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Was Unternehmen bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beachten sollten

Außenhandel & Zoll | Zoll | Freitag, 20 April 2018 | 13543 | 0
Was Unternehmen bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beachten sollten
Was Unternehmen bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beachten sollten, finden Sie in der April Ausgabe des Zoll-Profi

Ach du Schreck, ein Ermittlungsbeamter steht vor der Tür! Viele Unternehmen werden von einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss völlig überrascht. Was viele vielleicht nicht wissen: Einem solchen Beschluss muss nicht zwangsläufig eine Straftat vorausgegangen sein. Es handelt sich zwar bei der Durchsuchung und der Beschlagnahme um Zwangsmaßnahmen aus der Strafprozessordnung (StPO). Jedoch können diese Mittel über § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts Anwendung finden.

Sollte es also passieren, dass ein Ermittlungsbeamter aus heiterem Himmel vor Ihrer Tür steht, dann verlieren Sie nicht die Nerven und beherzigen Sie die folgenden Tipps.

Die Beamten wollen meist Ihre Geschäftsräume durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen. Darauf können Sie sich vorbereiten, indem Sie sich mit einem Rechtsanwalt, der Ihre Geschäftstätigkeit und Räumlichkeiten kennt, zusammensetzen und eine solche Maßnahme durchspielen.

Generell ist es ratsam, einen Beauftragten und einen Vertreter zu benennen, der im Ernstfall

  • von den Mitarbeitern, die als erste Kontakt zu den Ermittlungsbeamten haben, über das Eintreffen informiert wird,
  • die Geschäftsführung benachrichtigt,
  • sich gegenüber den Beamten als Ansprechpartner ausweist und
  • gegebenenfalls einen externen Rechtsanwalt informiert.

Beim Eintreffen der Ermittlungsbeamten heißt es erst einmal: Ruhe bewahren! Lassen Sie sich zunächst die Dienstausweise zeigen und notieren Sie sich die Namen und Dienststellen der Beamten. Dann fordern Sie von den Beamten die Vorlage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, lesen diesen sorgfältig durch und machen eine Kopie davon. Aus dem Beschluss muss hervorgehen, ob eine Durchsuchung nach § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) oder § 103 StPO (Durchsuchung bei Dritten) erfolgt. Sofern vorhanden, führen Sie die Beamten in einen Besprechungsraum, der als zentraler Treffpunkt dienen kann und in dem die Unterlagen zusammengetragen werden. Je nachdem, wer den ersten Kontakt hat, sollte dieser unverzüglich den Beauftragten oder die Geschäftsleitung informieren. Gegebenenfalls kann auch jetzt schon ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, um mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen. Ein Telefonat darf grundsätzlich nicht unterbunden werden.

Praxishinweis: Wichtig ist, dass niemand irgendwelche Angaben zur Sache macht. Vollständiges Schweigen ist Pflicht!

Sie sind nicht verpflichtet, die Staatsdiener bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Jedoch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die gesuchten Unterlagen zu beschaffen, sodass der Zweck der Durchsuchung entfällt. Auf jeden Fall ist der Kontakt zu anderen Unterlagen, die nicht Gegenstand der Durchsuchungsmaßnahme sind und nicht als Beweismittel in Betracht kommen, zu vermeiden. Was Sie außerdem beachten sollten, dies und mehr erfahren Sie in dem Beitrag: „Durchsuchung und Beschlagnahme. Basiswissen und Praxistipps für einen „unangenehmen Besuch“ von Dr. Rima Hannemann-Kacik in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe April 2014.

Weitere Informationen zum Infodienst Der Zoll-Profi! finden Sie im AW-Portal

 

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