Vermischung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung lässt Einfuhrabgaben entstehen
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (Az. 4 K 49/13) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass das Vermischen von in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren mit gleichen, im Zollverfahren der aktiven Veredelung befindlichen Waren ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstellt, selbst wenn die Waren später in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden.Waren dürfen während der vorübergehenden Verwahrung nicht verändert oder vermischt werden
Die Klägerin wehrte sich in dem Verfahren gegen die nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben auf bestimmte Fettalkohole, welche sie als Inhaberin eines Tanklagers für ein drittes Unternehmen einlagerte. Als Inhaberin einer Bewilligung als zugelassener Empfänger war die Klägerin befugt, die Fettalkohole, die im externen Versandverfahren befördert wurden, in ihrer Betriebstätte zu lagern. Die Bewilligung legte fest, dass sich übernommene Waren nach Beendigung des Versandverfahrens bis zum Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung in der vorübergehenden Verwahrung befinden und dass die Klägerin während dieser Zeit über die Waren nicht verfügen darf. Die Betriebstätte der Klägerin war jedoch auch als Veredelungsort im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung zugelassen. Die Fettalkohole ihres Auftraggebers sollten regelmäßig nach Übernahme an der Betriebstätte der Klägerin in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden. Bevor jedoch die entsprechende Zollanmeldung durch die Klägerin abgegeben wurde, wurden die Fettalkohole in die Lagertanks umgepumpt, wodurch stets eine Vermischung mit Lagerbeständen stattfand. Die Lagerbestände befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Zollverfahren der aktiven Veredelung. Das Hauptzollamt sah darin eine unzulässige Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung gem. Art. 203 Abs. 1, Abs. 3 Zollkodex (ZK), da die ursprünglichen Fettalkohole mit der Vermischung verändert wurden, was eine Pflichtverletzung nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK darstelle.Die nämliche Ware muss bei Beendigung der vorübergehenden Verwahrung vorhanden sein
Den Erwägungen des Hauptzollamts schloss sich das FG weitestgehend an. Dabei bestätigte das Gericht, dass die Einfuhrabgaben gem. Art. 203 Abs. 1, Abs. 3 ZK entstanden seien. Waren in der vorübergehenden Verwahrung müssten grundsätzlich unverändert verwahrt werden. Gem. Art. 52 ZK seien lediglich Erhaltungsmaßnahmen wie Entstauben, Kühlen, Lüften, etc. zulässig. Durch die Vermischung der Fettalkohole, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befanden, mit tariflich gleichartigen Fettalkoholen, die sich im Verfahren der aktiven Veredelung befanden, habe die Klägerin in einer Weise über die Waren verfügt, dass diese nicht mehr den nämlichen Waren entsprachen. Vielmehr sei eine neue Menge Fettalkohol gebildet worden, in der die gelieferte Fettalkoholmenge als Bestandteil der neuen Menge aufging und damit die nämliche Ware – d.h. so wie sie gestellt worden war – nicht mehr vorhanden war. Das Vermischen habe damit eine Handlung dargestellt, die dazu führte, dass die Zollbehörden zeitweise am Zugang zu der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung vorgesehener Prüfungen gehindert waren. Dass tatsächlich keine zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden, sei dabei unschädlich.Die Entnahme von Proben während der vorübergehenden Verwahrung ist genehmigungspflichtig
Das Entstehen der Einfuhrabgaben machte das Gericht an einem weiteren Punkt fest: Auf Anweisung ihres Auftraggebers entnahm die Klägerin den angelieferten Fettalkoholen regelmäßig geringe Proben, die an das Werk des Auftragsgebers geschickt wurden. Darin sah das Gericht eine weitere unzulässige Entziehung von Waren (bzw. Teilmengen) aus der zollamtlichen Überwachung. Durch den Ortswechsel seien die Zollbehörden gehindert worden, zollamtliche Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Vielmehr hätte die Entnahme von Proben einer Genehmigung der Zollbehörden gem. Art. 187a Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bedurft.Die Möglichkeit der Durchführung zollamtlicher Überwachungsmaßnahmen muss stets objektiv gewährleistet sein
Das Gericht musste sich auch mit dem Einwand der Klägerin auseinandersetzen, der seinerzeit zuständige Zollbeamte habe der von der Klägerin wiederholt vorgenommenen Vermischungspraxis zugestimmt. Die Klägerin argumentierte, aufgrund ihres Vertrauensschutzes könne daher nicht von einer Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ausgegangen werden. Das Gericht sah in der Billigung des Zollbeamten leidglich einen Verzicht auf die Durchführung konkreter Überwachungsmaßnahmen, welcher jedoch unbeachtlich sei. Für die Annahme eines Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung sei es nämlich unerheblich, ob im konkreten Fall eine zollamtliche Prüfung tatsächlich durchgeführt werden sollte. Die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung müsse in objektiver Hinsicht stets vollumfänglich gewährleistet sein.Kein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahl des Zollschuldners
Schließlich billigte das Gericht die Inanspruchnahme der Klägerin als Zollschuldner der Einfuhrabgaben. Zwar könne sich das beklagte Hauptzollamt aufgrund der Haftung als Gesamtschuldner aussuchen, ob sie die Klägerin oder ihren Auftraggeber in Anspruch nimmt. Dabei müsse das Hauptzollamt jedoch ihr Auswahlermessen pflichtgemäß ausüben und ihre Auswahl begründen. Eine Begründung erübrige sich nur, wenn die Gründe für eine Inanspruchnahme klar auf der Hand liegen. Als zugelassener Empfänger habe die Klägerin eine besondere Garantenstellung innegehabt: es sei an ihr gewesen, Verstöße gegen das Verfügungsverbots der vorübergehenden Verwahrung zu unterbinden. Damit läge auf der Hand, dass sie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens hatte, und dass sie für Verstöße in Anspruch genommen werden muss.Quelle: HZA Hamburger Zollakademie GmbH
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