Vereinfachte Verfahren - Fristverlängerung der papiergestützten Abwicklung
Außenhandel & Zoll | Montag, 18 Februar 2013 | 7123
18.02.2013 | Vereinfachte Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, die besondere Verwendung und in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (ohne passive Veredelung); Fristverlängerung für die Umstellung papiergestützter Verfahren auf eine elektronische Abwicklung Die Inanspruchnahme eines vereinfachten Anmeldeverfahrens oder eines Anschreibeverfahrens ist gemäß Artikel 253a Unterabsatz 2 ZK-DVO grundsätzlich nur gestattet, wenn die summarische Anmeldung und die Zollanmeldungen sowie alle Nachrichten elektronisch übermittelt werden.
Gemäß Artikel 253a Unterabsatz 3 ZK-DVO in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 430/2010 ist die papiergestützte Abwicklung der vereinfachten Verfahren jedoch bis zur vollständigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) weiterhin zulässig.
Noch vor der vollständigen Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex ab dem 24. Juni 2013 wird die Europäische Kommission einen Vorschlag zu dessen Neufassung vorlegen, durch den der Modernisierte Zollkodex aufgehoben und ersetzt wird (Zollkodex der Europäischen Union).
Die papiergestützte Abwicklung vereinfachter Verfahren wird auch nach dem Zollkodex der Europäischen Union nicht möglich sein.
Die entsprechenden Vorschriften des Zollkodex der Europäischen Union werden jedoch zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens anwendbar sein. Bis dahin können papiergestützte vereinfachte Anmeldeverfahren bzw. Anschreibeverfahren auch über den 24. Juni 2013 hinaus weiter genutzt werden.
Über das genaue Datum der Anwendbarkeit der Vorschriften des Zollkodex der Europäischen Union werden die betroffenen Bewilligungsinhaber informiert, so bald dieser in Kraft getreten ist.
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