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Was Sie bei der Begriffsbestimmung des Ausführers beachten müssen

Außenhandel & Zoll | Außenhandel | Dienstag, 17 Januar 2017 | 6940 | 0
Seit dem Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) und seiner Durchführungsvorschriften gibt es einige Neuerungen hinsichtlich des Ausführerbegriffs. Viele Wirtschaftsbeteiligte stellen sich nun die Frage: Wie wird der Ausführer im Hinblick auf die neue Rechtslage richtig bestimmt? Nach Auffassung der Zollverwaltung sollten Sie zunächst zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Ausfuhren unterschieden.

Bei der Bestimmung des Ausführers von nicht-genehmigungspflichtigen Gütern müssen Sie im ersten Schritt die Definition des Art. 1 Nr. 19 a)–c) UZK-DA anwenden. Ausführer ist demnach:

a)

  • die im Zollgebiet der Union ansässige Person,
  • die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist
  • und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen;

b)

  • die Privatperson,
  • die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert,
  • wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

c)

  • in anderen Fällen als den bereits genannten,
  • die im Zollgebiet der Union ansässige Person,
  • die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.

Bei Alternative „a“ stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um eine unionsansässige Person handelt. Das beantwortet Ihnen Art. 5 Nr. 31 UZK: Demnach versteht der Gesetzgeber darunter eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen spielt hingegen ihr eingetragener Sitz, ihr Hauptsitz oder eine ständige Niederlassung (Art. 5 Nr. 32 UZK) im Zollgebiet der Union eine Rolle. Außerdem ist vom Vertragspartner des Empfängers im Drittland die Rede. Hier geht es um den Ausfuhrvertrag. Er bestimmt über die grenzüberschreitende Warenlieferung und wird von mindestens einer Person geschlossen, die unionsansässig ist. Hiermit ist aber nicht der Beförderungsvertrag gemeint, sondern der Vertrag, der von einer Ausfuhrlieferung ausgeht, beispielsweise der Vertrag, aufgrund dessen eine Rechnung an den Käufer ohne ausgewiesene Umsatzsteuer erstellt wird.

Die entscheidende Voraussetzung dürfte aber die „Befugnis“ sein, „über das Verbringen der Waren außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen“. Ein Bestimmen über das Verbringen nimmt nach Ansicht der Zollverwaltung derjenige vor, der über das „Ob“ und „Wie“ der Ausfuhr verantwortlich entscheidet und hierfür die wesentlichen Dispositionen trifft. In der Praxis lässt sich diese Frage aber nicht immer einfach beantworten. Es gibt Konstellationen, die Sie genauer prüfen müssen. Welche das sind, dies und mehr erfahren Sie in dem Beitrag: „Der Ausführerbegriff in der Praxis. Schritt für Schritt zur Bestimmung des zutreffenden Ausführers“ von Martin Schynoll, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe Januar 2017.

Weitere Informationen zum Infodienst der Zoll-Profi! finden Sie im AW-Portal

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