Warum als „REX“ registrieren lassen
Seit dem 1.1.2017 ist das sogenannte „REX-Verfahren“ in Kraft. Dabei handelt es sich um ein Verfahren für die Ausstellung nicht förmlicher Präferenznachweise, das schon seit längerer Zeit für den Warenverkehr mit den APS-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG-Staaten) geplant ist. Zudem soll das REX-Verfahren auch im Rahmen des Comprehensive Economic Trade Agreement (CETA) Anwendung finden.
Da nur ein „REX“ Ursprungsnachweise im Warenverkehr mit Kanada ausstellen kann, sollten Sie prüfen, ob die Registrierung als REX für Sie in Frage kommt.
Was genau ist eigentlich ein REX? Per Definition in Art. 37 Nr. 21 Buchst. a) der delegierten Verordnung zum UZK (UZK-DelVO) handelt es sich dabei um einen „Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist.“ Um den Status registrierter Ausführer „REX“ zu erlangen, müssen Sie sich lediglich im REX-System registrieren.
Das REX-Verfahren ermöglicht Ihnen, eigenständig Ursprungsnachweise in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung auszustellen, ohne direkte Mitwirkung der zuständigen Behörden. Auch dafür ist nur ein Eintrag in einer Datenbank notwendig.
Die Registrierung als REX erfordert eine schriftliche Antragstellung gemäß Anhang 22-06 UZK-DVO. In Deutschland erfolgt die Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt, das auf seiner Internetseite bereits ein Antragsformular zur Verfügung stellt. Die Verwendung dieses elektronisch ausfüllbaren Formulars Nr. 0442 ist verbindlich.
Im Zuge der Registrierung erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine REX-Nummer. Ähnlich wie beim ermächtigten Ausführer ist die REX-Nummer zwingend in der von den zuständigen Behörden festgelegten Form und festgelegten Schreibweise in der Ursprungserklärung anzugeben. Fehlt die REX-Nummer, ist die ausgestellte Ursprungserklärung zumindest aus formellen Gesichtspunkten falsch.
Die Europäische Kommission teilt auf ihrer Internetseite die Anwendbarkeit des REX-Verfahrens in den begünstigten Ländern mit. Bislang wenden nur die Länder Indien, Kenia, Laos, Nepal und Sambia dieses Verfahren zuverlässig an, da sich bisher nur diese Länder zur ordnungsgemäßen Anwendung des REX-Verfahrens gegenüber der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 70 UZK-DVO verpflichtet und der Europäischen Kommission die für die Registrierung zuständige Behörde mitgeteilt haben.
Hinweis: Die Datenbank steht Unternehmen auf der Internetseite der Generaldirektion Steuern und Zoll der Europäischen Kommission frei zur Verfügung.
Aus ihr geht hervor, dass im Jahr 2018 u. a. die Länder Afghanistan, Armenien, Bolivien oder die Elfenbeinküste das REX-Verfahren anwenden wollen. 2019 sollen dann u. a. Bangladesch, Indonesien, Nigeria, die Philippinen und Vietnam folgen, was insbesondere für Unternehmen der Textilindustrie interessant sein könnte.
Weitere Informationen über das REX-Verfahren und seine Bedeutung für Unternehmen in der EU erfahren Sie in dem Beitrag: „Der registrierte Ausführer „REX“: In welchen Fällen muss ich mich als REX registrieren lassen? von Thomas Hülskramer, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe März 2016. Weitere Informationen zum Infodienst der Zoll-Profi! finden Sie im AW-Portal
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