolgen, der durch den Ausführer in der Ursprungserklärung anzugeben ist.“ Für Ausfuhren nach Kanada gestatten und befürworten die kanadischen Behörden gemäß den Angaben im CETA-Merkblatt ausdrücklich, dass beim Export nach Kanada Ursprungserklärungen für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse verwendet werden dürfen.
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission ist diese Form des Ursprungsnachweises bei Einfuhren in die EU aber erst nach einer entsprechenden Anpassung der Durchführungsverordnung zum UZK (UZK-DVO) möglich. Auch im Hinblick auf den Status als registrierter Ausführer (REX) hat der Zoll im CETA-Merkblatt Änderungen vorgenommen. Über diese und weitere Neuerungen in dem Leitfaden informiert Sie der Beitrag: „Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA). Neuerungen beim CETA-Merkblatt“ von Dr. Kai Henning Felderhoff, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe September 2017.
Weitere Informationen zum Infodienst Der Zoll-Profi! finden Sie im AW-Portal